IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerden des x, geb. am x (Erstbeschwerdeführer), und der x, geb. am x (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wegen Zurückweisung der Beschwerdeführer beim Grenzübergang x am x durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark wird römisch eins. Die Beschwerde wegen Zurückweisung der Beschwerdeführer beim Grenzübergang x am x durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark wird
abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von je € 829,80 zu erstatten. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand) in der Höhe von € 114,80 wird abgewiesen. römisch II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von je € 829,80 zu erstatten. Das Mehrbegehren (Vorlageaufwand) in der Höhe von € 114,80 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§§ 7, 9, 28 Abs 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 7,, 9, 28 Absatz 6 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 41 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015Paragraph 41, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,
Art. 5 und Art. 13 Abs 1 und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)Artikel 5 und Artikel 13, Absatz eins und Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
§ 12 Asylgesetz (AsylG) idF BGBl. II Nr. 202/2015Paragraph 12, Asylgesetz (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,
§ 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.römisch III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. In der Beschwerde vom 04. April 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und ihren Herkunftsstaat mit ihren vier minderjährigen Kindern aus asylrelevanten Gründen verlassen hätten. Über die Balkanroute seien die Beschwerdeführer am x mit ihren Kindern an die österreichische Staatsgrenze gekommen und haben sich an der Grenzkontrollstelle x dem „Registrierungsprozedere“ unterzogen. römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 04. April 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und ihren Herkunftsstaat mit ihren vier minderjährigen Kindern aus asylrelevanten Gründen verlassen hätten. Über die Balkanroute seien die Beschwerdeführer am x mit ihren Kindern an die österreichische Staatsgrenze gekommen und haben sich an der Grenzkontrollstelle x dem „Registrierungsprozedere“ unterzogen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde zu seinem Herkunftsland, dem Fluchtgrund und dem Alter befragt. Als er als Fluchtgrund den Krieg in Syrien angab und mitteilte, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle, um dort Asylanträge zu stellen, wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin rote Bänder um die Handgelenke gebunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei überhaupt nicht befragt worden.
Nach einer ca. achtstündigen Wartezeit, die sie in einen Raum an der Grenzkontrollstelle verbrachten, wurden sie an die slowenische Grenze zurückgebracht und den slowenischen Sicherheitskräften übergeben. Den Beschwerdeführern seien von den österreichischen Beamten Informationsblätter über die Gründe der Zurückweisung ausgehändigt worden, jedoch nicht übersetzt. Obwohl die Beschwerdeführer über syrische Reisepässe verfügt hätten, wurde ihnen jeweils ein weißes Blatt Papier mit einem Einreisestempel überreicht. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer in das Flüchtlingscamp Logatec (Slowenien) gebracht.
Es folgen noch weitere umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung.
2. In der am 12. Mai 2016 erstatteten Gegenschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, noch eines für die Einreise notwendigen Visums gewesen seien. Die Befragung bei den Beschwerdeführern erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers. Die Organe der Grenzkontrolle seien dahingehend geschult worden, dass Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die angaben, in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen, keinesfalls zurückzuweisen sind und wäre ihnen die Einreise zwecks Transit zu gestatten.
Sowohl die Befragung des Erstbeschwerdeführers als auch die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin durch verschiedene Organe der Landespolizeidirektion ergaben, dass sie nicht erwähnten in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen.
Da somit weder die Einreisevoraussetzungen, noch die Gründe für eine Einreisegestattung aus humanitären Gründen gemäß dem Schengener Grenzkodex gegeben waren, wurde die Zurückweisung nach Slowenien ausgesprochen. Hiebei wurde das Einreiseverweigerungsformular verwendet, wo die Gründe der Zurückweisung deutlich angegeben wurden. Das Zurückweisungsformular wurde von den Beschwerdeführern unterschrieben und wurde den Beschwerdeführern eine Abschrift ausgehändigt.
Zudem wurde die Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung bestritten und dabei auf Art. 25 Schengener Grenzkodex („einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit“) verwiesen.Zudem wurde die Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung bestritten und dabei auf Artikel 25, Schengener Grenzkodex („einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit“) verwiesen.
Als Beilage wurden die Kopien der Zurückweisungsformulare vorgelegt.
3. Nach Durchführung einer Verhandlung am x, wobei die Zeugen Obstlt. x, GI x und GI x einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger. Über die Balkanroute gelangten die Beschwerdeführer am x an die österreichische Staatsgrenze, wo sie bei der Grenzkontrollstelle x in das Bundesgebiet einreisen wollten. Beide Beschwerdeführer waren bei der Einreise ohne Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer wurde von GI x im Beisein eines Dolmetschers befragt. Der Name des Dolmetschers wurde am Einreiseverweigerungsformular nicht vermerkt. Am Einreiseverweigerungsformular wurde vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer kein gültiges Reisedokument hatte und auch kein gültiges Visum vorweisen konnte. In der Rubrik „Bemerkungen“ wurde neben dem Namen des Vaters und der Mutter handschriftlich eingetragen „Nur besseres Leben“. Dass der Erstbeschwerdeführer nach Deutschland weiterreisen wollte, hat er nicht angegeben. Wenn Kinder beim Erstbeschwerdeführer dabei gewesen wären, wäre dies am Einreiseverweigerungsformular vermerkt worden. Das Formular wurde dem Dolmetscher sodann gezeigt und ihm gesagt, er möge dies dem Erstbeschwerdeführer mit den Gründen der Zurückweisung übersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde von GI x befragt. Die Zweitbeschwerde-
führerin konnte weder ein Reisedokument, noch ein gültiges Visum vorweisen. Auf die Frage, warum die Zweitbeschwerdeführerin einreisen wolle, gab sie an, dass ihr zuhause gesagt worden wäre, wenn sie nach Deutschland gehe, bekomme sie dort Geld, Wohnung und brauche hiefür nicht arbeiten. Der Name des Dolmetschers wurde beim Einreiseverweigerungsformular nicht notiert. Da die Zweitbeschwerde-
führerin keinen konkreten Fluchtgrund nannte und auch kein Asyl beantragte, wurde sie von GI x zurückgewiesen. Die Amtshandlung dauerte ca. fünf Minuten. Dem Dolmetscher wurde mitgeteilt, dass er der Zweitbeschwerdeführerin übersetzen möge, dass sie keine Gründe für die Einreise vorgebracht habe.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden bei der Einreise getrennten Kontrollen unterzogen. Dass auch Kinder mit dabei waren, wurde weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnt.
In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer nach Slowenien zurückgewiesen und den slowenischen Behörden übergeben.
4. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der einvernommenen Zeugen und dem Akteninhalt. Im Gegensatz zu Angaben in der Beschwerde, dass von den Beamten kein Einreiseverweigerungsformular übergeben worden sei, wurde in der Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführer eingeräumt, dass dies sehr wohl der Fall war. Es ist auch glaubwürdig, dass die Beamten sowohl dem Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin mittels Dolmetsch die Gründe der Verweigerung der Einreise mitteilten. Dass das Einreiseverweigerungsformular in weiterer Folge von den slowenischen Behörden einbehalten worden sei, ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht relevant.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien gemeinsam zur Grenzkontrolle gelangt, wird nicht gefolgt. Zum einen gibt GI x an, dass er die Zweitbeschwerdeführerin mittels Dolmetsch befragt hätte und zum anderen wurden zwei Einreiseverweigerungsformulare von verschiedenen Grenzbeamten ausgefüllt. Beide Beamten konnten feststellen, dass keine Kinder mit den jeweiligen Beschwerdeführern dabei waren. Wären Kinder dabei gewesen, hätte
GI x dies im Einreiseverweigerungsformular vermerkt. GI x nahm keine vier Kinder wahr und wurden von der Zweitbeschwerdeführerin nicht erwähnt. Laut GI x kam es vor, dass Frauen aus Syrien alleine unterwegs waren.
Die weitere Behauptung, dass die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt nicht befragt worden sei, ist völlig unglaubwürdig, zumal GI x getrennt vom Erstbeschwerdeführer das Einreiseverweigerungsformular ausfüllte und dort nähere Angaben handschriftlich eintrug, die ohne Befragung überhaupt nicht möglich gewesen wären. Es ist auch nachvollziehbar, dass beide Grenzbeamten – entgegen der Angaben der Beschwerdeführer – feststellten, dass diese weder ein gültiges Reisedokument, noch ein gültiges Visum vorwiesen. Beides wurde im Einreiseverweigerungsformular vermerkt. Desgleichen wurde als Einreiseverweigerungsgrund bei beiden Beschwerdeführern getrennt angegeben, dass diese angaben, „Nur besseres Leben“ und offensichtlich keine Asylgründe anführten. Wenn GI x – der sich an den konkreten Fall nicht erinnern konnte – generell angab, dass er „Nur besseres Leben“ dann geschrieben hätte, wenn damit eine Einreise und ein weiterer Aufenthalt in Österreich gemeint gewesen wäre und nicht Deutschland, weil er in einem derartigen Fall geschrieben hätte „in Deutschland, nur besseres Leben“, so ist dies nachvollziehbar. Dass er vom Dolmetsch bei der Angabe „Nur besseres Leben“ sinngemäß zur Antwort bekommen habe, dass der Einreisewillige „in Österreich Geld bekommen, nicht arbeiten müsse und es keinen Krieg gibt“ lässt noch nicht darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer einen Asylgrund geltend gemacht hat.
Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Beschwerdeführer aufgrund der nicht erlaubten Einreise schwierig ist, ihre Wahrnehmung des Sachverhaltes mitzuteilen. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen geht jedoch hervor, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine getrennte Befragung beider Beschwerdeführer von verschiedenen Beamten mittels Dolmetsch durchgeführt wurde. Von einer Nichtbefragung der Zweitbeschwerdeführerin kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Das Gericht hat auch keinen Anlass an der Echtheit der vorgelegten Einreiseverweigerungsformulare zu zweifeln. Auch wird im konkreten Fall – im Gegensatz zu anderen anhängigen Fällen – nicht vorgebracht, dass eine mangelhafte bzw. fehlerhafte Übersetzung von Seiten der Dolmetscher stattgefunden hat. GI x gab zudem an, dass er den Eindruck hatte, dass sich der Dolmetscher mit der Zweitbeschwerdeführerin verständigen konnte.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch II. Rechtliche Beurteilung:
1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung, Februar 2016, zur Anwendung gelangt (FPG I Nr. 70/2015 und AsylG II Nr. 202/2015). Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung wird vom Gericht nicht geteilt und sieht das Gericht keine Veranlassung, das Grenzkontrollgesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres
BGBl. II Nr. 260/2015 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. 1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der rechtlichen Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung, Februar 2016, zur Anwendung gelangt (FPG römisch eins Nr. 70/2015 und AsylG römisch II Nr. 202/2015). Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit der Grenzkontrollverordnung wird vom Gericht nicht geteilt und sieht das Gericht keine Veranlassung, das Grenzkontrollgesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres
BGBl. römisch II Nr. 260/2015 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
§ 12 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG lautet:
3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Asylwerber
1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
Faktischer Abschiebeschutz
(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
§ 41 FPG lautet:Paragraph 41, FPG lautet:
6. Hauptstück:
Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
2. Art. 5 Abs 1 des Schengener Grenzkodex lautet:2. Artikel 5, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex lautet:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Art. 13 Abs 1 und Abs 4 Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 13, Absatz eins und Absatz 4, Schengener Grenzkodex lautet:
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
….
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.
Gemäß Art. 13 der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs 1 erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs 4 genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte. Gemäß Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5, Absatz 4, genannten Personenkreis (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses, internationale Verpflichtungen) gehört. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs 1 und Art. 13 Abs 1 und Abs 4) als auch § 41 FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle x anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten. Sowohl die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins und Artikel 13, Absatz eins und Absatz 4,) als auch Paragraph 41, FPG sehen für Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen erfüllen, das Instrument der Zurückweisung vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum zwecks Einreise in das Bundesgebiet bei der Landgrenzübergangsstelle x anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnten.
Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, S. 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des § 41 Abs 3 FPG feststellen konnten. Bemerkt wird noch, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, sich noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. Gerade die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Grenzkontrollorgan sinngemäß angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wolle, weil dort Geld, Wohnung zur Verfügung stehe, wofür sie keine Leistung zu erbringen habe. GI x gab an unter „besseres Leben“ verstanden zu haben, dass man in Österreich Geld bekomme und nicht arbeiten müsse und es keinen Krieg gibt, so wird darauf verwiesen, dass sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Im Einreiseverweigerungsformular wurde nur vermerkt „besseres Leben“. Ob das Vorbringen von Seiten des Erstbeschwerdeführers, dass es keinen Krieg in Österreich gebe, gefallen ist, lässt sich nicht nachweisen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen so gestaltet hat, dass das Grenzkontrollorgan davon ausgehen konnte, dass die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt war. Würde man den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers folgen, so wäre ein Aufnahmeverfahren der syrischen Staatsbürger/innen allein aus dem Umstand, dass dort Krieg herrscht, nicht durchzuführen. Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der kein formalisiertes Verwaltungsverfahren vorangeht (Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, Sitzung 572 letzter Absatz). Feststeht, dass die Grenzkontrollorgane bei den Beschwerdeführern keinen asylrelevanten Grund noch einen humanitären Grund bei ihrer Befragung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, FPG feststellen konnten. Bemerkt wird noch, dass es an den Beschwerdeführern gelegen wäre, entsprechende Gründe, die auf ein Asyl hinweisen bzw. auf ein humanitäres Bleiberecht von sich aus vorzubringen. Es muss jedoch nicht das Wort „Asyl“ gebraucht werden, vielmehr reicht eine sinngemäße Aussage aus. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes einen bereits vorgebrachten Grund zur Einreise, z.B. „besseres Leben“, sich noch näher im Rahmen einer umfassenden Befragung beschreiben zu lassen. Sehr wohl sind die Grenzkontrollorgane verpflichtet nach einem etwaigen Grund der Einreise zu fragen – eine derartige Befragung kann nicht unterlassen werden – und bei Unklarheiten eine weiterführende kurze Befragung zur Aufklärung vorzunehmen. Für beide Grenzkontrollorgane hat es keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen bzw. humanitären Gründen in das Bundesgebiet einreisen wollten. Von einer willkürlichen Einreiseverweigerung kann daher nicht ausgegangen werden. Allein der Schluss, – wie die Beschwerdeführer vorbringen – dass Menschen, die aus Syrien stammen, keine wirtschaftlichen Motive für die Einreise hätten, kann nicht geteilt werden. Gerade die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Grenzkontrollorgan sinngemäß angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wolle, weil dort Geld, Wohnung zur Verfügung stehe, wofür sie keine Leistung zu erbringen habe. GI x gab an unter „besseres Leben“ verstanden zu haben, dass man in Österreich Geld bekomme und nicht arbeiten müsse und es keinen Krieg gibt, so wird darauf verwiesen, dass sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Im Einreiseverweigerungsformular wurde nur vermerkt „besseres Leben“. Ob das Vorbringen von Seiten des Erstbeschwerdeführers, dass es keinen Krieg in Österreich gebe, gefallen ist, lässt sich nicht nachweisen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen so gestaltet hat, dass das Grenzkontrollorgan davon ausgehen konnte, dass die Einreise aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt war. Würde man den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers folgen, so wäre ein Aufnahmeverfahren der syrischen Staatsbürger/innen allein aus dem Umstand, dass dort Krieg herrscht, nicht durchzuführen.
Hiebei wird offensichtlich übersehen, dass die Beschwerdeführer von Slowenien kamen, welches in Bezug auf Asylgewährung als sicherer Drittstaat angesehen wird. Sollte eine Weiterreise nur aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung gezogen worden sein, so war es durchaus zulässig, mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Den Anträgen der Beschwerdeführer, festzustellen, „dass die der belangten Behörde zurechenbaren, am x stattgefundenen Zurückweisungen der Beschwerdeführer an der Grenzübergangsstelle in x (Bundesstraße) rechtswidrig waren“, konnte daher aus ob genannten Gründen nicht stattgegeben werden. Ebenso hat es eine Begründung der Zurückweisungen gegeben, sodass auch die behauptete Unterlassung der Begründung bzw. Nichtersichtlichmachung der Zurückweisungen im Rahmen der Zurückweisung, abzuweisen war.
3. Als Kosten wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam. 3. Als Kosten wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 829,80 je Beschwerdeführer zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand € 461,00. Der beantragte Zuspruch des Vorlageaufwandes in der Höhe von je € 57,40 (gesamt € 114,80) war abzuweisen, da es im Rahmen der Erstattung der Gegenschrift zu keiner Aktenvorlage kam.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen. römisch III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente bzw. kein gültiges Visum zur Einreise vorlegen konnten und das Beweisverfahren ergab, dass keine humanitären bzw. asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen.