Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Ladungen außerhalb des Processes.
§. 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsPersonen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
(2)Absatz 2Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (Paragraph 220,).
Schlagworte
Zivilprozeßordnung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12013012
Alte Dokumentnummer
N1198912935J