Bundesrecht konsolidiert: Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 3, Fassung vom 04.01.2026

Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 3

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (Paragraph 128, StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.
  2. Absatz 2,Der Erstvollzug (Paragraph 127, StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Absatz eins, für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40150373