Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 133
Inkrafttretensdatum
25.12.1946
Außerkrafttretensdatum
31.12.1974
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden;
die Angelegenheiten des Patentwesens;
die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Bundesangestellter, Bundesbeamter, Land,
Landesangestellter, Landesbeamter, Bezirksangestellter, Bundesgesetz,
Gemeindeangestellter, Gemeindebeamter, Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag, Weisungsfreiheit
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12003568
Alte Dokumentnummer
N1194614014R