Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 86
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Qualifikation von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
§ 86.Paragraph 86,
Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG). Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG).
Anmerkung
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40095100