Das Rechtsmittel der Beklagten ist zur Gänze zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zur Zulässigkeit:römisch eins. Zur Zulässigkeit:
1. Im Umfang des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses betreffend die abweisende Entscheidung des Erstgerichts über das von der Klägerin gestellte Zahlungsbegehren wurde der Rekurs vom Berufungsgericht ausdrücklich (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) für zulässig erklärt. Da nach den Feststellungen die in Frage stehende Verfallsbestimmung in der Praxis üblich ist, also die Zulässigkeit dieser Vertragsbestimmung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, liegen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.1. Im Umfang des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses betreffend die abweisende Entscheidung des Erstgerichts über das von der Klägerin gestellte Zahlungsbegehren wurde der Rekurs vom Berufungsgericht ausdrücklich (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) für zulässig erklärt. Da nach den Feststellungen die in Frage stehende Verfallsbestimmung in der Praxis üblich ist, also die Zulässigkeit dieser Vertragsbestimmung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, liegen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.
2. Im Umfang des vom Berufungsgericht gefassten Ergänzungsbeschlusses entschied das Berufungsgericht erstmals über die Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten. Diesen Beschluss des Berufungsgerichts kann die Beklagte mit „Vollrekurs" bekämpfen: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043894; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 3).2. Im Umfang des vom Berufungsgericht gefassten Ergänzungsbeschlusses entschied das Berufungsgericht erstmals über die Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten. Diesen Beschluss des Berufungsgerichts kann die Beklagte mit „Vollrekurs" bekämpfen: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0043894; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 3).
3. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands „betreffend die Entscheidung über die Berufung der Beklagten", die sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Erstgerichts über von ihr gestellte Zwischenfeststellungsanträge richtete, mit „4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigend" bezifferte und insofern die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärte.
Dieser Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts erfolgte unrichtig: Nach ständiger Rechtsprechung ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd § 500 Abs 2 ZPO maßgebend (RIS-Justiz RS0042408). Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den gesamten Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung an Geld und sonstigen Ansprüchen in Zusammenfassung aller bestätigenden, abändernden und aufhebenden Teile an (RIS-Justiz RS0042408 [T1]). Insoweit das Berufungsgericht eine meritorische Entscheidung über von der Beklagten gestellte Zwischenfeststellungsanträge fällte (in concreto: diese in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zur Gänze abwies), sind die Streitwerte der Klage und der Zwischenanträge auf Feststellung zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0039661). Eine gesonderte Bewertung jener Entscheidungsteile des Berufungsgerichts, die die von der Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge meritorisch behandelten, war im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Zusammenrechnung entbehrlich, weil allein das von der Klägerin gestellte Zahlungsbegehren einen über 20.000 EUR übersteigenden Streitwert aufweist.Dieser Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts erfolgte unrichtig: Nach ständiger Rechtsprechung ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 500, Absatz 2, ZPO maßgebend (RIS-Justiz RS0042408). Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den gesamten Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung an Geld und sonstigen Ansprüchen in Zusammenfassung aller bestätigenden, abändernden und aufhebenden Teile an (RIS-Justiz RS0042408 [T1]). Insoweit das Berufungsgericht eine meritorische Entscheidung über von der Beklagten gestellte Zwischenfeststellungsanträge fällte (in concreto: diese in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zur Gänze abwies), sind die Streitwerte der Klage und der Zwischenanträge auf Feststellung zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0039661). Eine gesonderte Bewertung jener Entscheidungsteile des Berufungsgerichts, die die von der Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge meritorisch behandelten, war im Hinblick auf den anzuwendenden Grundsatz der Zusammenrechnung entbehrlich, weil allein das von der Klägerin gestellte Zahlungsbegehren einen über 20.000 EUR übersteigenden Streitwert aufweist.
Allerdings wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. 11. 2008 die Revision der Beklagten (I. des Rechtsmittels der Beklagten, womit die Beklagte in Ansehung des vom Berufungsgericht gefassten Teilurteils betreffend die genannten zwei von der Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge einen Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision gegen das Teilurteil, stellte) samt dem Abänderungsantrag zurück. Diese Vorgangsweise widersprach zwar dem Gesetz, weil die Revision der Beklagten - ausgehend von einem über 20.000 EUR übersteigenden Gesamtstreitwert - richtigerweise als außerordentliche Revision zu verstehen war (RIS-Justiz RS0122264); allerdings wurde dieser Beschluss des Berufungsgerichts beiden Parteienvertretern am 23. 12. 2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt (RIS-Justiz RS0122264; Zechner aaO § 508 Rz 13, 15), wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft (2 Ob 82/07h); insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor.Allerdings wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. 11. 2008 die Revision der Beklagten (römisch eins. des Rechtsmittels der Beklagten, womit die Beklagte in Ansehung des vom Berufungsgericht gefassten Teilurteils betreffend die genannten zwei von der Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge einen Abänderungsantrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision gegen das Teilurteil, stellte) samt dem Abänderungsantrag zurück. Diese Vorgangsweise widersprach zwar dem Gesetz, weil die Revision der Beklagten - ausgehend von einem über 20.000 EUR übersteigenden Gesamtstreitwert - richtigerweise als außerordentliche Revision zu verstehen war (RIS-Justiz RS0122264); allerdings wurde dieser Beschluss des Berufungsgerichts beiden Parteienvertretern am 23. 12. 2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt (RIS-Justiz RS0122264; Zechner aaO Paragraph 508, Rz 13, 15), wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft (2 Ob 82/07h); insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor.
II. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:römisch zwei. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:
Die Beklagte steht - wie schon in erster Instanz - auf dem Standpunkt, dass die Verfallsregel in den AVB wirksam vereinbart und nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Jedenfalls aber müsste die Verfallsbestimmung des Punkts 5.30.2 der ÖNORM B 2110 - sei es auch im Weg einer geltungserhaltenden Reduktion - Anwendung finden. Davon ausgehend wären die Ansprüche der Klägerin ebenfalls präkludiert, weil die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten einen „begründeten Vorbehalt" erhoben habe. Die in der ÖNORM geregelte Dreimonatsfrist sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ab Annahme der (verminderten) Schlusszahlung ausgelöst worden, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte begründet und nachvollziehbar ihre Rechnungsabstriche mitgeteilt habe. Das sei spätestens am 1. 8. 2005 durch den Abschlussbericht der Beklagten mit der Mehr- und Minderkostenaufstellung und dem Schlussrechnungsprüfblatt geschehen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Zahlungszeitpunkt (16. 11. 2005) maßgeblich sei, sei die Dreimonatsfrist der ÖNORM dennoch abgelaufen, weil auch die Klage vom 25. 11. 2005 dem Erfordernis eines „begründeten" Vorbehalts nicht entsprochen habe.Die Beklagte steht - wie schon in erster Instanz - auf dem Standpunkt, dass die Verfallsregel in den AVB wirksam vereinbart und nicht sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Jedenfalls aber müsste die Verfallsbestimmung des Punkts 5.30.2 der ÖNORM B 2110 - sei es auch im Weg einer geltungserhaltenden Reduktion - Anwendung finden. Davon ausgehend wären die Ansprüche der Klägerin ebenfalls präkludiert, weil die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten einen „begründeten Vorbehalt" erhoben habe. Die in der ÖNORM geregelte Dreimonatsfrist sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ab Annahme der (verminderten) Schlusszahlung ausgelöst worden, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte begründet und nachvollziehbar ihre Rechnungsabstriche mitgeteilt habe. Das sei spätestens am 1. 8. 2005 durch den Abschlussbericht der Beklagten mit der Mehr- und Minderkostenaufstellung und dem Schlussrechnungsprüfblatt geschehen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Zahlungszeitpunkt (16. 11. 2005) maßgeblich sei, sei die Dreimonatsfrist der ÖNORM dennoch abgelaufen, weil auch die Klage vom 25. 11. 2005 dem Erfordernis eines „begründeten" Vorbehalts nicht entsprochen habe.
Dazu wurde erwogen:
1. Zutreffend (und von der Beklagten auch gar nicht angezweifelt) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegensteht. Allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Verkehr zwischen Unternehmern die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324; 1 Ob 144/04i = SZ 2004/123).
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zu eigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen (RIS-Justiz RS0119323; 1 Ob 144/04i).2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zu eigen ist, sodass es geboten erscheint, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen (RIS-Justiz RS0119323; 1 Ob 144/04i).
Im hier zu beurteilenden Fall kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Klauseln „individuell ausgehandelt" wurden und daher keinerlei „Ungleichgewichtslage" gegeben war: Es steht lediglich fest, dass die Vertragspartner die einzelnen, von der Beklagten vorformulierten AVB „durchgingen". Es kann also lediglich Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der einzelnen Bedingungen unterstellt werden.
3. Der Senat hält die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts über die Nichtigkeit der Verfallsbestimmung in den AVB der Beklagten iSd § 879 Abs 3 ABGB zur Gänze für zutreffend, sodass auf diese Ausführungen zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Der Senat hält die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts über die Nichtigkeit der Verfallsbestimmung in den AVB der Beklagten iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zur Gänze für zutreffend, sodass auf diese Ausführungen zu verweisen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass als sachliche Rechtfertigung von Präklusionsbestimmungen in Bauverträgen zwar grundsätzlich anerkannt ist, dass die Rechtslage bei Bauvorhaben mit hoher Auftragssumme möglichst innerhalb kürzester Zeit geklärt werden soll und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen sind, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtung überblicken und erfahren kann (7 Ob 68/98w = RdW 1998, 456; 8 Ob 109/04v = EvBl 2005/123).
Dem grundsätzlich anerkennenswerten Interesse des Werkbestellers daran, sich rasch endgültige Klarheit über das höchstmögliche Ausmaß der an ihn herangetragenen Werklohnforderung zu verschaffen, steht jedoch das ebenso schutzwürdige Interesse des Auftragnehmers gegenüber, das ihm vertragsgemäß gebührende Äquivalent für die erbrachten Leistungen zur Gänze zu erhalten.
Misst man nun die hier in Frage stehende vierzehntägige Frist ab „Ausgang", womit trotz der sprachlich wenig geglückten Formulierung offenkundig jener Zeitpunkt zu verstehen ist, zu welchem die Beklagte das Schlussrechnungsblatt absendete, so ergibt sich zunächst, dass der Auftragnehmerin nicht einmal 14 Tage zur „Anerkennung" (bzw „Nichtanerkennung") der von der Auftraggeberin vorgenommenen Schlussrechnungskorrekturen zur Verfügung stehen. Damit entfernt sich aber die Position des Werkunternehmers noch erheblich weiter vom dispositiven Recht (§ 1486 ABGB; dreijährige Verjährungsfrist) und von den Regeln der einschlägigen ÖNORM B 2110, die eine dreimonatige Frist (Punkt 5.30.2) vorsieht, innerhalb welcher Frist ein Vorbehalt gegen vorgenommene Korrekturen schriftlich abzugeben ist. Der Oberste Gerichtshof hat nun ausdrücklich die in der ÖNORM B 2110 geregelte dreimonatige Verfallsbestimmung als nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen (8 Ob 109/04v; ebenso zur sechswöchigen Frist der ÖNORM A 2060 idF vom 1. 1. 1983 7 Ob 68/98w; vgl aber 3 Ob 2327/96v = ecolex 1997, 87, worin Nichtigkeit der sechswöchigen Verfallsfrist iSd § 879 Abs 3 ABGB für möglich erachtet, jedoch letztlich offengelassen wurde).Misst man nun die hier in Frage stehende vierzehntägige Frist ab „Ausgang", womit trotz der sprachlich wenig geglückten Formulierung offenkundig jener Zeitpunkt zu verstehen ist, zu welchem die Beklagte das Schlussrechnungsblatt absendete, so ergibt sich zunächst, dass der Auftragnehmerin nicht einmal 14 Tage zur „Anerkennung" (bzw „Nichtanerkennung") der von der Auftraggeberin vorgenommenen Schlussrechnungskorrekturen zur Verfügung stehen. Damit entfernt sich aber die Position des Werkunternehmers noch erheblich weiter vom dispositiven Recht (Paragraph 1486, ABGB; dreijährige Verjährungsfrist) und von den Regeln der einschlägigen ÖNORM B 2110, die eine dreimonatige Frist (Punkt 5.30.2) vorsieht, innerhalb welcher Frist ein Vorbehalt gegen vorgenommene Korrekturen schriftlich abzugeben ist. Der Oberste Gerichtshof hat nun ausdrücklich die in der ÖNORM B 2110 geregelte dreimonatige Verfallsbestimmung als nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angesehen (8 Ob 109/04v; ebenso zur sechswöchigen Frist der ÖNORM A 2060 in der Fassung vom 1. 1. 1983 7 Ob 68/98w; vergleiche aber 3 Ob 2327/96v = ecolex 1997, 87, worin Nichtigkeit der sechswöchigen Verfallsfrist iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB für möglich erachtet, jedoch letztlich offengelassen wurde).
Diese gemessen am dispositiven Recht ohnedies schon massiv verkürzte Dreimonatsfrist wurde hier in den AVB nochmals drastisch verkürzt (von drei Monaten auf jedenfalls weniger als 14 Tage).
Auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse des Werkbestellers daran, in welchem Umfang er noch Forderungen ausgesetzt ist, rechtfertigt diese gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregel des § 1486 ABGB von drei Jahren und der einschlägigen Regelung in der ÖNORM B 2110 von drei Monaten weitere maßgebliche Verkürzung der Frist nicht: Gerade bei einem Bauvorhaben, aus dem hohe Ansprüche des Werkunternehmers resultieren, führt die überaus knappe Frist von (unter) 14 Tagen dazu, dass der Auftragnehmer, um keinen Verfall der vom Auftraggeber nicht anerkannten Forderungen zu bewirken, gezwungen ist, seine „Einwendungen" unter Umständen, nur um die Frist zu wahren, nicht detailliert nachvollziehbar begründet erstatten zu müssen. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, der in der Rechtsprechung anerkannte Zweck, bei großen Bauvorhaben möglichst rasch Klarheit über die Streitpunkte zu erlangen, geradezu konterkariert. Erfüllt aber eine Verfallsbestimmung ihren Zweck (Klarheit über die konkreten, noch strittigen Positionen und die jeweiligen Standpunkte dazu zu erlangen) nicht oder nicht ausreichend, kommt der Berufung auf die sachliche Rechtfertigung der Regelung keine oder eine bloß eingeschränkte Bedeutung zu.Auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse des Werkbestellers daran, in welchem Umfang er noch Forderungen ausgesetzt ist, rechtfertigt diese gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregel des Paragraph 1486, ABGB von drei Jahren und der einschlägigen Regelung in der ÖNORM B 2110 von drei Monaten weitere maßgebliche Verkürzung der Frist nicht: Gerade bei einem Bauvorhaben, aus dem hohe Ansprüche des Werkunternehmers resultieren, führt die überaus knappe Frist von (unter) 14 Tagen dazu, dass der Auftragnehmer, um keinen Verfall der vom Auftraggeber nicht anerkannten Forderungen zu bewirken, gezwungen ist, seine „Einwendungen" unter Umständen, nur um die Frist zu wahren, nicht detailliert nachvollziehbar begründet erstatten zu müssen. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, der in der Rechtsprechung anerkannte Zweck, bei großen Bauvorhaben möglichst rasch Klarheit über die Streitpunkte zu erlangen, geradezu konterkariert. Erfüllt aber eine Verfallsbestimmung ihren Zweck (Klarheit über die konkreten, noch strittigen Positionen und die jeweiligen Standpunkte dazu zu erlangen) nicht oder nicht ausreichend, kommt der Berufung auf die sachliche Rechtfertigung der Regelung keine oder eine bloß eingeschränkte Bedeutung zu.
Diesem bei der hier zu beurteilenden Frist von (unter) 14 Tagen nicht eindeutig zu bejahenden Zweck steht die Rechtsposition des Werkunternehmers gegenüber, der in die Lage gedrängt ist, seine allfälligen (hohen) Ansprüche bereits wegen eines geringfügigen Fristversäumnisses (hier: um knapp zwei Wochen) zur Gänze zu verlieren. Diese Verkürzung führt zu einer so erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Werkunternehmerin, dass sie auch im Unternehmensverkehr als gröblich benachteiligend anzusehen ist, wobei auch ein berücksichtigungswürdiges besonderes Interesse des Werkbestellers an einer derartigen Fristverkürzung nicht nur nicht ersichtlich, sondern (wie dargelegt) eher zu verneinen ist, weil im Regelfall fundierte sachliche Einwendungen, die die Rechtslage klären, vom Werkunternehmer in einer unter 14-tägigen Frist realistischerweise nicht zu erwarten sind.
Hiezu kommt im vorliegenden Fall, dass die Parteien nach den Feststellungen bereits ab Legung der Schlussrechnung durch die Klägerin am 1. 12. 2004, die die Beklagte zurückwies, bis Ende Juni 2005 über die wechselseitigen Standpunkte verhandelten, ohne dass ihre Vorstellungen hinsichtlich der korrigierten Leistungssumme freilich in Übereinstimmung gebracht worden wären. In der Folge, nachdem die Streitteile gegen Ende Juni 2005 „auseinander gegangen" waren, erstellte der Bauleiter der Beklagten einen „Abschlussbericht", für welchen ihm - ausgehend davon, dass das Schlussrechnungsblatt am 1. 8. 2005 zuging - jedenfalls über vier Wochen Zeit zur Verfügung stand. Dafür, dass die beklagte Werkbestellerin ihrerseits zur Vornahme der Korrekturen und Übersendung des „Schlussabrechnungsblatts" vereinbarungsgemäß irgendwelche Fristen einzuhalten hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Werkbesteller, ohne an eine Frist gebunden zu sein, sein „Schlussabrechnungsblatt" erstellen kann, der Werkunternehmer hingegen in der Folge in einer Frist von jedenfalls weniger als 14 Tagen bei sonstigem gänzlichen Anspruchsverlust „Einwendungen" zu erheben hat, spricht für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung sei insgesamt gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Hiezu kommt im vorliegenden Fall, dass die Parteien nach den Feststellungen bereits ab Legung der Schlussrechnung durch die Klägerin am 1. 12. 2004, die die Beklagte zurückwies, bis Ende Juni 2005 über die wechselseitigen Standpunkte verhandelten, ohne dass ihre Vorstellungen hinsichtlich der korrigierten Leistungssumme freilich in Übereinstimmung gebracht worden wären. In der Folge, nachdem die Streitteile gegen Ende Juni 2005 „auseinander gegangen" waren, erstellte der Bauleiter der Beklagten einen „Abschlussbericht", für welchen ihm - ausgehend davon, dass das Schlussrechnungsblatt am 1. 8. 2005 zuging - jedenfalls über vier Wochen Zeit zur Verfügung stand. Dafür, dass die beklagte Werkbestellerin ihrerseits zur Vornahme der Korrekturen und Übersendung des „Schlussabrechnungsblatts" vereinbarungsgemäß irgendwelche Fristen einzuhalten hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Werkbesteller, ohne an eine Frist gebunden zu sein, sein „Schlussabrechnungsblatt" erstellen kann, der Werkunternehmer hingegen in der Folge in einer Frist von jedenfalls weniger als 14 Tagen bei sonstigem gänzlichen Anspruchsverlust „Einwendungen" zu erheben hat, spricht für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Bestimmung sei insgesamt gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
4. Ob die Anwendung der ÖNORM B 2110 überhaupt vereinbart wurde oder ob, wie von der Beklagten angestrebt, die darin enthaltene Verfallsbestimmung im Weg der geltungserhaltenden Reduktion an Stelle der unwirksamen Verfallsbestimmung in den AVB treten könnte, bedarf aus folgenden Überlegungen keiner Klärung:
Einschlägig wäre Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 (Fassung 1. 3. 2002). Danach schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Rechnung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit der schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von einer Verfristung der Ansprüche der Klägerin auch unter Zugrundelegung der Geltung der ÖNORM B 2110 deshalb nicht auszugehen, weil die Streitteile nach den maßgeblichen Feststellungen nach Übermittlung der Schlussrechnung vom 1. 12. 2004 umfangreiche, bis Ende Juni 2005 dauernde Gespräche über die strittigen Positionen führten, die vergeblich verliefen und zu keiner Änderung der Schlussrechnung durch die Klägerin führten. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass die Klägerin am 26. 8. 2005 schriftlich mitteilte, dass sie die vorgenommenen Rechnungsabstriche, Auflistungen und Kostenabzüge nicht anerkenne, ist als ausreichender Vorbehalt im Sinn der ÖNORM B 2110 anzusehen: In den zwischen den Streitteilen nach Erstellung der Schlussrechnung geführten Gesprächen wurde keine Einigung über die strittigen Positionen erzielt. Erklärt aber die klagende Werkunternehmerin in dieser Situation schriftlich (hier: Schreiben vom 26. 8. 2005, also jedenfalls innerhalb der in der ÖNORM B 2110 geregelten dreimonatigen Verfallsfrist), dass sie die von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen und Abzüge nicht akzeptiert, wurde für die beklagte Werkunternehmerin in ausreichender Weise klargelegt, dass die Werkunternehmerin ihre durch die aufgeschlüsselte Schlussrechnung dokumentierte Forderung aufrecht erhält. So hat auch P. Bydlinski (Die Auslegung und Anwendung von Ö-Normen, insbesondere in Bezug auf Schlussrechnung und Schlusszahlung, wbl 2008, 215 ff) darauf hingewiesen, dass die durch eine dreimonatige Verfallsfrist bewirkte erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition des Werkunternehmers, um ein iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligendes Auslegungsergebnis zu vermeiden, jedenfalls zugunsten des Werkunternehmers dazu führen muss, dass eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts dann keine „ÖNORM-Verfristung" des Werklohnanspruchs bewirkt, wenn dem Werkbesteller klar ist, dass und warum der Werkunternehmer auf seiner Restforderung besteht (vgl auch 1 Ob 247/08t; ferner Karasek, ÖNORM B 2110 [2003] Rz 725, der die Anordnung, dass der schriftliche Vorbehalt zu begründen ist, überhaupt nur als „sanktionslose Ordnungsvorschrift" bezeichnet). Dass für die Beklagte kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass und warum die Klägerin auf ihrer Werklohnforderung bestehen würde, kann angesichts der über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Legung der Schlussrechnung geführten Gespräche, in denen keine Einigung über die strittigen Fragen erzielt wurde, nicht zweifelhaft sein.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von einer Verfristung der Ansprüche der Klägerin auch unter Zugrundelegung der Geltung der ÖNORM B 2110 deshalb nicht auszugehen, weil die Streitteile nach den maßgeblichen Feststellungen nach Übermittlung der Schlussrechnung vom 1. 12. 2004 umfangreiche, bis Ende Juni 2005 dauernde Gespräche über die strittigen Positionen führten, die vergeblich verliefen und zu keiner Änderung der Schlussrechnung durch die Klägerin führten. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass die Klägerin am 26. 8. 2005 schriftlich mitteilte, dass sie die vorgenommenen Rechnungsabstriche, Auflistungen und Kostenabzüge nicht anerkenne, ist als ausreichender Vorbehalt im Sinn der ÖNORM B 2110 anzusehen: In den zwischen den Streitteilen nach Erstellung der Schlussrechnung geführten Gesprächen wurde keine Einigung über die strittigen Positionen erzielt. Erklärt aber die klagende Werkunternehmerin in dieser Situation schriftlich (hier: Schreiben vom 26. 8. 2005, also jedenfalls innerhalb der in der ÖNORM B 2110 geregelten dreimonatigen Verfallsfrist), dass sie die von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen und Abzüge nicht akzeptiert, wurde für die beklagte Werkunternehmerin in ausreichender Weise klargelegt, dass die Werkunternehmerin ihre durch die aufgeschlüsselte Schlussrechnung dokumentierte Forderung aufrecht erhält. So hat auch P. Bydlinski (Die Auslegung und Anwendung von Ö-Normen, insbesondere in Bezug auf Schlussrechnung und Schlusszahlung, wbl 2008, 215 ff) darauf hingewiesen, dass die durch eine dreimonatige Verfallsfrist bewirkte erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition des Werkunternehmers, um ein iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligendes Auslegungsergebnis zu vermeiden, jedenfalls zugunsten des Werkunternehmers dazu führen muss, dass eine fehlende schriftliche Begründung des Vorbehalts dann keine „ÖNORM-Verfristung" des Werklohnanspruchs bewirkt, wenn dem Werkbesteller klar ist, dass und warum der Werkunternehmer auf seiner Restforderung besteht vergleiche auch 1 Ob 247/08t; ferner Karasek, ÖNORM B 2110 [2003] Rz 725, der die Anordnung, dass der schriftliche Vorbehalt zu begründen ist, überhaupt nur als „sanktionslose Ordnungsvorschrift" bezeichnet). Dass für die Beklagte kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass und warum die Klägerin auf ihrer Werklohnforderung bestehen würde, kann angesichts der über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Legung der Schlussrechnung geführten Gespräche, in denen keine Einigung über die strittigen Fragen erzielt wurde, nicht zweifelhaft sein.
Auch die Regelung der ÖNORM B 2110 steht somit der Geltendmachung allfälliger noch offener Werklohnansprüche der Klägerin nicht entgegen, weshalb sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den anderen rechtserheblichen Prozessbehauptungen - die bisher noch in keiner Weise geprüft wurden - auseinanderzusetzen haben wird.
III. Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der gestellten Eventualzwischenfeststellungsanträge:römisch drei. Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der gestellten Eventualzwischenfeststellungsanträge:
Das Berufungsgericht hat diese Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten, wie bereits dargelegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Eventualbegehren der Beklagten trotz der teilweise sprachlich unterschiedlichen Formulierungen mit dem Hauptbegehren ident sei und somit Streitanhängigkeit vorliege; andererseits bestehe auch kein rechtliches Interesse an einer „doppelten" Feststellung, weshalb das Eventualbegehren auch aus diesem Grund zur Gänze zurückzuweisen gewesen sei. Die Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten (S 3 in ON 19 Z 2) decken sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, mit den „Hauptzwischenanträgen" der Beklagten auf Feststellung (S 2 in ON 19 Z 1), die zur Gänze bereits das Erstgericht rechtskräftig zurück- (ON 19 Z 1a bis 1c) bzw das Berufungsgericht rechtskräftig abwies (ON 19 Z 2 1d und 1e). Abgesehen von ganz geringfügigen sprachlichen Abweichungen, die jedoch inhaltlich keinen Einfluss haben, besteht der Unterschied in der Formulierung nur dahin, dass die „Hauptzwischenanträge" lediglich auf die Feststellung bestimmter Umstände abstellten, während die „Eventualzwischenfeststellungsanträge" überdies die Formulierung beinhalten, dass die Forderung der Klägerin dem Grunde nach aus den zu 2a bis d genannten Gründen nicht zu Recht bestehe. Inwiefern die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eventualzwischenfeststellungsanträge seien mit Ausnahme geringfügiger sprachlicher Abweichungen mit den „Hauptanträgen" ident, nicht zutreffend sei, ist nicht ersichtlich und wird auch im Rechtsmittel nicht näher substanziell ausgeführt: Sowohl die „Hauptanträge" als auch die „Eventualanträge" zielen auf Feststellung, dass die Klageforderung aus den jeweils identen Gründen (a bis d) nicht berechtigt sei.Das Berufungsgericht hat diese Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten, wie bereits dargelegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Eventualbegehren der Beklagten trotz der teilweise sprachlich unterschiedlichen Formulierungen mit dem Hauptbegehren ident sei und somit Streitanhängigkeit vorliege; andererseits bestehe auch kein rechtliches Interesse an einer „doppelten" Feststellung, weshalb das Eventualbegehren auch aus diesem Grund zur Gänze zurückzuweisen gewesen sei. Die Eventualzwischenfeststellungsanträge der Beklagten (S 3 in ON 19 Ziffer 2,) decken sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, mit den „Hauptzwischenanträgen" der Beklagten auf Feststellung (S 2 in ON 19 Ziffer eins,), die zur Gänze bereits das Erstgericht rechtskräftig zurück- (ON 19 Ziffer eins a bis eins c) bzw das Berufungsgericht rechtskräftig abwies (ON 19 Ziffer 2, 1d und 1e). Abgesehen von ganz geringfügigen sprachlichen Abweichungen, die jedoch inhaltlich keinen Einfluss haben, besteht der Unterschied in der Formulierung nur dahin, dass die „Hauptzwischenanträge" lediglich auf die Feststellung bestimmter Umstände abstellten, während die „Eventualzwischenfeststellungsanträge" überdies die Formulierung beinhalten, dass die Forderung der Klägerin dem Grunde nach aus den zu 2a bis d genannten Gründen nicht zu Recht bestehe. Inwiefern die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eventualzwischenfeststellungsanträge seien mit Ausnahme geringfügiger sprachlicher Abweichungen mit den „Hauptanträgen" ident, nicht zutreffend sei, ist nicht ersichtlich und wird auch im Rechtsmittel nicht näher substanziell ausgeführt: Sowohl die „Hauptanträge" als auch die „Eventualanträge" zielen auf Feststellung, dass die Klageforderung aus den jeweils identen Gründen (a bis d) nicht berechtigt sei.
Auch in diesem Umfang war daher dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt bezüglich der Kosten des Rekursverfahrens gegen den Aufhebungsbeschluss gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt bezüglich der Kosten des Rekursverfahrens gegen den Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens der Beklagten bezüglich der vom Berufungsgericht gefassten Entscheidung über die Zurückweisung der Eventualzwischenfeststellungsanträge gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Das Rekursverfahren ist wegen der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zweiseitig (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens der Beklagten bezüglich der vom Berufungsgericht gefassten Entscheidung über die Zurückweisung der Eventualzwischenfeststellungsanträge gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Das Rekursverfahren ist wegen der gebotenen Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zweiseitig (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO analog).
Bemessungsgrundlage ist mangels abweichender Bewertung durch die Beklagte jeweils ein Streitwert von 4.000 EUR (§ 56 Abs 2 JN; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 236 Rz 12).Bemessungsgrundlage ist mangels abweichender Bewertung durch die Beklagte jeweils ein Streitwert von 4.000 EUR (Paragraph 56, Absatz 2, JN; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 236, Rz 12).