Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81).Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Ziffer 9, Litera a,) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Ziffer 5, - so schon RZ 1978/81).