[16] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts der – erst nach seinem Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten – Entscheidung des Fachsenats zu der in der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsfrage 5 Ob 177/20w widerspricht. Er ist auch berechtigt.
[17] 1.1. Gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG gelten die §§ 14, 16b, 29–36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des MRG für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie (hier nicht relevant) unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit errichtet werde. Im Revisionsrekursverfahren ist nur die Frage nach der Anwendbarkeit dieser mit der Mietrechtsnovelle 2001 BGBl I 2001/161 neu geschaffenen Ausnahmebestimmung strittig. [17] 1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG gelten die Paragraphen 14,, 16b, 29–36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstücks des MRG für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie (hier nicht relevant) unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit errichtet werde. Im Revisionsrekursverfahren ist nur die Frage nach der Anwendbarkeit dieser mit der Mietrechtsnovelle 2001 BGBl römisch eins 2001/161 neu geschaffenen Ausnahmebestimmung strittig.
[18] 1.2. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, potentielle, wegen der bis dahin geltenden Rechtslage brachliegende Wohnobjekte dem Markt zuzuführen und so durch eine insbesondere im großstädtischen Raum deutlich spürbare Angebotserweiterung eine Mietzinssenkung zu bewirken. Wegen der Spezifika von Dachbodenausbauten im Vergleich zu sonstigen Umbaumaßnahmen wurde ein weiterer Teilausnahmetatbestand eingeführt. Die vorgesehene (anderen Vorbildern entsprechende) Stichtagsregelung sollte spekulative Vorgangsweisen im Zug des Gesetzgebungsverfahrens tunlichst unterbinden (533/A BlgNR 21 GP. 8). Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 wurde der erste Teilsatz um die Wortfolge „oder einen Aufbau“ erweitert, um die im Schrifttum strittige Frage zu klären, ob ein Dachbodenausbau schon dann seine Ausnahmefähigkeit verliert, wenn dadurch die Kubatur verändert wird oder das Haus eine Aufstockung erfährt. [18] 1.2. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, potentielle, wegen der bis dahin geltenden Rechtslage brachliegende Wohnobjekte dem Markt zuzuführen und so durch eine insbesondere im großstädtischen Raum deutlich spürbare Angebotserweiterung eine Mietzinssenkung zu bewirken. Wegen der Spezifika von Dachbodenausbauten im Vergleich zu sonstigen Umbaumaßnahmen wurde ein weiterer Teilausnahmetatbestand eingeführt. Die vorgesehene (anderen Vorbildern entsprechende) Stichtagsregelung sollte spekulative Vorgangsweisen im Zug des Gesetzgebungsverfahrens tunlichst unterbinden (533/A BlgNR 21 Gesetzgebungsperiode 8). Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl römisch eins 2006/124 wurde der erste Teilsatz um die Wortfolge „oder einen Aufbau“ erweitert, um die im Schrifttum strittige Frage zu klären, ob ein Dachbodenausbau schon dann seine Ausnahmefähigkeit verliert, wenn dadurch die Kubatur verändert wird oder das Haus eine Aufstockung erfährt.
[19] 1.3. Bereits im Vorfeld der WRN 2006 wurde die Frage der (Teil- oder Voll-)Anwendbarkeit des MRG bei Mischobjekten – also bei baulicher Verbindung von bestehenden Objekten mit neu errichteten Objekten wie dies auch hier der Fall ist – erörtert. Der Justizausschussbericht (JAB) sah eine Beurteilung, wonach für den durch die Baumaßnahme im neu hinzugekommenen Teil nur der Teilanwendungsbereich des MRG, für den innerhalb der bisherigen Gebäudehülle gelegenen alten Teil hingegen der Vollanwendungsbereich des MRG zum Tragen komme, als verfehlt an, eine Abgrenzung, die auf das Überwiegen der Nutzflächen im Verhältnis Altmietgegenstand und Zubau abstellt, sei sachgerecht. Bei Vergrößerung während aufrechten Mietverhältnisses müsse der Mieter der Geltung des Teilanwendungsbereichs schriftlich zustimmen (JAB 1530 BlgNR 22. GP 4). Abweichend davon vertrat der Ministerialentwurf die Ansicht, dass ein nach oben durch Dachbodenausbau erweitertes Mietobjekt in seiner Gesamtheit im Vollanwendungsbereich bleibe (242/ME XX. GP 83 f). Die Gesetzesmaterialien halten auch fest, dass die bloße, wenn auch grundlegende Adaptierung von bereits vorhandenen Räumlichkeiten keine Neuerrichtung durch Ausbau eines Dachbodens sei (RV 1183 BlgNR XX. GP 33 f). [19] 1.3. Bereits im Vorfeld der WRN 2006 wurde die Frage der (Teil- oder Voll-)Anwendbarkeit des MRG bei Mischobjekten – also bei baulicher Verbindung von bestehenden Objekten mit neu errichteten Objekten wie dies auch hier der Fall ist – erörtert. Der Justizausschussbericht (JAB) sah eine Beurteilung, wonach für den durch die Baumaßnahme im neu hinzugekommenen Teil nur der Teilanwendungsbereich des MRG, für den innerhalb der bisherigen Gebäudehülle gelegenen alten Teil hingegen der Vollanwendungsbereich des MRG zum Tragen komme, als verfehlt an, eine Abgrenzung, die auf das Überwiegen der Nutzflächen im Verhältnis Altmietgegenstand und Zubau abstellt, sei sachgerecht. Bei Vergrößerung während aufrechten Mietverhältnisses müsse der Mieter der Geltung des Teilanwendungsbereichs schriftlich zustimmen (JAB 1530 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Abweichend davon vertrat der Ministerialentwurf die Ansicht, dass ein nach oben durch Dachbodenausbau erweitertes Mietobjekt in seiner Gesamtheit im Vollanwendungsbereich bleibe (242/ME römisch XX. Gesetzgebungsperiode 83 f). Die Gesetzesmaterialien halten auch fest, dass die bloße, wenn auch grundlegende Adaptierung von bereits vorhandenen Räumlichkeiten keine Neuerrichtung durch Ausbau eines Dachbodens sei Regierungsvorlage 1183 BlgNR römisch XX. Gesetzgebungsperiode 33 f).
[20] 1.4. Der Fachsenat hat sich mit dieser in der Literatur umstrittenen Frage (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 1 MRG Rz 94a; Prader in MRG6 § 1 MRG Anm 29; H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht I § 1 MRG Rz 210 mwN; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 § 1 MRG Rz 61) in der jüngst ergangenen Entscheidung 5 Ob 177/20w befasst, die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Dort ging der erkennende Senat nach Darstellung der Gesetzesmaterialien und des Schrifttums mit ausführlicher Begründung davon aus, dass dem Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG ein Mietgegenstand nur dann unterliegen kann, wenn er (unter anderem) durch den Ausbau eines Dachbodens neu errichtet wurde. Eine Neuschaffung des Mietgegenstands liegt aber im Allgemeinen nur dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände neu gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN; RS0069647). Bei der Beurteilung, ob ein Mietgegenstand neu geschaffen wurde, legte der Senat einen strengen Maßstab an. Eine Neuerrichtung (im Sinn einer Neuschaffung) des Objekts wäre nur dann zu bejahen, wenn nur geringfügige „alte“ Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN). Zusammenfassend führte der Senat aus (5 Ob 177/20w Rn 33), dass die Formulierung „neu errichtet“ in § 1 Abs 4 Z 2 MRG auf die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes durch (unter anderem) den Ausbau des Dachbodens abzielt und – wie der Begriff „Neuschaffung“ in § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG – darauf abstellt, dass ein zuvor nicht vorhandenes Mietobjekt (neu) gewonnen wird, also zum bestehenden Bestand hinzukommt. Damit müsste das angemietete Objekt durch den Ausbau bzw Aufbau des Dachbodens durch bauliche Maßnahmen nach dem 31. 12. 2001 neu geschaffen worden sein, damit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG zum Tragen kommen könnte. Dies setzt voraus, dass es zuvor entweder überhaupt nicht vorhanden oder zur Verwendung als Wohnraum nicht geeignet (im Sinn von völlig unbenutzbar) war. Ob bei einer baulichen Verbindung mit dem nach diesem Stichtag ausgebauten Dachboden die dadurch neu geschaffene Nutzfläche überwiegt, ist hingegen nicht ausschlaggebend. [20] 1.4. Der Fachsenat hat sich mit dieser in der Literatur umstrittenen Frage vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 Paragraph eins, MRG Rz 94a; Prader in MRG6 Paragraph eins, MRG Anmerkung 29; H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph eins, MRG Rz 210 mwN; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 Paragraph eins, MRG Rz 61) in der jüngst ergangenen Entscheidung 5 Ob 177/20w befasst, die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Dort ging der erkennende Senat nach Darstellung der Gesetzesmaterialien und des Schrifttums mit ausführlicher Begründung davon aus, dass dem Teilanwendungsbereich nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ein Mietgegenstand nur dann unterliegen kann, wenn er (unter anderem) durch den Ausbau eines Dachbodens neu errichtet wurde. Eine Neuschaffung des Mietgegenstands liegt aber im Allgemeinen nur dann vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände neu gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN; RS0069647). Bei der Beurteilung, ob ein Mietgegenstand neu geschaffen wurde, legte der Senat einen strengen Maßstab an. Eine Neuerrichtung (im Sinn einer Neuschaffung) des Objekts wäre nur dann zu bejahen, wenn nur geringfügige „alte“ Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden (5 Ob 177/20w Rn 30 mwN). Zusammenfassend führte der Senat aus (5 Ob 177/20w Rn 33), dass die Formulierung „neu errichtet“ in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG auf die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes durch (unter anderem) den Ausbau des Dachbodens abzielt und – wie der Begriff „Neuschaffung“ in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall MRG – darauf abstellt, dass ein zuvor nicht vorhandenes Mietobjekt (neu) gewonnen wird, also zum bestehenden Bestand hinzukommt. Damit müsste das angemietete Objekt durch den Ausbau bzw Aufbau des Dachbodens durch bauliche Maßnahmen nach dem 31. 12. 2001 neu geschaffen worden sein, damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG zum Tragen kommen könnte. Dies setzt voraus, dass es zuvor entweder überhaupt nicht vorhanden oder zur Verwendung als Wohnraum nicht geeignet (im Sinn von völlig unbenutzbar) war. Ob bei einer baulichen Verbindung mit dem nach diesem Stichtag ausgebauten Dachboden die dadurch neu geschaffene Nutzfläche überwiegt, ist hingegen nicht ausschlaggebend.
[21] 1.5. Diese Entscheidung stieß – hinsichtlich der auch hier zu beantwortenden Rechtsfrage – in der Literatur nicht auf Kritik. Prader (immolex 2021/117) teilt die Auffassung, das bloße Überwiegen der Nutzfläche des neu errichteten Objekts könne die Teilausnahme nicht begründen. Für ihn bleibt allerdings die – hier nicht relevante – Frage offen, ob jegliches Einbeziehen bereits vor dem 1. 1. 2002 bestehender, zu Wohn- oder Geschäftszwecken geeigneter Flächen hinderlich für die Ausnahme sein könnte, und er sieht – hier ebenfalls nicht relevante – Probleme bei Vermietung gesonderter Einheiten, von denen nur eine den zinsrechtlichen Beschränkungen unterliege.
[22] Vonkilch (wobl 2021/79) teilt offenbar dieses Auslegungsergebnis, das auch von Teilen des mietrechtlichen Schrifttums in diesem Sinn vertreten werde. Er befasst sich nur kritisch mit einem Teilaspekt der Begründung (mit den Ausführungen zur Relevanz von Ausschussfeststellungen).
[23] 2.1. Der Fachsenat folgt auch für den hier zu beurteilenden Fall, dem ein 5 Ob 177/20w vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, den grundsätzlichen Erwägungen dieser Entscheidung. Vermietet wurden – im Gegensatz zu dem in 5 Ob 100/09f entschiedenen Fall – nicht etwa getrennt vermietbare Objekte, sondern ein einheitlicher Mietgegenstand mittels einheitlichem Mietvertrag, der keine getrennte Vermietung der jeweiligen Flächen ermöglichte. Dieses Mietobjekt wurde – im Sinn der zu 5 Ob 177/20w angestellten Erwägungen – aber nicht neu errichtet iSd § 1 Abs 4 Z 2 MRG, weil es – hier überdies hinsichtlich eines flächenmäßig überwiegenden Anteils – bereits vor dem Dachgeschossausbau (wenn auch in anderer Konfiguration) bereits vorhanden war. Keine Rede kann davon sein, dass dieser Altbestand bloß geringfügig und für die selbständige Vermietbarkeit bedeutungslos gewesen wäre. Aus diesem Grund sind die in der Revisionsrekursbeantwortung angestellten Überlegungen zum Verhältnis der dem Altbestand und dem Neubestand zuzurechnenden Flächen ebenso wenig erheblich wie das Ausmaß der Umbaukosten und der dadurch erzielte Wohnstandard. All dies ist für die Zuordnung zum Voll- oder Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG irrelevant. [23] 2.1. Der Fachsenat folgt auch für den hier zu beurteilenden Fall, dem ein 5 Ob 177/20w vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, den grundsätzlichen Erwägungen dieser Entscheidung. Vermietet wurden – im Gegensatz zu dem in 5 Ob 100/09f entschiedenen Fall – nicht etwa getrennt vermietbare Objekte, sondern ein einheitlicher Mietgegenstand mittels einheitlichem Mietvertrag, der keine getrennte Vermietung der jeweiligen Flächen ermöglichte. Dieses Mietobjekt wurde – im Sinn der zu 5 Ob 177/20w angestellten Erwägungen – aber nicht neu errichtet iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, weil es – hier überdies hinsichtlich eines flächenmäßig überwiegenden Anteils – bereits vor dem Dachgeschossausbau (wenn auch in anderer Konfiguration) bereits vorhanden war. Keine Rede kann davon sein, dass dieser Altbestand bloß geringfügig und für die selbständige Vermietbarkeit bedeutungslos gewesen wäre. Aus diesem Grund sind die in der Revisionsrekursbeantwortung angestellten Überlegungen zum Verhältnis der dem Altbestand und dem Neubestand zuzurechnenden Flächen ebenso wenig erheblich wie das Ausmaß der Umbaukosten und der dadurch erzielte Wohnstandard. All dies ist für die Zuordnung zum Voll- oder Teilanwendungsbereich nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG irrelevant.
[24] 2.2. Die Entscheidung 5 Ob 324/98b steht dem nicht entgegen, sie betraf die einheitliche Vermietung von Räumen, die einerseits der Kategorie A, andererseits der Kategorie D unterlagen und daher nicht die hier zu beantwortende Frage.
[25] 2.3. Da hier von einer einheitlichen Vermietung von getrennt nicht vermietbaren Räumen auszugehen ist, kommt nach gesicherter Rechtsprechung (vgl RS0038380; RS0067001; vgl auch H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht I § 1 MRG Rz 65 mwN) nur eine einheitliche, einem einzigen gesetzlichen Regime unterliegende Mietzinsbildung und keine gesonderte Beurteilung der Neu- und Altflächen im Hinblick auf Mietzinsbildungsfragen in Betracht. [25] 2.3. Da hier von einer einheitlichen Vermietung von getrennt nicht vermietbaren Räumen auszugehen ist, kommt nach gesicherter Rechtsprechung vergleiche RS0038380; RS0067001; vergleiche auch H. Böhm/Prader in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph eins, MRG Rz 65 mwN) nur eine einheitliche, einem einzigen gesetzlichen Regime unterliegende Mietzinsbildung und keine gesonderte Beurteilung der Neu- und Altflächen im Hinblick auf Mietzinsbildungsfragen in Betracht.
[26] 2.4. Damit unterliegt das gesamte Mietverhältnis hier den Zinsbeschränkungen des § 16 Abs 2 MRG. Die schon vom Erstgericht angenommene Ausstattungskategorie A und die im erstgerichtlichen Sachbeschluss im Detail angeführten Ab- und Zuschläge waren im Rekursverfahren nicht strittig und wurden auch im Revisionsrekursverfahren nicht angesprochen. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen. [26] 2.4. Damit unterliegt das gesamte Mietverhältnis hier den Zinsbeschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG. Die schon vom Erstgericht angenommene Ausstattungskategorie A und die im erstgerichtlichen Sachbeschluss im Detail angeführten Ab- und Zuschläge waren im Rekursverfahren nicht strittig und wurden auch im Revisionsrekursverfahren nicht angesprochen. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen.
[27] 3. Damit war der erstinstanzliche Sachbeschluss in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.
[28] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Es entspricht der Billigkeit, die letztlich in allen drei Instanzen unterlegene Antragsgegnerin zum Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu verpflichten. [28] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Es entspricht der Billigkeit, die letztlich in allen drei Instanzen unterlegene Antragsgegnerin zum Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu verpflichten.