Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsorganisationsgesetz § 84, Fassung vom 31.12.2004

Gerichtsorganisationsgesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 84,

Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachtheil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Acten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.

Schlagworte

Nachteil, Akt

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000160

Alte Dokumentnummer

N1189613516P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P84/NOR12000160