Rechtssatz für 5Ob88/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069647

Geschäftszahl

5Ob88/84; 5Ob25/85; 5Ob132/86; 5Ob54/91; 4Ob2273/96k; 7Ob343/97k; 5Ob141/08h; 5Ob38/09p; 5Ob152/10d; 5Ob175/13s; 5Ob81/14v; 5Ob174/15x; 5Ob70/19h; 5Ob170/20s; 5Ob177/20w; 5Ob184/21a; 5Ob162/23v

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z2
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren; die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohnräume oder Geschäftsräume in gut ausgestattete kann hingegen nicht als Neuschaffung angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/84
    Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 88/84
    Veröff: MietSlg 37507 = MietSlg 37583(5)
  • 5 Ob 25/85
    Entscheidungstext OGH 26.03.1985 5 Ob 25/85
  • 5 Ob 132/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 132/86
    Vgl auch
  • 5 Ob 54/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 54/91
    Veröff: WoBl 1992,128 (Call)
  • 4 Ob 2273/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
    nur: Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. (T1) Veröff: SZ 69/239
  • 7 Ob 343/97k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 343/97k
    nur T1; Beisatz: Darunter fällt zum Beispiel (wie zunächst von der Rechtsprechung angenommen wurde - MietSlg 38.327; 4 Ob 2273/96k - und nunmehr ausdrücklich im Gesetz angeführt ist) der Ausbau eines Dachbodens. (T2)
    Beisatz: "Neuschaffung" in diesem Sinn setzt aber nicht voraus, dass ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist. Es genügt, dass es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar wurde. (T3)
  • 5 Ob 141/08h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 141/08h
    nur T1; Beisatz: Der Begriff der Neuschaffung ist streng auszulegen. (T4)
    Beisatz: Die auch mit beträchtlichen Kosten verbundene, aber bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke sowie die Renovierung eines mangels Instandhaltung unbenützbar gewordenen Mietgegenstands sind keine Neuschaffung. (T5)
    Beisatz: Hier: Es stellt noch keine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 2. Fall MRG dar, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden. (T6)
  • 5 Ob 38/09p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 38/09p
    nur T1; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (im Sinn von „völlig unbenützbar" oder im Sinn von „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar") verstanden. (T7)
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 175/13s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 175/13s
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 81/14v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 81/14v
    Vgl auch
  • 5 Ob 174/15x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x
    nur T1; Beisatz: Die Umgestaltung einer Fabriks‑ oder Produktionshalle zu Objekten, die unterschiedliche bzw vielfältige Nutzungen zulassen, ist kein Fall einer reinen Adaptierung eines bereits vorhandenen zu Wohn‑ oder Geschäftszwecken geeigneten Mietgegenstands. (T8)
    Beis wie T7
  • 5 Ob 70/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 70/19h
    nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 170/20s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 170/20s
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T9)
  • 5 Ob 184/21a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 184/21a
    Beis wie T9
  • 5 Ob 162/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 162/23v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19850108_OGH0002_0050OB00088_8400000_002

Entscheidungstext 5Ob184/21a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2022/87 S 55 - Zak 2022,55 = immolex 2022/61 S 147 (Kaufmann) - immolex 2022,147 (Kaufmann) = ImmoZak 2022/21 S 43 (Dobler) - ImmoZak 2022,43 (Dobler)

Geschäftszahl

5Ob184/21a

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. A*, ebenda, beide vertreten durch Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2021, GZ 40 R 2/21x15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Oktober 2020, GZ 28 Msch 9/19g11, abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Sachbeschluss wird dahin abgeändert, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern binnen 14 Tagen die mit 345,94 EUR (darin 57,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 665,80 EUR (darin 69,17 EUR USt und 250,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin eines Hauses.

[2]       Die Antragsteller waren aufgrund befristeten Mietvertrags vom 7. 4. 2015 bis 13. 4. 2018 Mieter der Wohnung Nr 6 auf Stiege 2 in diesem Haus. Im Mietvertrag wurde ein Hauptmietzins von netto 849,05 EUR und dessen Wertsicherung vereinbart. Ab November 2017 erhielten die Antragsteller aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung einen Hauptmietzins von netto 870,70 EUR vorgeschrieben.

[3]       Nach der Präambel des Mietvertrags wurde die Wohneinheit im Dachgeschoss in den Jahren 2014 bis 2015 gemäß rechtskräftiger Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu aus- und aufgebaut. Die Vertragsparteien stellten im Vertrag fest, dass für das Mietverhältnis – unbeschadet der Geltung zwingender Rechtsvorschriften – ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrags und subsidiär die Bestimmungen des ABGB rechtswirksam seien und die Bestimmungen des MRG nur in dem in Paragraph eins, Absatz 4, MRG (Einleitungssatz) normierten Umfang zur Anwendung kommen sollten.

[4]       Die Baubewilligung betreffend den „vertikalen Zubau zu dem bestehenden Wohngebäude in Form eines Dachgeschossausbaus mit begehbaren Dachterrassen beinhaltend drei Wohnungen in Leichtbauweise“ datiert vom 25. 4. 2008.

[5]       Die Wohnung Nr 6 erstreckt sich über drei Geschosse. Im zweiten Obergeschoss befindet sich nur der Vorraum zum Wohnungsaufgang mit einer Fläche von 2 m2, im dritten Obergeschoss ein Vorraum (13,64 m2), das Bad (5,13 m2), das WC (1,15 m2), ein Zimmer (20,60 m²) und ein Kabinett (11,57 m2), im abgeschrägten Dachgeschoss ein Zimmer mit Kochgelegenheit (27,86 m2) und die nicht überdachte Terrasse (15,3 m²). Die Gesamtfläche der aus einem Teil des Stiegenhauses und den früheren Wohnungen Nr 7 und 8 unter Einbeziehung des Dachgeschossausbaus zusammengelegten Wohnung Nr 6 beträgt 82,25 m2. Selbst bei Abzug des (neu adaptierten) Bades und WCs liegt der überwiegende Teil der Nutzfläche der Wohnung im dritten Obergeschoss und gehört dem Altbestand an.

[6]       Die generalsanierte Wohnung der Ausstattungskategorie A ist im Haus ohne Aufzug hofseitig gelegen und verfügt über Gemeinschaftsantenne, Wachmaschinen-, Telekabel- und Telefonanschluss.

[7]       Die Antragsteller begehrten bei der Schlichtungsstelle die „Überprüfung des Hauptmietzinses“. Entgegen dem Vertragstext sei die Teilausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG und damit die freie Mietzinsbildung für das Objekt nicht anzuwenden, sondern der Richtwertmietzins, weil der überwiegende Teil der Wohnung Altbestand sei.

[8]       Die Schlichtungsstelle teilte in ihrer dem Antrag stattgebenden Entscheidung diese Rechtsauffassung und stellte den zum Zeitpunkt der Anmietung gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die Wohnung mit 378,14 EUR netto fest, ebenso die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung und der Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund Wertsicherungsvereinbarung sowie die jeweiligen Überschreitungsbeträge.

[9]       Die Antragsgegnerin rief dagegen fristgerecht das Gericht an. Entgegen der Auffassung der Schlichtungsstelle sei nicht auf das Verhältnis der Nutzflächen des Altbestands, der ebenfalls aus- und umgebaut worden sei, zu den ausgebauten Dachgeschossflächen abzustellen. Die „dominierenden Teile“ des Objekts seien der Wohnzimmerbereich samt Küche und die Terrasse im neu errichteten Dachgeschossaufbau. Da Räume, die den zinsrechtlichen Vorschriften des MRG unterliegen, mit solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, gemeinsam vermietet worden seien, sei die Mietzinsbildung für das gesamte Objekt von den besonderen Zinsbildungsvorschriften des MRG ausgenommen.

[10]     Das Erstgericht stellte den zum Zeitpunkt der Anmietung gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins für die Wohnung mit 378,14 EUR netto fest, die Hauptmietzinsvereinbarung von 849,05 EUR sei daher in Höhe von monatlich 470,91 EUR netto unwirksam, die per 11/2017 erfolgte Anhebung des Mietzinses aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung auf monatlich 870,70 EUR sei betreffend 478,37 EUR netto unwirksam, sodass die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung der – näher bezeichneten – monatlich zu entrichtenden Hauptmietzinse zu den näher angeführten Zinsterminen das gesetzliche Zinsausmaß im Ausmaß von monatlich 470,91 EUR netto für den Zeitraum von Juni 2015 bis Oktober 2017 und monatlich 478,37 EUR netto im Zeitraum November 2017 bis April 2018, insgesamt daher im Ausmaß von 16.526,61 EUR netto überschritten habe.

[11]     Rechtlich verwies es auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG. Hier liege kein durch Dachbodenausbau neu errichteter Mietgegenstand im Sinn dieser Ausnahmebestimmung vor, weil der überwiegende Teil seiner Nutzfläche, nämlich Vorraum, Zimmer, Kabinett, adaptiertes Bad und WC den früheren Wohnungen 7 und 8 sowie dem Stiegenhaus und daher dem Altbestand angehört hätten. Eine Gewichtung der Nutzflächen nach deren Funktion sei dem MRG fremd. Auf Basis der Ausstattungskategorie A der Wohnung sei gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG der Richtwertmietzins unter Berücksichtigung – näher bezeichneter, nicht mehr strittiger – Ab- und Zuschläge und des 25%igen Befristungsabschlags nach Paragraph 16, Absatz 7, MRG maßgeblich.

[12]     Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Sachantrag ab. Die behaupteten Verfahrensmängel verneinte es. Rechtlich vertrat es unter Hinweis auf die Entscheidungen des Fachsenats 5 Ob 324/98b und 5 Ob 100/09f die Auffassung, die einheitliche Vermietung von voll unter das MRG fallenden Objekten mit solchen, die hinsichtlich der Mietzinsbildung von den Bestimmungen des MRG ausgenommen seien, führe dazu, dass hinsichtlich des gesamten Objekts die Mietzinsbildungsvorschriften des MRG nicht anzuwenden seien. Anderes würde nur dann gelten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietergeschützten Räume bzw den bei getrennter Vermietung erzielbaren Mietzinsen zueinander bestehe. Bei einem krassen Missverhältnis des Gebrauchswerts der hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnden Räume oder der bei getrennter Vermietung der Räumlichkeiten erzielbaren Mietzinse zueinander liege die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes nahe, weshalb als Folge davon das gesamte einheitlich gemietete Objekt unter die Zinsbildungsvorschriften des MRG falle. Diese Judikatur sei wegen der vergleichbaren Ausgangslage auf Fälle wie hier übertragbar, in denen Teile der gemeinsam vermieteten Räumlichkeiten dem Richtwertmietzins unterlägen und für andere die Ausnahmebestimmung des durch die MRN 2001 neu geschaffenen Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, erster Fall MRG gelte. Die Wertung, wonach Mietzinsbeschränkungen nur dann zur Anwendung kommen sollten, wenn ein krasses Missverhältnis zu Lasten des neu geschaffenen Teils eine Umgehung des Mieterschutzes indiziere und im Übrigen die den Vermieter begünstigende Ausnahmeregelung anzuwenden sei, decke sich auch mit der Zielrichtung des Gesetzgebers zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG im Initiativantrag Gesetzgebungsperiode römisch 21  IA 533/A. Wenn auch die – zitierte – Literatur teils völlig gegenteilige Standpunkte einnehme, sei wegen des erklärten Gesetzeszwecks auch die Anwendbarkeit von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG auf Mischobjekte weit zu verstehen und der bisherigen Judikatur auch für diesen Fall zu folgen. Da der neu geschaffene Teil der Wohnung im Dachgeschoss zwar kleiner sei als die Räumlichkeiten im Altbestand, ein krasses Missverhältnis aber nicht vorliege, falle das Mietverhältnis zur Gänze unter die Teilausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, erster Fall MRG, weshalb eine freie Mietzinsbildung zulässig sei.

[13]     Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, angesichts der zur bisherigen Judikatur konträren Literaturmeinungen sei eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs erforderlich, weil die ständige Rechtsprechung zwar der Zielsetzung des Gesetzgebers folge, diese aber dem im Mietrecht allgemein anerkannten Grundsatz widerspreche, dass im Zweifel vom Vollanwendungsbereich des MRG auszugehen sei und Ausnahmen und Analogien restriktiv anzuwenden seien.

[14]     Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstreben, hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen.

[15]     Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[16]     Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts der – erst nach seinem Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten – Entscheidung des Fachsenats zu der in der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsfrage 5 Ob 177/20w widerspricht. Er ist auch berechtigt.

[17]     1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG gelten die Paragraphen 14,, 16b, 29–36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstücks des MRG für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie (hier nicht relevant) unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit errichtet werde. Im Revisionsrekursverfahren ist nur die Frage nach der Anwendbarkeit dieser mit der Mietrechtsnovelle 2001 BGBl römisch eins 2001/161 neu geschaffenen Ausnahmebestimmung strittig.

[18]     1.2. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, potentielle, wegen der bis dahin geltenden Rechtslage brachliegende Wohnobjekte dem Markt zuzuführen und so durch eine insbesondere im großstädtischen Raum deutlich spürbare Angebotserweiterung eine Mietzinssenkung zu bewirken. Wegen der Spezifika von Dachbodenausbauten im Vergleich zu sonstigen Umbaumaßnahmen wurde ein weiterer Teilausnahmetatbestand eingeführt. Die vorgesehene (anderen Vorbildern entsprechende) Stichtagsregelung sollte spekulative Vorgangsweisen im Zug des Gesetzgebungsverfahrens tunlichst unterbinden (533/A BlgNR 21 Gesetzgebungsperiode 8). Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl römisch eins 2006/124 wurde der erste Teilsatz um die Wortfolge „oder einen Aufbau“ erweitert, um die im Schrifttum strittige Frage zu klären, ob ein Dachbodenausbau schon dann seine Ausnahmefähigkeit verliert, wenn dadurch die Kubatur verändert wird oder das Haus eine Aufstockung erfährt.

[19]     1.3. Bereits im Vorfeld der WRN 2006 wurde die Frage der (Teil- oder Voll-)Anwendbarkeit des MRG bei Mischobjekten – also bei baulicher Verbindung von bestehenden Objekten mit neu errichteten Objekten wie dies auch hier der Fall ist – erörtert. Der Justizausschussbericht (JAB) sah eine Beurteilung, wonach für den durch die Baumaßnahme im neu hinzugekommenen Teil nur der Teilanwendungsbereich des MRG, für den innerhalb der bisherigen Gebäudehülle gelegenen alten Teil hingegen der Vollanwendungsbereich des MRG zum Tragen komme, als verfehlt an, eine Abgrenzung, die auf das Überwiegen der Nutzflächen im Verhältnis Altmietgegenstand und Zubau abstellt, sei sachgerecht. Bei Vergrößerung während aufrechten Mietverhältnisses müsse der Mieter der Geltung des Teilanwendungsbereichs schriftlich zustimmen (JAB 1530 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Abweichend davon vertrat der Ministerialentwurf die Ansicht, dass ein nach oben durch Dachbodenausbau erweitertes Mietobjekt in seiner Gesamtheit im Vollanwendungsbereich bleibe (242/ME römisch XX. Gesetzgebungsperiode 83 f). Die Gesetzesmaterialien halten auch fest, dass die bloße, wenn auch grundlegende Adaptierung von bereits vorhandenen Räumlichkeiten keine Neuerrichtung durch Ausbau eines Dachbodens sei Regierungsvorlage 1183 BlgNR römisch XX. Gesetzgebungsperiode 33 f).

[20]     1.4. Der Fachsenat hat sich mit dieser in der Literatur umstrittenen Frage vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 Paragraph eins, MRG Rz 94a; Prader in MRG6 Paragraph eins, MRG Anmerkung 29; H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph eins, MRG Rz 210 mwN; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 Paragraph eins, MRG Rz 61) in der jüngst ergangenen Entscheidung 5 Ob 177/20w befasst, die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Dort ging der erkennende Senat nach Darstellung der Gesetzesmaterialien und des Schrifttums mit ausführlicher Begründung davon aus, dass dem Teilanwendungsbereich nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ein Mietgegenstand nur dann unterliegen kann, wenn er (unter anderem) durch den Ausbau eines Dachbodens neu errichtet wurde. Eine Neuschaffung des Mietgegenstands liegt aber im Allgemeinen nur dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände neu gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN; RS0069647). Bei der Beurteilung, ob ein Mietgegenstand neu geschaffen wurde, legte der Senat einen strengen Maßstab an. Eine Neuerrichtung (im Sinn einer Neuschaffung) des Objekts wäre nur dann zu bejahen, wenn nur geringfügige „alte“ Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN). Zusammenfassend führte der Senat aus (5 Ob 177/20w Rn 33), dass die Formulierung „neu errichtet“ in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG auf die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes durch (unter anderem) den Ausbau des Dachbodens abzielt und – wie der Begriff „Neuschaffung“ in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall MRG – darauf abstellt, dass ein zuvor nicht vorhandenes Mietobjekt (neu) gewonnen wird, also zum bestehenden Bestand hinzukommt. Damit müsste das angemietete Objekt durch den Ausbau bzw Aufbau des Dachbodens durch bauliche Maßnahmen nach dem 31. 12. 2001 neu geschaffen worden sein, damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG zum Tragen kommen könnte. Dies setzt voraus, dass es zuvor entweder überhaupt nicht vorhanden oder zur Verwendung als Wohnraum nicht geeignet (im Sinn von völlig unbenutzbar) war. Ob bei einer baulichen Verbindung mit dem nach diesem Stichtag ausgebauten Dachboden die dadurch neu geschaffene Nutzfläche überwiegt, ist hingegen nicht ausschlaggebend.

[21]     1.5. Diese Entscheidung stieß – hinsichtlich der auch hier zu beantwortenden Rechtsfrage – in der Literatur nicht auf Kritik. Prader (immolex 2021/117) teilt die Auffassung, das bloße Überwiegen der Nutzfläche des neu errichteten Objekts könne die Teilausnahme nicht begründen. Für ihn bleibt allerdings die – hier nicht relevante – Frage offen, ob jegliches Einbeziehen bereits vor dem 1. 1. 2002 bestehender, zu Wohn- oder Geschäftszwecken geeigneter Flächen hinderlich für die Ausnahme sein könnte, und er sieht – hier ebenfalls nicht relevante – Probleme bei Vermietung gesonderter Einheiten, von denen nur eine den zinsrechtlichen Beschränkungen unterliege.

[22]            Vonkilch (wobl 2021/79) teilt offenbar dieses Auslegungsergebnis, das auch von Teilen des mietrechtlichen Schrifttums in diesem Sinn vertreten werde. Er befasst sich nur kritisch mit einem Teilaspekt der Begründung (mit den Ausführungen zur Relevanz von Ausschussfeststellungen).

[23]     2.1. Der Fachsenat folgt auch für den hier zu beurteilenden Fall, dem ein 5 Ob 177/20w vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, den grundsätzlichen Erwägungen dieser Entscheidung. Vermietet wurden – im Gegensatz zu dem in 5 Ob 100/09f entschiedenen Fall – nicht etwa getrennt vermietbare Objekte, sondern ein einheitlicher Mietgegenstand mittels einheitlichem Mietvertrag, der keine getrennte Vermietung der jeweiligen Flächen ermöglichte. Dieses Mietobjekt wurde – im Sinn der zu 5 Ob 177/20w angestellten Erwägungen – aber nicht neu errichtet iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, weil es – hier überdies hinsichtlich eines flächenmäßig überwiegenden Anteils – bereits vor dem Dachgeschossausbau (wenn auch in anderer Konfiguration) bereits vorhanden war. Keine Rede kann davon sein, dass dieser Altbestand bloß geringfügig und für die selbständige Vermietbarkeit bedeutungslos gewesen wäre. Aus diesem Grund sind die in der Revisionsrekursbeantwortung angestellten Überlegungen zum Verhältnis der dem Altbestand und dem Neubestand zuzurechnenden Flächen ebenso wenig erheblich wie das Ausmaß der Umbaukosten und der dadurch erzielte Wohnstandard. All dies ist für die Zuordnung zum Voll- oder Teilanwendungsbereich nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG irrelevant.

[24]     2.2. Die Entscheidung 5 Ob 324/98b steht dem nicht entgegen, sie betraf die einheitliche Vermietung von Räumen, die einerseits der Kategorie A, andererseits der Kategorie D unterlagen und daher nicht die hier zu beantwortende Frage.

[25]     2.3. Da hier von einer einheitlichen Vermietung von getrennt nicht vermietbaren Räumen auszugehen ist, kommt nach gesicherter Rechtsprechung vergleiche RS0038380; RS0067001; vergleiche auch H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph eins, MRG Rz 65 mwN) nur eine einheitliche, einem einzigen gesetzlichen Regime unterliegende Mietzinsbildung und keine gesonderte Beurteilung der Neu- und Altflächen im Hinblick auf Mietzinsbildungsfragen in Betracht.

[26]     2.4. Damit unterliegt das gesamte Mietverhältnis hier den Zinsbeschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG. Die schon vom Erstgericht angenommene Ausstattungskategorie A und die im erstgerichtlichen Sachbeschluss im Detail angeführten Ab- und Zuschläge waren im Rekursverfahren nicht strittig und wurden auch im Revisionsrekursverfahren nicht angesprochen. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen.

[27]     3. Damit war der erstinstanzliche Sachbeschluss in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.

[28]     4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Es entspricht der Billigkeit, die letztlich in allen drei Instanzen unterlegene Antragsgegnerin zum Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu verpflichten.

Textnummer

E133700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00184.21A.1125.000

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20211125_OGH0002_0050OB00184_21A0000_000