Wenn sich der OGH anläßlich der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ist gemäß den §§ 285 d Abs 2, 290 Abs 1, 344 StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen (vgl SSt XXI 58 und 12 Os 107/68).Wenn sich der OGH anläßlich der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ist gemäß den Paragraphen 285, d Absatz 2, 290, Absatz eins, 344, StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen vergleiche SSt römisch 21 58 und 12 Os 107/68).