Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 132
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 132. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.
(2)Absatz 2Die Parteien können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:
durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, lit. a, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, lit. b, angefochten wird.Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, Litera a,, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, Litera b,, angefochten wird.
(4)Absatz 4Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 132 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Bundesgesetz, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Beamter,
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, Disziplinarrecht, Behörde,
Bundesbeamter, Bundesangestellter, Landesbeamter, Landesangestellter,
Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter, Bezirksangestellter, Land,
öffentlichrechtlich Bediensteter, Bescheidbeschwerde, Anfechtung,
Streitfall
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002523
Alte Dokumentnummer
N1193012504S