Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 100, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 100

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 100 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.

Text

Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.

  1. Absatz 2Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.

Schlagworte

Landtagsauflösung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Wahlausschreibung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002488

Alte Dokumentnummer

N1193012469S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A100/NOR12002488