Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 16, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 16. (1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über.

  1. Absatz 2Ebenso hat der Bund bei Durchführung von Verträgen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102).

Schlagworte

Staatsvertrag, Durchführungsgesetz, Durchführungsverordnung, Ausführungsgesetz, Ausführungsverordnung, spezielle Transformation, Devolution, Zuständigkeitsübergang, völkerrechtlicher Vertrag, Bundesaufsicht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002404

Alte Dokumentnummer

N1193012385S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A16/NOR12002404