(4)Absatz 4,Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.