Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Die organisatorische Eingliederung ist nach Judikatur und Literatur gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist. Die organisatorische Eingliederung kann beispielsweise in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie z.B. einer Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, oder in organisatorischen Maßnahmen, wie Weisungsbefugnis des Organträgers gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird vergleiche z.B. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0111 sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 2, Tz 119, mit weiterführenden Hinweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150101_20211116L01

Rechtssatz für Ra 2020/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Maßnahmen wie etwa die Anstellung der Angestellten und Arbeiter bei dem beherrschenden Unternehmen, das Fehlen eigenen Büropersonals bei der Organgesellschaft und die daraus folgende Durchführung wesentlicher administrativer Aufgaben durch den beherrschenden Unternehmer, können eine organisatorische Eingliederung bewirken, wenn sie dem Organträger ermöglichen, entscheidenden Einfluss auf die Organgesellschaft auszuüben und das Verhalten der Organgesellschaft mit den Vorgaben des Organträgers in Einklang zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150101_20211116L02

Rechtssatz für Ra 2020/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/15/0031 E 23. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die wirtschaftliche Eingliederung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH vom 20. Jänner 1999, 96/13/0090, VwSlg 7345 F/1999, vom 19. Juli 2000, 98/13/0117, VwSlg 7523 F/2000, vom 29. März 2001, 96/14/0085, vom 20. September 2001, 98/15/0007, und vom 13. Dezember 2007, 2006/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150101_20211116L03

Rechtssatz für Ra 2020/15/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Rechtssatz

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150101_20211116L04