Rechtssatz für 2Ob577/87; 10Ob504/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033765

Geschäftszahl

2Ob577/87; 10Ob504/87; 1Ob2375/96p; 6Ob245/15w; 6Ob190/20i; 9ObA103/21v; 2Ob112/22t; 9ObA79/23t; 4Ob124/24z; 3Ob16/25m

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Rechtssatz

Paragraph 1431, ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 577/87
    Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86
  • 10 Ob 504/87
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 10 Ob 504/87
    Auch; nur: § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1)
    Beisatz: Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. (T2)
  • 1 Ob 2375/96p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
  • 6 Ob 245/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 245/15w
    Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben. (T3)
  • 6 Ob 190/20i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 190/20i
    nur T1
  • 9 ObA 103/21v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v
  • 2 Ob 112/22t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 112/22t
    Vgl
  • 9 ObA 79/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 ObA 79/23t
    nur T1
  • 4 Ob 124/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 124/24z
  • 3 Ob 16/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 16/25m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0020OB00577_8700000_002

Rechtssatz für 6Ob217/69; 3Ob529/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033569

Geschäftszahl

6Ob217/69; 3Ob529/78; 7Ob586/82; 7Ob570/82; 3Ob172/82; 5Ob758/82; 1Ob34/84; 4Ob613/87; 1Ob667/88; 9ObA261/90; 3Ob72/98d; 7Ob43/02b; 3Ob229/01z; 4Ob204/02g; 2Ob256/06w; 3Ob92/12v; 2Ob219/11m; 3Ob240/19v; 9ObA47/23m; 9ObA79/23t; 4Ob124/24z; 7Ob99/25x

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 217/69
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 6 Ob 217/69
    Veröff: SZ 43/60 = JBl 1970,418 (mit Besprechung von Bydlinski)
  • 3 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 529/78
    Beisatz: Der Unfreiwilligkeit der Leistung steht es gleich, wenn die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt. (T1) Veröff: EvBl 1979/171 S 462
  • 7 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 586/82
    Vgl auch
  • 7 Ob 570/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 570/82
    Beis wie T1
  • 3 Ob 172/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 172/82
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 758/82
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 758/82
  • 1 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 34/84
  • 4 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 613/87
  • 1 Ob 667/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 667/88
    Veröff: SZ 61/207
  • 9 ObA 261/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
    Veröff: WBl 1991,62
  • 3 Ob 72/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
    Beisatz: Es ist zu bedenken, dass der Verpflichtete nicht nur das während eines Oppositionsprozesses dem betreibenden Gläubiger Geleistete gemäß § 1435 ABGB nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens zurückfordern kann, sondern dass an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens (EFSlg 51.541) - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB rechtfertigt, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; SZ 61/207; JBl 1989, 251 ua; Rummel aaO Rz 6 zu. (T2);
    Beisatz: Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozess zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117). (T3)
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    Auch
  • 3 Ob 229/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 229/01z
    Vgl auch; Beisatz: Eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers zwingt den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten. (T4)
  • 4 Ob 204/02g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 204/02g
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147
  • 3 Ob 92/12v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 92/12v
    Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/71
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T1
  • 3 Ob 240/19v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 240/19v
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 47/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 47/23m
  • 9 ObA 79/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 ObA 79/23t
    Beisatz wie T2
  • 4 Ob 124/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 124/24z
  • 7 Ob 99/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 99/25x
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0060OB00217_6900000_001

Rechtssatz für 4Ob24/71; 1Ob87/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033612

Geschäftszahl

4Ob24/71; 1Ob87/72; 1Ob152/72; 2Ob212/79; 2Ob571/80; 1Ob763/81; 7Ob586/82; 1Ob585/85; 8Ob509/88; 7Ob18/95; 1Ob2375/96p; 6Ob152/05d; 2Ob81/07m; 5Ob89/07k; 8Ob123/08h; 7Ob19/11m; 2Ob240/13b; 5Ob25/15k; 3Ob51/17x; 4Ob66/19p; 3Ob73/23s; 5Ob221/22v; 4Ob124/24z; 3Ob16/25m; 8Ob102/25w; 4Ob88/25g; 2Ob127/25b; 6Ob60/25d

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Rechtssatz

Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (so schon EvBl 1961/248 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/71
    Entscheidungstext OGH 18.05.1971 4 Ob 24/71
    Veröff: SZ 44/75 = JBl 1972,51 = SozM IA/e,882 = IndS 1972 H5-6,848 = Arb 8871 = ZAS 1973,55 (zustimmend Raber)
  • 1 Ob 87/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 87/72
  • 1 Ob 152/72
    Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 152/72
  • 2 Ob 212/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 212/79
    Veröff: VersR 1981,144
  • 2 Ob 571/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 571/80
    Ähnlich
  • 1 Ob 763/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 763/81
  • 7 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 586/82
  • 1 Ob 585/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 585/85
    Veröff: SZ 58/95
  • 8 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 509/88
  • 7 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 18/95
    Beisatz: Die Rückforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T1)
  • 1 Ob 2375/96p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
    Auch; Beisatz: Die Rückforderung ist somit nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine zweifelhafte Forderung zur endgültigen Erledigung eines mit dem Gläubiger bestehenden Streits bezahlt und die Zahlung aus der Sicht des Empfängers unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB als zumindest schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T2)
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Beis wie T1
  • 2 Ob 81/07m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 81/07m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 89/07k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 89/07k
    Beis wie T1; Beisatz: Zweifel über den Bestand der Schuld oder über deren genauen Umfang. (T3)
  • 8 Ob 123/08h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 123/08h
    Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T4)
  • 7 Ob 19/11m
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 19/11m
    Auch
  • 2 Ob 240/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 240/13b
    Vgl; Beisatz: Zweifel des Schuldners sind eine Voraussetzung für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses. (T5)
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • 3 Ob 51/17x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 51/17x
  • 4 Ob 66/19p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 66/19p
    Auch
  • 3 Ob 73/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 73/23s
    vgl; Beisatz: Ein Vorbehalt ist nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger berechtigt unterstellen darf, der Schuldner habe begründete Zweifel an der Zahlungspflicht, und er nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers von einem Rückforderungsverzicht des Schuldners ausgehen darf. Anfang 2020 bestand über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit, weshalb die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen der Beklagten für die Monate März bis Mai 2020 nicht als Verzicht auf deren Rückforderung gewertet werden können. (T6)
  • 5 Ob 221/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.08.2023 5 Ob 221/22v
    Beisatz wie T1
  • 4 Ob 124/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 124/24z
    Beisatz wie T6
  • 3 Ob 16/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 16/25m
    vgl
  • 8 Ob 102/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 102/25w
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Werden wiederholt Schulden aus demselben Rechtsgrund gezahlt, bedarf es keiner Feststellung des Zugangs sämtlicher Vorbehaltsschreiben der Schuldnerin, wenn die Gläubigerin schon aufgrund der zugegangenen Schreiben keinen Grund zur Annahme hatte, die Schuldnerin würde dieses Mal ohne Vorbehalt zahlen. (T7)
  • 4 Ob 88/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 88/25g
    vgl; Beisatz: Hier: Unter Vorbehalt geleisteter Ehegattenunterhalt. (T8)
  • 2 Ob 127/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 127/25b
    Beisatz wie T6: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T9)
  • 6 Ob 60/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 60/25d
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Gläubiger das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des § 863 ABGB als Verzicht auf die Zinsbefreiung werten durfte. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19710518_OGH0002_0040OB00024_7100000_001

Entscheidungstext 4Ob124/24z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob124/24z

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagte Partei *, Rechtsanwältin, *, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen * GmbH, wegen 61.290,48 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Mai 2024, GZ 6 R 65/24g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die beklagte Masseverwalterin machte im November 2022 gegenüber der Klägerin den Betrag von 61.290,48 EUR (= Klagsbetrag) als Provisionsforderung der Insolvenzschuldnerin (einer Immobilienmaklerin) aus der Vermittlung einer Liegenschaft geltend. Die Klägerin beantwortete dieses Schreiben im gleichen Monat damit, dass sie der Insolvenzschuldnerin nichts schulde. Nach einem weiteren Mahnschreiben der Beklagten Ende Dezember 2022 zahlte die Klägerin im Jänner 2023 den Klagsbetrag an die Beklagte (ohne sie neuerlich zu kontaktieren), weil sie ihre Ruhe (bzw die Angelegenheit bereinigt) haben wollte. Es steht nicht fest, dass sich die Klägerin durch die Schreiben der Beklagten unter Druck gesetzt oder eingeschüchtert fühlte. Als die Beklagte im März 2023 in einem weiteren Schreiben aus einer anderen Rechnung (betreffend die Vermittlung einer weiteren Liegenschaft) den Betrag von 540.000 EUR von der Klägerin einforderte, verwies diese die Beklagte auf die im Jänner 2023 erfolgte Zahlung der klagsgegenständlichen Forderung.

[2]            Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrags. Es liege eine rechtsgrundlose Zahlung einer Nichtschuld vor.

[3] Die Vorinstanzen verneinten die Voraussetzungen eines auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderungsanspruchs und wiesen die Klage mit der wesentlichen Begründung ab, dass die ohne Irrtum erfolgte Zahlung vorbehaltlos erfolgt sei und den Zweck gehabt habe, den Streit zwischen den Streitteilen endgültig zu erledigen.

[4]            In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Paragraph 1431, ABGB setzt voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde (RS0033765). Wer aus einem Irrtum eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war, kann diese zurückfordern (5 Ob 221/22v; RS0033765). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld hat und dennoch leistet, sofern die Zahlung dem rechtsgeschäftlichen Zweck diente, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen (4 Ob 24/71 SZ 44/75; 5 Ob 221/22v; RS0033612). Die Begründung für diese rechtliche Konsequenz findet sich darin, dass der Gläubiger in einem solchen Fall das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des Paragraph 863, ABGB als Verzicht auf die Zahlungsbefreiung werten darf vergleiche 3 Ob 73/23s). Wenn der Schuldner in einer solchen Konstellation vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (RS0033612).

[6]            2. Die Klägerin argumentiert lediglich damit, dass sie im Anlassfall keinen Vorbehalt für die Zahlung hätte machen müssen. Auf die von ihr dazu herangezogene Rechtsprechung kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.

[7]            2.1 Ein Vorbehalt ist nach dieser Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger (hier: die Beklagte) berechtigt unterstellen darf, der Schuldner (hier: die Klägerin) habe begründete Zweifel an der Zahlungspflicht gehegt und dennoch bezahlt, sodass der Gläubiger nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers bei vorbehaltsloser Zahlung von einem Rückforderungsverzicht des Schuldners ausgehen dürfte (3 Ob 73/23s, Rz 20 = RS0033612 [T6]).

[8] 2.2 Wenn die Vorinstanzen wegen des Schreibens der Klägerin vom November 2022 (wonach sie der Insolvenzschuldnerin nichts schulde) einen auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Rückforderungsanspruch hinsichtlich ihrer vorbehaltlos und zum Zweck der Bereinigung des Streits erfolgten Zahlung verneinten vergleiche auch Paragraph 1432, ABGB), hält sich diese Beurteilung jedenfalls im Rahmen der referierten Rechtsprechung.

[9] 3.1 Entgegen dem Rechtsmittel sind die Vorinstanzen auch sonst nicht von der Entscheidung 3 Ob 73/23s abgewichen. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass bei einer ohne Irrtum vorbehaltlos erfolgten Zahlung die Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen ist (Rz 20).

[10]           3.2 Gerade von einem solchen Fall (kein Irrtum, kein Vorbehalt) konnten die Vorinstanzen hier vertretbar ausgehen, sodass die Entscheidung auch deshalb keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf.

[11]           3.3 Es bleibt auch nach dem Rechtsmittel offen, worin überhaupt ein Irrtum der Klägerin gelegen sein könnte. Auch das Rechtsmittel betont ausdrücklich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten offengelegt habe, sie würde der Insolvenzschuldnerin nichts schulden. Gerade aber weil die Klägerin Zweifel an ihrer Zahlungspflicht offenlegte, später aber dennoch (somit nicht irrtümlich) die Zahlung ohne Vorbehalt leistete, um die Sache zu bereinigen, ist es nicht unvertretbar, hier von einem Rückforderungsverzicht auszugehen.

[12]           3.4 Im Übrigen ist die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (zuletzt 4 Ob 169/23s mwN); eine krasse Fehlbeurteilung ist jedenfalls auszuschließen.

[13] 4. Nach der Rechtsprechung kann die Rückforderung einer Leistung wohl auch trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB gleich zu gewichtende andere Umstände treten (2 Ob 219/11m Pkt. 5). So kann die Leistung auch dann zurückgefordert werden, wenn sie unter dem Druck einer Vollstreckung geleistet wurde (RS0033569). Es steht aber weder fest noch wird im Rechtsmittel damit (noch) argumentiert, dass die Klägerin nur wegen einer Drucksituation oder ähnlicher Umstände gezahlt hat.

Textnummer

E142302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00124.24Z.0827.000

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Dokumentnummer

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