Bundesrecht konsolidiert: Notariatsprüfungsgesetz Art. 3, Fassung vom 14.01.2026

Notariatsprüfungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Artikel römisch drei

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft
    1. Litera a
      die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung des Notariates erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden,
    2. Litera b
      der Paragraph 4, Ziffer 10, des Gesetzes vom 24. Feber 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe,
    3. Litera c
      der Artikel römisch elf, des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 183, über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle),
    4. Litera d
      der Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 65, mit dem die Notariatsordnung geändert wird und Bestimmungen über die Notariatsprüfung getroffen werden.
  3. Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen bestandene Notariatsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestandene Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz bei denjenigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Notare oder Notariatskandidaten sind oder innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insgesamt mindestens ein Jahr Notariatskandidaten waren und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder Notariatskandidaten werden.
  5. Absatz 5,Prüfungswerber, die spätestens am 1. Jänner 1990 die Voraussetzungen für die Ablegung der Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis zu diesem Zeitpunkt zur Prüfung anmelden, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. Wird der Prüfungswerber zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen, so kann die Prüfung nur nach diesen Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht zugelassen, so gilt Artikel römisch eins, Paragraph 8, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat gemäß Paragraph 118, a Absatz eins, Litera i, in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst dann aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn er die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung nicht spätestens nach einer dreijährigen praktischen Verwendung als Notariatskandidat nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden hat.
  7. Absatz 7,Notariatskandidaten, die auf Grund eines Antrags nach Absatz 5, zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen wurden, sind gemäß Paragraph 118, a Absatz eins, Litera i, in der bisherigen Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn sie eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bestanden zu haben.
  8. Absatz 8,Artikel römisch vier, Ziffer 5, dritter Satz des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
  9. Absatz 9,Die im Artikel römisch eins, Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.
  10. Absatz 10,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 27, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Artikel römisch eins, Paragraph 28, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Anmerkung

1. Zu Abs. 4: Diese Übergangsregelung ist erforderlich, weil nach § 6 Abs. 1 lit. c NO idF des Art. II dieses BG nur noch die Notariatsprüfung zur Erlangung einer Notarstelle befähigt, während nach § 6 Abs. 1 lit. c NO aF die Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung die Notariatsprüfung ersetzt hat. Nunmehr gilt für die gegenseitige Anrechnung der Berufsprüfungen einheitlich das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
2. Der Abs. 8 steht im Zusammenhang mit dem durch den Art. II dieses BG neugeschaffenen § 187 NO betreffend Winkelschreiberei und ist für das eigentliche Notariatsprüfungsrecht ohne Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034213

Alte Dokumentnummer

N2198717476R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/A3/NOR12034213