Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung - ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können - nicht durchzuführen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2020/08/0109 und 0110, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L01

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080103_20240723L01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49
AlVG 1977 §49 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0247 E 2. Juli 2008 VwSlg 17491 A/2008 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Gesetzeszweck zugrunde, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0084). Ausgehend davon kann aber grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 49, AlVG bildet vergleiche auch Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 828), einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben. (Hier: Ansatzpunkte dafür, dass der geltend gemachte Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass sich der Arbeitslose für eine Stelle beworben hätte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht werde erhalten können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Keine Relevanz kommt dem Umstand zu, dass das Unternehmen, bei dem die Vorstellung erfolgte, erst in einigen Monaten eine Einstellung hat vornehmen wollen und der Frage, ob der Arbeitslose davon gewusst hat. Es war nämlich jedenfalls gerechtfertigt, die Gelegenheit eines angebotenen Vorstellungstermins zu ergreifen und damit Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu setzen. Daran ändert es nichts, wenn sich der Arbeitslose um eine erst in Zukunft freiwerdende Stelle möglichst frühzeitig bemüht und dabei den Terminwünschen des genannten Unternehmens Rechnung getragen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L02

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080103_20240723L02

Rechtssatz für Ra 2023/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49
AlVG 1977 §49 Abs2

Rechtssatz

Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw. die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L03

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080103_20240723L03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1
AlVG 1977 §49 Abs2

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, darf nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden vergleiche VwGH 17.2.2020, Ra 2019/08/0175; sowie nochmals 19.9.2007, 2006/08/0272). Der Arbeitslose wäre daher, auch wenn ein triftiger Grund im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung vorgelegen sein sollte, verpflichtet gewesen - soweit ihm kein anderer Termin vorgeschrieben wurde - spätestens am letzten Tag der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L04

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080103_20240723L04