Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsorganisationsgesetz § 84, Fassung vom 24.05.2018

Gerichtsorganisationsgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 84,

Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40058162

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P84/NOR40058162