Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 100
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 100 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2)Absatz 2Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Schlagworte
Landtagsauflösung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Präsenzquorum, Wahlausschreibung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002488
Alte Dokumentnummer
N1193012469S