Wird nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) in eine Körperschaft eingebracht, wird - von Ausnahmen abgesehen - die Bewertung nach § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 durch die in Art III UmgrStG 1991 normierte Buchwertfortführung ersetzt. Gehört zum Betriebsvermögen eines eingebrachten Betriebes allerdings Grund und Boden, für den im Falle seiner Veräußerung im Zeitpunkt der Einbringung die pauschale Ermittlung des Grundstücksgewinnes nach der Regelung des § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a iVm § 30 Abs. 4 EStG 1988 möglich wäre, erlaubt § 16 Abs. 6 UmgrStG 1991, auf der Basis des sich aus § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 anzusetzenden gemeinen Wertes des eingebrachten Grundstückes einen Gewinn zu realisieren und dabei von der Pauschalierungsregelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 Gebrauch zu machen. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass § 6 Z 14 EStG 1988 - außerhalb der sich aus dem UmgrStG 1991 ergebenden Fälle der Buchwertfortführung - einkommensteuerlich die Behandlung als Veräußerung des eingebrachten Wirtschaftsgutes zum Betrag seines gemeinen Wertes normiert.Wird nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) in eine Körperschaft eingebracht, wird - von Ausnahmen abgesehen - die Bewertung nach Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, EStG 1988 durch die in Artikel römisch drei, UmgrStG 1991 normierte Buchwertfortführung ersetzt. Gehört zum Betriebsvermögen eines eingebrachten Betriebes allerdings Grund und Boden, für den im Falle seiner Veräußerung im Zeitpunkt der Einbringung die pauschale Ermittlung des Grundstücksgewinnes nach der Regelung des Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 möglich wäre, erlaubt Paragraph 16, Absatz 6, UmgrStG 1991, auf der Basis des sich aus Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, EStG 1988 anzusetzenden gemeinen Wertes des eingebrachten Grundstückes einen Gewinn zu realisieren und dabei von der Pauschalierungsregelung des Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 Gebrauch zu machen. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 - außerhalb der sich aus dem UmgrStG 1991 ergebenden Fälle der Buchwertfortführung - einkommensteuerlich die Behandlung als Veräußerung des eingebrachten Wirtschaftsgutes zum Betrag seines gemeinen Wertes normiert.