(7)Absatz 7,Notariatskandidaten, die auf Grund eines Antrags nach Abs. 5 zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen wurden, sind gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der bisherigen Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn sie eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bestanden zu haben.Notariatskandidaten, die auf Grund eines Antrags nach Absatz 5, zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen wurden, sind gemäß Paragraph 118, a Absatz eins, Litera i, in der bisherigen Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn sie eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bestanden zu haben.