Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89k
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
§ 89k.Paragraph 89 k,
(1)Absatz einsJedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
(3)Absatz 3Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Absatz 2, zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4)Absatz 4Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12016285
Alte Dokumentnummer
N1199748271L