Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
21.07.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.1974
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 21. (1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes wird für jene Angestellten des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16 und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8).
(2)Absatz 2Die Diensthoheit gegenüber den Angestellten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Angestellten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
(3)Absatz 3Die Bestellung und das Dienstrecht jener Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden in Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung (Artikel 120) geregelt.
(4)Absatz 4Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern und den Gemeinden bleibt den öffentlichen Angestellten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5)Absatz 5Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt.
Schlagworte
Beamter, Berufsbeamter, oberstes Organ, Titel, Ernennung, Behörde,
Rechnungshofpräsident, Angestellter, Land, öffentlicher Angestellter,
Grundsatz
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006150
Alte Dokumentnummer
N1196212110T