Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 139
Inkrafttretensdatum
21.07.1962
Außerkrafttretensdatum
30.06.1976
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt:
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119a Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen Gemeinde.
(2)Absatz 2Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(3)Absatz 3Wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag daher gemäß Artikel 89 Absatz 3 gestellt wurde, hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Verordnung gesetzwidrig war.
Schlagworte
Verordnungsprüfungsgericht, Behörde, Anwendung, amtswegige Prüfung,
Publikation, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Inkrafttreten,
Fristsetzung, Antragsrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006233
Alte Dokumentnummer
N1196213854R