Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
LVwG 40.3-1095/2016
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
VwGVG §33 Abs1
FrPolG 2005 §41
Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist mangels Versäumung einer Frist unzulässig, wenn gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (hier hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber keine Zurückweisung an der Grenze erfolgt ist).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, fristauslösendes Ereignis, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Grenzkontrolle, Zurückweisung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.1095.2016
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
LVWGR_ST_20161028_LVwG_40_3_1095_2016_01