Rechtssatz für 4Ob122/52 4Ob178/55 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028870

Geschäftszahl

4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Rechtssatz

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/52
    Entscheidungstext OGH 30.09.1952 4 Ob 122/52
    Veröff: Arb 5515
  • 4 Ob 178/55
    Entscheidungstext OGH 06.12.1955 4 Ob 178/55
    nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1)
  • 9 ObA 285/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 285/97w
    Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257
  • 9 ObA 304/00x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 304/00x
    Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4)
  • 9 ObA 341/00p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 341/00p
    Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7)
  • 9 ObA 155/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 155/09y
    Vgl auch
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; nur T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; nur T5
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    nur T5

Schlagworte

Maßstab, Auslegung, Interpretation, Denunzieren, Denunziant, Absicht, Vorsatz, Affekt, Gemütsbewegung, Kritik, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Austrittsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002

Rechtssatz für 3Ob511/83; 1Ob658/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032008

Geschäftszahl

3Ob511/83; 1Ob658/83; 4Ob143/90; 7Ob535/91; 1Ob41/91; 4Ob84/92; 6Ob2197/96y; 6Ob173/98d; 6Ob270/99w; 6Ob40/09i; 6Ob238/17v; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Norm

ABGB §1330 Abs1 A
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Aus Paragraph 1330, ABGB und den Paragraphen 111, ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 511/83
    Veröff: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72
  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    Auch; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
  • 4 Ob 143/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
    Veröff: EvBl 1991/61 S 280 = MR 1991,20 = WBl 1991,106
  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Auch; Beisatz: Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen. (T1) Veröff: MR 1991,146 (Korn)
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, können rechtswidrig im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB sein. (T2) Veröff: SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 = JBl 1992,326 = ecolex 1992,233
  • 4 Ob 84/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 84/92
    Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
  • 6 Ob 2197/96y
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 173/98d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 173/98d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 270/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 270/99w
    Vgl auch
  • 6 Ob 40/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 40/09i
    Beis wie T1
  • 6 Ob 238/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 238/17v
    Auch
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. (T3)
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T1

Schlagworte

Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00511_8300000_002

Rechtssatz für 6Ob249/01p 6Ob265/03v 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115948

Geschäftszahl

6Ob249/01p; 6Ob265/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob219/05g; 6Ob129/06y; 6Ob79/07x; 6Ob122/13d; 6Ob89/14b; 4Ob177/18k; 6Ob97/22s

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Norm

ABGB §1330 BI, ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Veröff: SZ 74/204
  • 6 Ob 265/03v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
  • 6 Ob 219/05g
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 219/05g
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T1)
  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
    nur: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. (T2); Beisatz: Vor allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als - einer Wahrheitsprüfung nicht zugängliches - reines Werturteil zu qualifizieren ist. (T3)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
  • 6 Ob 122/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
    Auch; Beisatz: Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind. (T4)
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T5)
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    Auch; Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T6)
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115948

Im RIS seit

19.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20011220_OGH0002_0060OB00249_01P0000_001

Rechtssatz für 6Ob129/06y; 6Ob53/09a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120862

Geschäftszahl

6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
  • 6 Ob 53/09a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 53/09a
    Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)
  • 6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 48/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
    Beisatz: Unter Kredit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120862

Im RIS seit

29.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20060629_OGH0002_0060OB00129_06Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob22/75; 7Ob200/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041965

Geschäftszahl

6Ob22/75; 7Ob200/75; 7Ob9/77; 7Ob509/78; 6Ob820/83; 7Ob724/88; 8Ob614/88; 4Ob1508/91; 6Ob203/98s; 10ObS17/01z; 10ObS332/02z; 3Ob211/08p; 3Ob202/09s; 5Ob225/10i; 17Ob1/11p; 2Ob30/11t; 4Ob142/12d; 9ObA7/13i; 2Ob229/13k; 3Ob243/13a; 6Ob120/15p; 4Ob64/17s; 4Ob245/17h; 3Ob135/19b; 6Ob97/22s; 8Ob159/22y; 10ObS20/23y; 10ObS53/23a; 8Ob114/22f; 10Ob4/24x; 8ObA49/23y; 4Ob102/23p; 10Ob47/24w; 4Ob173/24f; 10Ob38/25y; 4Ob168/25x

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

ZPO §482 Abs2 B2
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 6 Ob 22/75
  • 7 Ob 200/75
    Entscheidungstext OGH 27.11.1975 7 Ob 200/75
  • 7 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 9/77
  • 7 Ob 509/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 509/78
  • 6 Ob 820/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 6 Ob 820/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich. (T1)
  • 7 Ob 724/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 724/88
  • 8 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 614/88
    Veröff: VersRdSch 1990,29
  • 4 Ob 1508/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1508/91
    Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, ein Beweismittel, auf das sie in erster Instanz verzichtet hat, wieder aufzugreifen. (T2)
    Veröff: EvBl 1991/95 S 423 = RZ 1991/79 S 259
  • 6 Ob 203/98s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 203/98s
    Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nur dann vor, wenn anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende oder hemmende Tatsachen erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. (T3)
  • 10 ObS 17/01z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 17/01z
    Vgl auch; Beisatz: Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das Neuerungsverbot. (T4)
  • 10 ObS 332/02z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 332/02z
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 211/08p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 211/08p
    Vgl; Beis wie T4
  • 3 Ob 202/09s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 202/09s
    Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt auch im Sicherungsverfahren. (T5)
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Auch; Beisatz: Neue Tatsachen, die entstanden sind, nachdem bereits das Neuerungsverbot galt (nova producta) und die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen, können allenfalls mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T6)
  • 17 Ob 1/11p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 1/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch Beis wie T3
  • 4 Ob 142/12d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 142/12d
  • 9 ObA 7/13i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 7/13i
  • 2 Ob 229/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 229/13k
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Neuerungsverbot bezieht sich nicht auf Rechtsfragen. (T7)
  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/97
  • 4 Ob 245/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 245/17h
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 135/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 135/19b
    Beis wie T7
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T5
  • 8 Ob 159/22y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 159/22y
    Vgl
  • 10 ObS 20/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 10 ObS 20/23y
    vgl
  • 10 ObS 53/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 10 ObS 53/23a
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T7
  • 8 Ob 114/22f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 Ob 114/22f
    vgl; Beisatz nur wie T7
  • 10 Ob 4/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 4/24x
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • 8 ObA 49/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 49/23y
    vgl; Beisatz nur wie T4
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
  • 10 Ob 47/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 47/24w
  • 4 Ob 173/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 173/24f
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
  • 10 Ob 38/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 38/25y
  • 4 Ob 168/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 168/25x
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0060OB00022_7500000_001

Rechtssatz für 2Ob388/38; 6Ob6/18b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032410

Geschäftszahl

2Ob388/38; 6Ob6/18b; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob86/25b

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Die Äußerung über die Ware des Klägers "was ist das für ein Dreck" ist hiezu geeignet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 388/38
    Entscheidungstext OGH 10.06.1938 2 Ob 388/38
    Veröff: DREvBl 1938/246
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Auch; nur: Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T1)
  • 6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T2)
  • 6 Ob 86/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 86/25b
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19380610_OGH0002_0020OB00388_3800000_002

Rechtssatz für 1Ob208/57; 6Ob58/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032294

Geschäftszahl

1Ob208/57; 6Ob58/58; 6Ob611/87; 1Ob96/15x; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob48/24p; 6Ob86/25b

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 208/57
  • 6 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 6 Ob 58/58
    nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. (T1)
  • 6 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
    Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2)
    Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 = MR 1987,171
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T3)
  • 6 Ob 48/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
    vgl; Beisatz wie T3
  • 6 Ob 86/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 86/25b
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0010OB00208_5700000_002

Rechtssatz für 1Ob658/83; 4Ob44/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008984

Geschäftszahl

1Ob658/83; 4Ob44/88; 4Ob48/88; 4Ob541/89; 4Ob9/90; 7Ob607/90; 4Ob143/90; 7Ob535/91; 1Ob15/91; 1Ob4/91; 4Ob31/92; 4Ob75/92; 4Ob48/92; 4Ob82/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob95/93; 4Ob132/93; 4Ob171/93; 6Ob11/95; 6Ob16/95; 6Ob20/95; 8ObA187/97a; 6Ob270/99w; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob96/02i; 6Ob274/05w; 6Ob40/09i; 6Ob21/13a; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s; 6Ob191/22i; 6Ob26/26f

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Rechtssatz

Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
  • 4 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 44/88
    Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RdW 1989,24 = RZ 1988/68 S 284
  • 4 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 48/88
    Beisatz: Hier: Zur Wahrung eines wirtschaftlichen Rufes. (T1) Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326
  • 4 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 541/89
    Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig. Des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens bedarf es nicht. Für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr trifft den Beklagten die Beweislast. (T2)
  • 4 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 9/90
    Vgl auch; Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527
  • 7 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 607/90
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretende Verhalten. (T3) Veröff: EvBl 1991/24 S 132 = MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90 = ecolex 1991,312
  • 4 Ob 143/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig. (T4)
  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Vgl auch; Beisatz: Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen. (T5) Vröff: MR 1991,146 (Korn)
  • 1 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 15/91
    Veröff: MR 1991,235 (Korn) = ÖBl 1992,136
  • 1 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 4/91
    Auch; Veröff: MR 1992,19
  • 4 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 31/92
    Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203
  • 4 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Veröff: JBl 1993,518 (krit Koziol)
  • 4 Ob 48/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 48/92
    Veröff: ÖBl 1992,213
  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/134 S 554
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MR 1993,57
  • 4 Ob 104/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 104/92
    nur T4; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung dagegen setzt Verschulden des Täters voraus. (T6) Veröff: EvBl 1993/160 S 656
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    Beis wie T1
  • 4 Ob 132/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 132/93
    Auch; nur T4; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. (T7)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 11/95
    Beis wie T4
  • 6 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 16/95
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    nur: Droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. (T8); Beis wie T4; Veröff: SZ 68/97
  • 8 ObA 187/97a
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 187/97a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 270/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 270/99w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Beis wie T4
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    nur: Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB. (T9); Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 96/02i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 96/02i
    Auch
  • 6 Ob 274/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
    vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9a) = vormals (T9)
    Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T9 auf T9a
  • 6 Ob 40/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 40/09i
    Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T10)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beisatz: Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt. (T11)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. (T12)
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 191/22i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 191/22i
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es entspricht dabei gefestigter Rechtsprechung, dass nach § 1330 ABGB ein immaterieller (ideeller) Schaden nicht ersatzfähig ist. (T13)
  • 6 Ob 26/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
    vgl; Beisatz nur wie T3

Schlagworte

Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_004

Rechtssatz für 6Ob37/95; 6Ob50/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102047

Geschäftszahl

6Ob37/95; 6Ob50/01y; 6Ob165/01k; 6Ob101/07g; 6Ob40/09i; 6Ob42/14s; 1Ob96/15x; 6Ob249/16k; 9ObA14/17z; 6Ob238/17v; 6Ob184/17b; 6Ob30/19h; 6Ob97/22s; 6Ob163/22x; 6Ob26/26f

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Absatz 2, leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 37/95
    Veröff: SZ 69/12
  • 6 Ob 50/01y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 50/01y
    Auch; Beisatz: Ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen sein. (T1)
  • 6 Ob 165/01k
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 165/01k
    Auch
  • 6 Ob 101/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 101/07g
    Beisatz: Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person hat der Verletzte zu beweisen. (T2)
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. Allerdings muss eine konkrete Wahrnehmbarkeit vorhanden gewesen sein. Dass es sich um ein Gespräch auf offener Straße handelte, wobei jederzeit Passanten hätten vorbeikommen oder sich auch Nachbarn in ihren Gärten hätten aufhalten können, reicht nicht aus. (T3)
  • 6 Ob 40/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 40/09i
    Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 1, 458). (T4)
    Beisatz: Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. (T5)
    Beisatz: § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6)
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN). (T7)
  • 6 Ob 42/14s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 42/14s
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 249/16k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
    Beis wie T3 nur: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. (T8)
    Beis wie T7
  • 9 ObA 14/17z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 14/17z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 238/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 238/17v
    Beis wie T8; Beisatz: Daher reicht es für die erforderliche Mindestpublizität etwa schon aus, dass die beleidigende Mitteilung der Sekretärin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt. Zwar reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Sekretärin nicht aus, die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Sekretärin genügt jedoch sehr wohl für die Herstellung der vom § 1330 ABGB geforderten Publizität. (T9)
    Beisatz: Hier: Äußerungen in einer Gaststube, in der auch andere Personen anwesend waren – Mindestpublizität erfüllt. (T10)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 30/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 30/19h
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
    Beis wie T5
  • 6 Ob 163/22x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 163/22x
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6 nur: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. (T11)
  • 6 Ob 26/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
    Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8
    Beisatz: Zur Beurteilung eines in einem sozialen Netzwerks gesetzten "Likes". (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB00037_9500000_001

Entscheidungstext 6Ob97/22s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZIIR 2023,109 ‑ Wahlleiter müssen weiter zittern = ZVR 2023/54 S 147 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) - ZVR 2023/147 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

6Ob97/22s

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Dr. H*, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei K* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Widerrufs und Veröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. März 2022, GZ 5 R 34/22t-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2022, GZ 28 Cg 89/21f-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) ist Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft *. Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagte) ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks * und deren Onlineausgabe.

[2]            Im September 2021 hatte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Wiederholung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 die Entscheidung 9 ObA 105/20m über die Organhaftung eines Wahlleiterstellvertreters dem Grunde nach getroffen, der die Vorverlegung der Auszählung der Wahlkartenstimmen initiiert hatte. Schon im Vorfeld hatte die Beklagte in ihrer Zeitung, unter der Überschrift „Bezirkshauptleute von *, *, * und * Bürgermeister sollen für Wahlwiederholung zahlen – Ansprüche werden nicht anerkannt“, über das Thema berichtet. Bereits im Jahr 2020 hatte die Austria Presseagentur über das unter anderem gegen den Kläger wegen falscher Beurkundung geführte Strafverfahren berichtet.

[3]            Am * 10. 2021 veröffentlichte die Beklagte in ihrer Zeitung einen Artikel, in dem über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom September 2021 und über die Schadenersatzklagen der Republik Österreich gegen vier Wahlleiter in *, darunter der Kläger, berichtet wurde.

[4]       Wäre der Kläger vor der Berichterstattung kontaktiert worden, hätte er den Redakteur der Beklagten informiert, dass das ihn betreffende Verfahren ruhe und von der Republik Österreich nicht mehr fortgesetzt werden kann.

[5] Der Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB, zur Sicherung seines – nicht vollständig deckungsgleichen, auch die Überschrift des Print-Artikels („Wahlleiter müssen weiter zittern“) umfassenden – Begehrens im Rahmen seiner Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, der Beklagten die Behauptung zu untersagen, dass der Kläger fünf Jahre nach der Bundespräsidentenwahl noch die Gerichte beschäftige, es für den Kläger als damaligen Wahlleiter jetzt ernst und möglicherweise teuer werde, gegen den Kläger als Wahlleiter und Bezirkshauptmann (*) ein Schadenersatzverfahren laufe, welches vorerst ruhend gestellt sei, sowie ob und wann es fortgesetzt werde, werde wohl vom Erfolg der Republik in anderen Verfahren abhängen, in jedem Fall gehe es um maximal 36.000 EUR.

[6] Er brachte vor, tatsächlich habe die Republik Österreich zwar ein Schadenersatzverfahren gegen ihn geführt, es sei aber nicht mehr gerichtsanhängig; aufgrund einer außergerichtlichen Einigung sei nämlich Ruhen des Verfahrens unter Verzicht auf die Verfahrensfortsetzung vereinbart worden, weshalb die Fortsetzung dieses Gerichtsverfahrens unzulässig sei. Die unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten seien sowohl rufschädigend als auch ehrenrührig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB.

[7]                     Die Beklagte wendete unter anderem ein, ihr Redakteur habe die gebotene journalistische Sorgfalt gewahrt, indem er eine Anfrage an die Mediensprecherin des zuständigen Landesgerichts gerichtet habe, um sich über den Stand des Verfahrens gegen den Kläger zu erkundigen. Auf Basis der schriftlichen Mitteilung dieses Landesgerichts habe er die vom Kläger beanstandeten Berichte verfasst, die auch die wahre Behauptung wiedergäben, wonach das Verfahren gegen den Kläger „ruhend gestellt“ sei. Der Redakteur habe weiters den Schluss gezogen, dass die Frage, „ob und wann“ dieses Verfahren fortgesetzt werden würde, „wohl vom Erfolg der Republik in den anderen Verfahren abhängen“ würde. Selbst wenn die Berichterstattung unwahr sein sollte, sei sie weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend. Sie betreffe lediglich einen öffentlich geführten Zivilprozess der Republik Österreich gegen den Kläger (im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Organ einer Behörde), ohne dass der diesem Prozess zugrundeliegende Sachverhalt näher erörtert werde.

[8]                     Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.

Rechtliche Beurteilung

[9]                     Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Es ließ den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, es könne aufgrund der vom Revisionsrekurs aufgezeigten Umstände ein Fehler nicht ausgeschlossen werden.

[10]                    Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

[11] 1. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre, – verstanden als Personenwürde (Paragraph 16, ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (RS0008984 [T3 und T5]; RS0032008 [T1]). Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Betroffenen durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (6 Ob 101/07g; RS0102047 [T5]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 162/17t [ErwGr 2.1.]). Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und ob sie in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870 [T5]). In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in den sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883 [T15]).

[12] 2. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen (RS0032410; RS0032294). Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb“ die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden (RS0120862). Der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun (6 Ob 53/09a), wobei die beamtete Stellung eines Betroffenen gegen die Annahme der Beeinträchtigung des Fortkommens sprechen kann (6 Ob 129/06y).

[13] 3. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RS0107768), ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883 [T30]) oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Regel – von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – nicht zu klären sind (6 Ob 184/17b [ErwGr 1.]). Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob das inkriminierte Verhalten den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen gefährdet hat vergleiche 6 Ob 129/06y).

[14]           4.1 Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, der in den inkriminierten Artikeln unrichtig wiedergegebene Stand des Schadenersatzprozesses der Republik Österreich gegen den Kläger nach dem Organhaftungspflichtgesetz und der damit gegenüber dem Durchschnittsleser erweckte Eindruck, der Rechtsstreit sei noch nicht erledigt, weshalb dem Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und letztlich die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz bis zu 36.000 EUR drohe, habe auch im Gesamtzusammenhang keinen Eingriff in die Ehre des Klägers bewirkt und liege auch ein Wertungsexzess nicht vor, bewegt sich im Rahmen der dargelegten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[15]           4.2 Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb darin eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung liegen soll. Der Verweis auf die – vom Rekursgericht verworfene – rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Berichterstattung sei mit Blick auf die in der Überschrift des Print-Artikels gebrauchte Wortfolge, wonach die Wahlleiter weiter „zittern müssen“, geeignet, den Kläger als besonders „verängstigt“ bzw „unsouverän“ darzustellen, übergeht, dass einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung der Grundsatz entgegensteht, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder eine ähnliche Hervorhebung) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder die Tatsachenbehauptungen seien mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen (RS0115948 [T4]). Beim unbefangenen, verständigen Durchschnittsleser wird unter Berücksichtigung des Inhalts des gesamten Artikels nicht der vom Kläger unterstellte nachteilige Eindruck erweckt; vielmehr kann dieser die Schlagzeile bei vernetzter Betrachtung mit dem nachfolgenden Text des Artikels nur dahin verstehen, dass den darin erwähnten Wahlleitern (weiterhin) eine gerichtliche Verurteilung zum Ersatz des Schadens aufgrund der Aufhebung und Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl im Jahr 2016 drohe. Eine kritische Wertung dahin dass die von der Republik Österreich in Anspruch genommenen Personen – und damit auch der Kläger – aus diesem Grund „verängstigt“ wären, ist mit der Schlagzeile für den Erklärungsadressaten erkennbar nicht intendiert.

[16]           4.3 Bereits das Rekursgericht hat hervorgehoben, dass weder das gegen den Kläger abgeführte Strafverfahren noch seine strafgerichtliche Verurteilung in den beanstandeten Print- und Online-Artikeln Erwähnung finden. In den inkriminierten Artikeln kommt ein spezifischer Fehlverhaltensvorwurf gegenüber den einzelnen Wahlleitern auch gar nicht zur Sprache. Mit seinem inhaltlich nicht näher ausgeführten Standpunkt, die Beklagte habe dem Kläger eine schon abgetane gerichtlich strafbare Handlung öffentlich vorgeworfen, indem sie einen Zusammenhang zum Strafverfahren hergestellt und ihn solcherart „an den Pranger gestellt“ habe, zeigt der Revisionsrekurs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.

[17]           4.4 Andere Umstände, aus denen eine den Kläger bloßstellende oder herabsetzende Wirkung der inkriminierten Berichterstattung abzuleiten sein könnte, legt der Revisionsrekurs nicht dar.

[18]           5.1 Das Rekursgericht war der Auffassung, der Kläger habe zwar das Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung durch die Beklagte bescheinigt, zumal das Schadenersatzverfahren wegen des vereinbarten Ruhens des Verfahrens unter Verzicht auf Verfahrensfortsetzung tatsächlich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden könne; die insoweit unrichtige Berichterstattung sei aber nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. Der Kläger habe eine zumindest abstrakte Gefährdung seines Fortkommens nicht dargetan; schon seine beamtete Stellung spreche gegen die Annahme einer Beeinträchtigung des Fortkommens. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die bloße Berichterstattung über das gegenständliche Schadenersatzverfahren dessen Erwerb oder Fortkommen gefährden sollte. Eine solche Gefährdung sei vielmehr bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 7. 2016 über die Wahlanfechtung und die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen falscher Beurkundung im Rahmen des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 eingetreten. Der Vorgesetzte des Klägers, der Landeshauptmann von *, habe nach den eigenen Angaben des Klägers im Veröffentlichungszeitpunkt ohnehin bereits Kenntnis von diesen Verfahren, auch vom Schadenersatzverfahren, gehabt.

[19]           Mit dieser Auffassung hat das Rekursgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

[20] 5.2 Soweit der Revisionsrekurs dem entgegen hält, die Berichterstattung habe sein Fortkommen insoweit (abstrakt) gefährdet, als sie geeignet gewesen sei, ihn bei seinem Vorgesetzten, dem Landeshauptmann von *, sowie in seiner Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken und ihn als Lügner darzustellen, habe er doch seine direkten Mitarbeiter sowie den Landeshauptmann über die Beendigung des gegen ihn geführten Schadenersatzprozesses informiert, verstößt er gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende (RS0041965 [T5]) Neuerungsverbot. Weder hat er sein Sicherungsbegehren auf diesen Umstand gestützt noch kann seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen entnommen werden, dass sein „berufliches Umfeld“ von ihm persönlich über die einvernehmliche Streitbeilegung mit der Republik Österreich informiert worden wäre. Darüber hinausgehende konkrete Erwägungen, aus denen sich eine zumindest abstrakte Gefährdung seines Fortkommens im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ergeben könnte, bleiben die insoweit knappen Rechtsmittelausführungen schuldig. Über das zentrale Argument des Rekursgerichts, dass der Kläger – gerade mit Blick auf seine beamtete Stellung, die für sich genommen gegen eine Beeinträchtigung seines Fortkommens spreche – dazu verhalten gewesen wäre, zumindest eine abstrakte Gefährdung darzutun, geht der Revisionsrekurs hinweg und vermag solcherart keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vergleiche 6 Ob 113/20s [ErwGr 1.]; 6 Ob 17/21z).

[21] 6. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit betreffend die vom Rekursgericht primär herangezogene Begründung keine Rechtsfragen der von Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung.

[22] Ob die Hilfsbegründung des Rekursgerichts, der Beklagten komme überdies der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedG zugute, korrekturbedürftig ist, kann dahinstehen. Denn ein Revisionsrekurswerber muss bei Vorliegen zweier oder mehrerer für sich tragfähiger Begründungen des Rekursgerichts nicht nur alle Begründungen bekämpfen, sondern auch hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen vergleiche 6 Ob 33/21b [ErwGr 1.]).

[23] 7. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Schlagworte

Wahlleiter müssen weiter zittern

Textnummer

E136144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00097.22S.0914.000

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20220914_OGH0002_0060OB00097_22S0000_000