Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten
§ 89o.Paragraph 89 o,
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig. Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach Paragraph 22, Absatz 4, des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.