Bundesrecht konsolidiert: Bundesbehindertengesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

Bundesbehindertengesetz § 1

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBehinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
  2. Absatz 2Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40120870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P1/NOR40120870