Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssätze

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Entscheidungstext LVwG 20.3-912/2016

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG 20.3-912/2016

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht E3R E 19101000
E3R E 19102000
E3R E 19104000

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
SPG 1991 §88
FrPolG 2005 §41
Schengener Grenzkodex 2006 Art 13 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des x, geb. am x, vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

z u R e c h t e r k a n n t:

Teil A

römisch eins. Die Zurückweisung Beschwerdeführers beim Grenzübergang x am
x durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark war

rechtswidrig.

römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.659,60 zu bezahlen.

Teil B

römisch III. Die Beschwerde, dass im Rahmen der Grenzkontrolle am x Dokumente des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vernichtet wurden, wird

abgewiesen.

römisch IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von
€ 829,80 zu erstatten. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand) in der Höhe von € 57,40 wird abgewiesen.

römisch fünf. Rechtsgrundlagen:

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Paragraphen 7,, 9, 28 Absatz 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

Paragraph 41, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,

Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Paragraph 12, Asylgesetz (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,

Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

römisch VI. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 04. April 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit syrischen Identitätsdokumenten nachgewiesen habe. Im Zuge des „Registrierungsprozederes“ während des Einreiseversuches am x sei es zu einer kurzen Befragung über das Vorliegen von Identitätsdokumenten, Religionszugehörigkeit und Zielland gekommen. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, in Österreich um Asyl ansuchen zu wollen; eine weitere Befragung bezüglich des Asylgrundes habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte daher auch nicht – wie beabsichtigt – einen Asylantrag stellen können. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Dokumente gezeigt, die belegen würden, dass seine Wohnung in Syrien zerstört worden sei. Diese Dokumente seien ihm vom Beamten abgenommen und in weiterer Folge zerrissen worden.

Der Beschwerdeführer sei zurückgewiesen worden und habe in weiterer Folge in Slowenien um Asyl angesucht.

Es folgen noch weitere umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung.

2. In der am 12. Mai 2016 erstatteten Gegenschrift wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Absicht geäußert habe, nach Schweden weiterreisen zu wollen. Er habe ausdrücklich erklärt, in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Die Ergebnisse der Befragung seien dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, es sei ihm das Einreiseverweigerungsformular übergeben worden und wurde der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die aufgestellte Behauptung, dass das Grenzkontrollorgan ein Dokument zerrissen hätte, welches belegen sollte, dass das Haus des Beschwerdeführers in Syrien zerstört worden sei, wurde dementiert. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Reisepass bei sich gehabt.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und die Zuerkennung des vorgesehenen Kostenaufwandes beantragt.

3. Nach Durchführung einer Verhandlung am x, bei der RI x als Zeuge einvernommen wurde sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Der Fluchtweg führte über die Balkanroute nach Slowenien, wo der Beschwerdeführer am x beim Grenzübergang Spielfeld in das Bundesgebiet einreisen wollte. Nachdem der Beschwerdeführer durchsucht wurde, wurde er zur Befragungsstelle weitergeleitet. Die Befragungsstelle war besetzt mit RI x und zwei bis drei weiteren Beamten, wobei RI x federführend die Amtshandlung leitete. Beigezogen wurde ein Dolmetsch. Der Beschwerdeführer wies sich mit dem Reisepass aus. Der Beschwerdeführer erklärte, mit der Polizei in seinem Heimatort Probleme zu haben. Er wurde auch nach der Religionszugehörigkeit und dem Zielland befragt. Der Beschwerdeführer wollte nach Schweden, jedoch wurde ihm über Dolmetsch mitgeteilt, dass es keine Durchreise nach Schweden gebe, sondern nur einen Transit nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellen könne bzw. einen Asylantrag in Österreich. Der Beschwerdeführer gab dann gegenüber dem Dolmetscher zu verstehen, dass er einen Asylantrag in Österreich stellen wollte, jedoch wurden keine weiteren Fragen gestellt. Auch wollte er ein Dokument vorweisen, dass belegen würde, dass seine Wohnung in Syrien zerstört worden sei. Dieses Dokument wurde nicht von den Grenzkontrollbeamten angenommen und wurde kein Dokument zerrissen.

Im Einreiseformular wurde unter der Rubrik „Bemerkungen“ handschriftlich neben dem Namen der Mutter und des Vaters nachfolgender Text eingefügt „kein Krieg im Dorf. Im Heimatdorf gibt es Probleme mit der Polizei. Widersprüchliche Angaben“.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer kein Einreisestempel in den Reisepass gegeben und das Reisedokument zurückgegeben. In weiterer Folge wurde er nach Slowenien zurückgewiesen, wo er um Asyl ansuchte.

4. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen von RI x, als auch dem vorliegenden Akteninhalt. RI x, der das Einreiseverweigerungsformular ausfüllte, konnte sich an den konkreten Fall erinnern und gab durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass er vom Beschwerdeführer kein Dokument bekommen habe, welches belegen würde, dass seine Wohnung in Syrien zerstört worden sei und habe auch kein Dokument zerrissen. Es ist auch logisch nicht nachvollziehbar, warum ein Grenzkontrollorgan ein Dokument, welches ihm übergeben wird, zerreißen und nicht an den Betroffenen rückausfolgen sollte.

Der Name des Dolmetschers wurde im Einreiseverweigerungsformular nicht vermerkt und war dies von Seiten des Grenzmanagements nicht vorgesehen. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der zahlreichen Einreisewilligen sicherlich bei der Verweigerung der Einreise keine umfassende Dokumentation erwartet werden konnte. Dass jedoch der Name des Dolmetschers bei der jeweiligen Zurückweisung vermerkt hätte werden können (Dokumentationspflicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Richtlinienverordnung) wäre wohl ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, um die für das „Einschreiten maßgeblichen Umstände später“ nachvollziehen zu können. Umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass Zurückweisungen ohnehin nur – wie die belangte Behörde einräumt – der Ausnahmefall war. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht für das Gericht fest, dass der Dolmetscherarbeit gerade bei der Befragung von Einreisewilligen besondere Relevanz zukommt. Zum einen wurden als Sprachdolmetscher sehr gute, aber auch offensichtlich völlig ungeeignete Personen eingesetzt (siehe Einvernahme des Dolmetschers x am
27. Juni 2016, GZ: LVwG 20.3-873/2016, LVwG 21.3-874/2016 und die dazu getroffenen Feststellungen), zum anderen gab es offensichtlich Befragungen, bei denen der Dolmetscher bei der Beurteilung, ob ein Asylgrund vorliegt oder nicht, eigenmächtig agierte (siehe Zeugenaussage Insp. x in der Verhandlung am 27. Juni 2016, GZ: LVwG 20.3-873/2016, LVwG 20.3-874/2016).

Das Gericht geht im konkreten Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer – nachdem er erfahren hatte nicht nach Schweden, wo er um Asyl ansuchen wollte, weiterreisen zu können – zumindest die Absicht hatte, in Österreich um Asyl anzusuchen. Das Grenzkontrollorgan hätte genügend Platz gehabt, im Einreiseverweigerungsformular festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Schweden wollte. Die Angabe, es sei nicht genügend Platz gewesen, entspricht nicht den Tatsachen (siehe Einreiseverweigerungsformular). Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nachdem – folgt man den Angaben des Grenzkontrollorganes – ihm mitgeteilt wurde, dass es keine Weiterreise nach Schweden gebe und er nur in Österreich einen Asylantrag bzw. in Deutschland einen Asylantrag stellen könne, dieses Angebot nicht angenommen habe. Vielmehr wird hier dem Beschwerdeführer geglaubt, der angab, einen Asylantrag für Österreich gestellt zu haben. Der Name des Dolmetschers wurde nicht festgehalten. Ob hiebei bereits der Dolmetscher eine Qualifizierung vornahm, die als „widersprüchliche Angaben“ gewertet wurden oder das Grenzkontrollorgan, lässt sich nicht mehr mit eindeutiger Sicherheit nachweisen. Fest steht für das Gericht, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, bei der Einreise einen Asylantrag zu stellen.

römisch II. Rechtliche Beurteilung:

1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung, Februar 2016, zur Anwendung gelangt (FPG römisch eins Nr. 70/2015 und AsylG römisch II Nr. 202/2015). Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung wird vom Gericht nicht geteilt und sieht das Gericht keine Veranlassung, das Grenzkontrollgesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2015, beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG lautet:

3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Faktischer Abschiebeschutz

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 3, FPG lautet:

6. Hauptstück:
Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

Artikel 13, Absatz eins,, 2 und 3 Schengener Grenzkodex lautet:

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang römisch fünf Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.

Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.

2. Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Absicht äußerte, im Zuge der Einreise in Österreich um Asyl anzusuchen, jedoch ihm im Zuge der Befragung keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzulegen bzw. der Antrag entgegengenommen wurde. Bei einer ordnungsgemäßen Befragung hätten Asylgründe vom Beschwerdeführer vorgebracht werden können. Wegen der präjudiziellen Beurteilung von Seiten des Dolmetschers bzw. dem Grenzkontrollorgan („kein Krieg im Dorf, in der Heimat gibt es Probleme mit Polizei. Widersprüchliche Angaben“) konnte kein Asylantrag gestellt werden.

Die einreisewilligen Fremden sind gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FPG über die Zulässigkeit der Einreise zu befragen. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig war, wurde ein Dolmetscher beigezogen. Wenn es aufgrund von Übersetzungsfehlern bzw. ungenügender Nachfrage zu fehlerhaften Einschätzungen des vorgebrachten Reisezweckes (Beantragung auf internationalen Schutz) kommt, trägt hiefür die belangte Behörde die Verantwortung. Es ist zwar zulässig, dass sich die Behörde bei der Beistellung von Dolmetschern einer privaten Firma (x) bedient, jedoch entbindet dies nicht die belangte Behörde sich zumindest vom Kenntnisstand des jeweils eingesetzten Dolmetschers Gewissheit zu verschaffen und die Dolmetscher zumindest in die fundamentalen Grundlagen ihrer Arbeit einzuweisen. Ebenso wären die Beamten für die Arbeit mit Dolmetschern einzuschulen gewesen.

Im Übrigen wird auf Artikel 13, Absatz 2, Schengener Grenzkodex verwiesen, wonach „die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung“ im entsprechenden Formular aufzuscheinen hat. Das Grenzkontrollorgan gab in der Verhandlung an, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Schweden weiterreisen wollte, der Grund gewesen war, warum mit einer Zurückweisung vorgegangen wurde. Dies ist im Einreise-
verweigerungsformular, obwohl genügend Platz gewesen wäre, mit keinem Wort erwähnt. Die Angaben des Grenzkontrollorganes sind diesbezüglich widersprüchlich.

Da somit der Beschwerdeführer bei einer ordnungsgemäßen Befragung bzw. Übersetzung einen Grund bzw. Gründe für ihre Flucht aus Syrien glaubhaft gemacht hätte, wäre der faktische Abschiebeschutz zum Tragen gekommen. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, bei seiner Befragung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FPG Gründe für internationalen Schutz in Österreich darzulegen und zudem die Gründe im Einreiseverweigerungsformular nicht nachvollziehbar sind, lässt die Zurückweisung als nicht rechtmäßig erscheinen. Der Name des jeweiligen Dolmetschers wurde nicht vermerkt, sodass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, von welcher Ausgangslage der Dolmetscher ausgegangen ist. Auch kann es nicht sein, dass bei der Beurteilung, ob Asylgründe vorliegen, diese ausschließlich von der Beurteilung eines Dolmetschers abhängig gemacht werden, ohne dass eine nähere Befragung stattfindet. Bei den vorgebrachten Asylgründen wäre dies in einem rechtsstaatlichen Verfahren von den zuständigen Behörden bzw. Gerichten zu beurteilen gewesen.

Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Grenzkontrollorgan kein Dokument übergeben habe, das belegen solle, dass sein Haus in Syrien zerstört worden sei, sodass der diesbezügliche Antrag festzustellen, „dass die Vernichtung seiner Dokumente durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechtswidrig war“ abzuweisen war. Das Reisedokument (Reisepass) wurde dem Beschwerde-
führer unbestrittenermaßen zurückgegeben.

3. Als Kosten wurden im Spruch Teil A, Punkt römisch II im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit
Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von
€ 737,60 und dem Verhandlungsaufwand von € 922,00.

Dem Bund wurde im Spruch Teil B, Punk römisch IV ein Betrag von € 829,80 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 war abzuweisen, da es zu keiner Aktenvorlage kam.

römisch III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage des Asylantrages wurde im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar entschieden, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Ebenso hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Grenzkontrollorgan keine „Papiere“ des Beschwerdeführers zerrissen hat.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Schengener Grenzkodex, Zurückweisung, Einreiseverweigerung, Befragung, ungenügende Nachfrage, Fluchtgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.912.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

LVWGT_ST_20160909_LVwG_20_3_912_2016_00