Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die UNIVERSITÄT WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023, Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, eine Liste an nicht evaluierten Lehrveranstaltungen, eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil je Lehrveranstaltung, aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung, aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung sowie Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen oder Lehrende seit dem Wintersemester 2023. 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die UNIVERSITÄT WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023, Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, eine Liste an nicht evaluierten Lehrveranstaltungen, eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil je Lehrveranstaltung, aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung, aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung sowie Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen oder Lehrende seit dem Wintersemester 2023.
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.09.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen werde. Die begehrten Informationen wären demnach Teil der universitätsinternen Qualitätssicherung und damit Instrumente zur Evaluierung, Kontrolle und Steuerung der Lehr- und Studienbedingungen.
Unter Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass die angeforderten Informationen ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt seien, sondern ausschließlich internen Evaluations- und Steuerungszwecken dienten. Die Herausgabe unterlaufe den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren und ermögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder organisatorischer Einheiten. Die Schutzklauseln des IFG dienten gerade dazu, interne Prozesse zur Sicherung von Qualität und Funktionsfähigkeit einer Institution vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren. Unter Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass die angeforderten Informationen ihrer Natur nach nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt seien, sondern ausschließlich internen Evaluations- und Steuerungszwecken dienten. Die Herausgabe unterlaufe den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren und ermögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder organisatorischer Einheiten. Die Schutzklauseln des IFG dienten gerade dazu, interne Prozesse zur Sicherung von Qualität und Funktionsfähigkeit einer Institution vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren.
Das öffentliche Interesse an Transparenz trete hier gegenüber dem überwiegenden Schutzinteresse zurück. Die begehrte Offenlegung sei demnach nicht erforderlich, um eine demokratische Kontrolle oder öffentliche Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sondern greife vielmehr unmittelbar in geschützte interne Abläufe ein.
Zudem sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass einige aggregierte Informationen betreffend die Anzahl von Studierenden und belegten Studien bereits öffentlich zugänglich seien.
3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.09.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.09.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Antrag vom 01.09.2025 nicht gewährt werde.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Herausgabe der Informationen den erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren unterlaufen und Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder ihre organisatorischen Einheiten ermögliche. Im Besonderen enthielten die Informationen in aggregierter wie auch in aufgeschlüsselter Form sensible Bewertungen und Leistungsdaten, deren Veröffentlichung geeignet wäre, das Vertrauen in den vertraulichen Ablauf der Qualitätssicherung nachhaltig zu beeinträchtigen.
Die belangte Behörde habe ein berechtigtes Interesse, interne Prozesse, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienen, vor Beeinträchtigungen durch externe Einsichtnahmen zu bewahren. Ferne bestehe ein berechtigtes Interesse, den Schutz der Vertraulichkeit der Qualitätssicherungsverfahren nachhaltig zu wahren und keine Informationen herauszugeben, die allfällige Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrender oder ihrer organisatorischen Einheiten zulassen. Dies auch vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation der Universitäten sowohl untereinander wie auch im Wettbewerb mit nicht dem IFG unterliegenden Institutionen. Zur Wahrung dieser Interessen sei die Geheimhaltung der beantragten Informationen erforderlich.
Eine Abwägung zwischen dem Interesse der belangten Behörde an der Geheimhaltung mit dem Interesse des Beschwerdeführers falle zu seinen Lasten aus, da die Nichterteilung der Information in Anbetracht der ohnedies öffentlich verfügbaren aggregierten Informationen keine nennenswerten Nachteile für dessen Grundrechtsposition zeitige. Demgegenüber greife eine Offenlegung unmittelbar und nachhaltig in die geschützten internen Abläufe der belangten Behörde, auch im Hinblick auf die bestehende Wettbewerbssituation, ein.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2025 Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die begehrten Informationen seien geheim zu halten und habe rechtswidrig den Zugang zur Information verweigert.
Näherhin hätte die belangte Behörde zunächst für jede einzelne der begehrten Informationen erörtern müssen, warum das Interesse an ihrer Geheimhaltung dem Interesse des Beschwerdeführers an der Informationserteilung überwiege, habe jedoch lediglich pauschale Ausführungen getroffen. Zudem stünden die Ergebnisse der durchgeführten Interessenabwägung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da eine Geheimhaltung weder erforderlich noch verhältnismäßig sei.
Zu den begehrten Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen gehe das Argument eines (überwiegenden) Interesses an der Geheimhaltung interner Prozesse, die der Qualitätssicherung dienen, ins Leere, da die angefragten Informationen keinen Teil der universitätsinternen Qualitätssicherung darstellten. Zudem könne weder der belangten Behörde noch den Lehrenden durch die Erteilung der Informationen ein Schaden entstehen. Für den Beschwerdeführer (und allgemein für Studierende der belangten Behörde) ermöglichten die angefragten Informationen hingegen eine bessere Prüfungsvorbereitung, die zu einer Verbesserung von Prüfungsergebnissen und Abbruchsquoten führe, was im Interesse der belangten Behörde selbst gelegen sei. Die Herausgabe von anonymisierten Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse einer Universität liege zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil sie Transparenz über die Leistungsfähigkeit und Fairness des Prüfungswesens ermögliche, wodurch das Vertrauen in das Handeln der Universität und der Lehrenden gestärkt werden könne.
Zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung bestehe neben dem höherwertig einzustufenden Interesse des Beschwerdeführers auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Informationserteilung. Informationen über die Qualität der Lehre einer (öffentlichen) Universität seien eindeutig im öffentlichen Interesse (sowie insbesondere im Interesse der Studierenden) gelegen. Von den Studierenden besonders gut beurteilte Lehrveranstaltungen könnten bei Veröffentlichung als Maßstab zum Vorbild und Orientierungspunkt für weniger gut beurteilte Lehrveranstaltungen dienen, damit zu einer allgemeinen Verbesserung der Lehre beitragen. Die Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse entfalte unzweifelhaft einen erheblich stärkeren Anreiz zur Qualitätssteigerung als ihre bloß interne Verwendung, sodass Universität und Lehrende weit eher veranlasst wären, Defizite in schwächer bewerteten Lehrveranstaltungen zu beheben als dies bei bloß interner, nicht veröffentlichter Qualitätssicherung der Fall wäre. Transparenz stärke das Vertrauen der Studierenden in den Evaluierungsprozess und erhöhe nachweislich sowohl die Qualität der Antworten als auch die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme, weil sichtbar werde, dass die Rückmeldungen der Studierenden nicht bloß intern verwertet, sondern tatsächliche Wirkung entfalten könnten. Die Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse schadete somit der belangten Behörde und den Lehrerenden nicht, sondern schaffe im Gegenteil einen konstruktiven Wettbewerb.
Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Information über Statistiken zu Beschwerden kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Beschwerdestatistiken offenbarten strukturelle Probleme in der Lehre, sodass deren Offenlegung die institutionelle Weiterentwicklung fördere.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 20.11.2025 insofern ab, als dass dem Beschwerdeführer der mit Antrag vom 01.09.2025 begehrte Zugang zur Information nicht gewährt werde, insoweit er nicht bereits durch die Verweisung auf veröffentlichte Informationen gewährt worden sei.
Begründend hielt die belangte Behörde nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen fest, dass das Bekanntwerden von Angaben zu Teilnehmerzahlen, vergebenen Noten, Abbruchsquoten oder (Nicht-)Evaluierungsergebnissen konkreter Lehrveranstaltungen geeignet wäre, die betroffenen Lehrveranstaltungsleiter einerseits in ihrem Interesse auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie andererseits in ihrem Interesse, nicht womöglich (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“, öffentlich bloßgestellt und angefeindet zu werden, zu verletzen. Die belangte Behörde unterliege als Arbeitgeberin der Verpflichtung, den Schutz der in ihrem Wirkungsbereich verarbeiteten personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter zu wahren sowie insgesamt ihren arbeitsrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen.
Zudem wäre das Bekanntwerden von Detailinformationen über vergangene Lehrveranstaltungsergebnisse nicht dazu geeignet, das Bildungsniveau pro futuro zu heben, da vergangene Prüfungsergebnisse keinen zuverlässigen Rückschluss auf künftige Prüfungsergebnisse zuließen und seien Validität und Aussagekraft von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierungen begrenzt.
Da die belangte Behörde im (inter-)nationalen Wettbewerb mit anderen (öffentlichen und privaten) postsekundären Bildungseinrichtungen und Forschungsträger-Organisationen stünde, brächte das Bekanntwerden der begehrten Informationen ein erhebliches Risiko mit sich, etwa wenn vereinzelte negative Ergebnisse (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“ würden; dies könne zu erheblichen Reputationsnachteilen und potentiell erheblichen finanziellen Nachteilen führen; eine mittelbare weitere Folge dieser Nachteile wären Reputationsnachteile für Absolventen.
Zum Informationsbegehren hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen sowie Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung führte die belangte Behörde ergänzend aus, diese Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Wettbewerb mit anderen Institutionen stehenden belangten Behörde dar, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienten und einen Bestandteil von vertraulich durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren bildeten. Darüber hinaus stellten fast alle der begehrten Informationen schutzwürdige personenbezogene Daten der konkreten Lehrenden dar. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen Interesse sei zudem die Studierenden gemäß §§ 76 Abs. 1 bis 4, 79 Abs. 5 UG zustehenden, speziellen Informationserteilungsregelungen entgegenzuhalten. Zum Informationsbegehren hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen sowie Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung führte die belangte Behörde ergänzend aus, diese Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Wettbewerb mit anderen Institutionen stehenden belangten Behörde dar, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienten und einen Bestandteil von vertraulich durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren bildeten. Darüber hinaus stellten fast alle der begehrten Informationen schutzwürdige personenbezogene Daten der konkreten Lehrenden dar. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen Interesse sei zudem die Studierenden gemäß Paragraphen 76, Absatz eins bis 4, 79 Absatz 5, UG zustehenden, speziellen Informationserteilungsregelungen entgegenzuhalten.
Das Bekanntwerden von nicht evaluierten Lehrveranstaltungen trage angesichts des nur geringen Anteils der auch im dreisemestrigen Zyklus nicht evaluierten Lehrveranstaltungen ebenso nicht zu einer allgemeinen Verbesserung der Lehre bei. Ein internes und vertrauensvolles Nachfragen zum Grund einer Nichtevaluierung einzelner Lehrveranstaltungen könne viel eher zu Qualitätssteigerung beitragen; die belangte Behörde befürchte bei Veröffentlichung ungünstiger Evaluierungsergebnisse, etwa im Falle erstmalig Lehrender, die zugleich Doktorratsstudierende seien, eine Entmutigung und öffentliche Demütigung, die eher zu einer Verschlechterung als Verbesserung der Lehre führen könnte. Sinn und Zweck einer Evaluierung liege nicht in einer öffentlichen Bloßstellung vereinzelter negativer Ergebnisse, sondern in einer vertrauensvollen und konstruktiven Arbeit an einer Qualitätsverbesserung, wie dies im Qualitätsmanagement der belangten Behörde der Fall sei.
Betreffend der Anzahl von Studierenden und belegten Studien sei eine Vielzahl aggregierter Informationen öffentlich abrufbar, darüberhinausgehende Informationen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der belangten Behörde dar. Das Informationsbegehren hinsichtlich aggregierter Kennzahlen je Studienprogrammleitung sei inhaltlich unklar, diesbezügliche Informationen stellten typischerweise ebenso Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Kennzahlen ohne Kontextinformationen führten zudem oft zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen, im Interesse einer adäquaten Interpretation sei eine Analyse bzw. Stellungnahme der Lehrenden und der Studienprogrammleiter erforderlich. Es sei kein öffentliches Interesse an einem Bekanntwerden nicht kontextualisierter Kennzahlen, die geeignet sind, zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen Anlass zu geben, erkennbar. Zuletzt führe die belangte Behörde keinerlei Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen.
7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer am 23.12.2025 einen Vorlageantrag ein.
8. Am 13.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2026 in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch und erörterte darin mit den anwesenden Parteien die Sach- und Rechtslage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Student der XXXX Fakultät der Universität Wien und in der Studierendenvertretung aktiv. So ist er einer der fünf Mandatare der Fakultätsvertretung an der XXXX Fakultät, Mitglied der Studienvertretung XXXX sowie 1. Stellvertreter der Studienvertretung XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Student der römisch 40 Fakultät der Universität Wien und in der Studierendenvertretung aktiv. So ist er einer der fünf Mandatare der Fakultätsvertretung an der römisch 40 Fakultät, Mitglied der Studienvertretung römisch 40 sowie 1. Stellvertreter der Studienvertretung römisch 40 .
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 01.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen:
● „Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl Teilnehmer:innen, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchsquote, etc.) je Lehrveranstaltung in den Semestern seit inklusive 23W
● Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, zumindest den universitätseinheitlichen Teil, außerdem die in https://www.qs.univie.ac.at/evaluationen/lehrveranstaltungen/auswertung-und-ergebnisumsetzung/ genannten Zusammenstellungen je SPL in den Semestern seit inklusive 23W:
o "Eine Liste an Lehrveranstaltungen, die nicht evaluiert wurden."
o "Eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil (Frage: Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für sehr gut – sehr schlecht) je Lehrveranstaltung"
o "Aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung"
● Aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung (wie https://studieren.univie.ac.at/studienangebot/warum-hier-studieren/statistische-daten-zum-studienbetrieb/)
● Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“
Der Beschwerdeführer begehrt die in Rede stehenden Informationen vorwiegend zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Beratungstätigkeiten im Rahmen seiner Rolle als Mitglied der Studierendenvertretung.
1.3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.09.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen werde.
1.4. Am 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.1.4. Am 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information im Umfang des Antrags vom 01.09.2025 nicht gewährt werde.
1.6. Gegen den Bescheid vom 20.11.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2025 Beschwerde.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 20.11.2025 wie folgt ab:
„Der von Ihnen mit Antrag vom 01.09.2025 begehrte Zugang zur Information wird, insoweit er nicht bereits durch die Verweisung auf die unter https://www.unidata.gv.at/ veröffentlichten Informationen gewährt wurde, nicht gewährt.“
1.8. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Auf der Website https://unidata.gv.at/ sind die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar.
1.10. Die belangte Behörde führt keine Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen bzw. Lehrende.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die in den Punkten 1.1. bis 1.7. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 sowie auf Form und Inhalt des Informationsbegehrens bezogenen Erörterungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Übereinstimmung hierzu wird der Beschwerdeführer auf der öffentlich einsehbaren Website der Fakultätsvertretung an der XXXX Fakultät der Universität Wien als Fakultätsvertretung-Mandatar, als Mitglied der Studienvertretung XXXX sowie als 1. Stellvertreter der Studienvertretung XXXX geführt (s. XXXX , abgerufen am 24.02.2026). Dass der Beschwerdeführer die begehrten Informationen in seiner Funktion als Studierendenvertreter zur Vorbereitung beratender Tätigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung begehrt, folgt aus einer Gesamtzusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht und den zuvor genannten – öffentlich einsehbaren – Informationen hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Rahmen der Studierendenvertretung. Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Übereinstimmung hierzu wird der Beschwerdeführer auf der öffentlich einsehbaren Website der Fakultätsvertretung an der römisch 40 Fakultät der Universität Wien als Fakultätsvertretung-Mandatar, als Mitglied der Studienvertretung römisch 40 sowie als 1. Stellvertreter der Studienvertretung römisch 40 geführt (s. römisch 40 , abgerufen am 24.02.2026). Dass der Beschwerdeführer die begehrten Informationen in seiner Funktion als Studierendenvertreter zur Vorbereitung beratender Tätigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung begehrt, folgt aus einer Gesamtzusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht und den zuvor genannten – öffentlich einsehbaren – Informationen hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Rahmen der Studierendenvertretung.
2.2. Die in Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen zur auf der Website https://unidata.gv.at/ öffentlich abrufbaren Daten zu ordentlichen Studien der belangten Behörde folgen aus einer amtswegigen Einsichtnahme in diese Website (abgerufen am 24.02.2026).
2.3. Die Feststellung unter Punkt 1.10., wonach die belangte Behörde keine Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltungen bzw. Lehrende führt, ergibt sich aus den dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des informierten Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]3.1.1. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 68/2025 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Leitende Grundsätze
§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
[…]
6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
[…]
Aufgaben
§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:Paragraph 3, Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
[…]
11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;
[…]
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 12. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.Paragraph 12, (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
[…]
Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.Paragraph 14, (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.
(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie
1. eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
2. mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers durchzuführen.
(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
[…]
Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht
§ 48. (1) Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind.Paragraph 48, (1) Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Artikel 22 a, B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 3, geheim zu halten sind.
(2) Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).(2) Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (Paragraph 7, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,).
(3) Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“(3) Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014 idF BGBl. I Nr. 80/2025 lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 20. Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:Paragraph 20, Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.“
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
3.1.2. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.1.2. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34).
3.1.3. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu folgenden Informationen:
● „Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl Teilnehmer:innen, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchsquote, etc.) je Lehrveranstaltung in den Semestern seit inklusive 23W
● Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, zumindest den universitätseinheitlichen Teil, außerdem die in https://www.qs.univie.ac.at/evaluationen/lehrveranstaltungen/auswertung-und-ergebnisumsetzung/ genannten Zusammenstellungen je SPL in den Semestern seit inklusive 23W:
o "Eine Liste an Lehrveranstaltungen, die nicht evaluiert wurden."
o "Eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil (Frage: Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für sehr gut – sehr schlecht) je Lehrveranstaltung"
o "Aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung"
● Aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung (wie https://studieren.univie.ac.at/studienangebot/warum-hier-studieren/statistische-daten-zum-studienbetrieb/)
● Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“
3.1.4. Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich beantragten Informationen – soweit vorhanden – um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG, handelt (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 6). Auch statuiert § 48 UG, dass die Universitäten (hierzu ist die belangte Behörde gem. § 6 Abs. 1 Z 1 UG zu zählen) der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG unterliegen und den Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren haben. Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.3.1.4. Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich beantragten Informationen – soweit vorhanden – um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG, handelt vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph eins,, Rz 6). Auch statuiert Paragraph 48, UG, dass die Universitäten (hierzu ist die belangte Behörde gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UG zu zählen) der Informationspflicht nach Artikel 22 a, B-VG unterliegen und den Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren haben. Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.
3.1.5. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 IFG präzisieren diese Geheimhaltungsgründe näher und halten fest, dass Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten oder zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.3.1.5. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 IFG präzisieren diese Geheimhaltungsgründe näher und halten fest, dass Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten oder zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
3.1.6. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.3.1.6. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3.1.7. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 2 B-VG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.3.1.7. Ausweislich der Erläuterungen zu Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Artikel 8,) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.
3.1.8. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 9f).3.1.8. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Artikel 8, MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 9f).
3.1.9. Zu den begehrten Informationen „Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl Teilnehmer:innen, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchsquote, etc.) je Lehrveranstaltung in den Semestern seit inklusive 23W“ sowie „Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, zumindest den universitätseinheitlichen Teil“:
3.1.9.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Interesse an den angeführten Informationen im Wesentlichen mit dem Umstand, dass weder der belangten Behörde noch den Lehrenden durch die Erteilung der Informationen ein Schaden entstehen könnten. Für den Beschwerdeführer und allgemein für Studierende der belangten Behörde ermöglichten die angefragten Informationen hingegen eine bessere Prüfungsvorbereitung. Dies führte wiederum zu einer Verbesserung von Prüfungsergebnissen und Abbruchquoten, wobei dies sogar im Interesse der belangten Behörde selbst liege. Die Herausgabe von anonymisierten Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse einer Universität liege zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil sie Transparenz über die Leistungsfähigkeit und Fairness des Prüfungswesens ermögliche und dadurch das Vertrauen in das Handeln der Universität und der Lehrenden stärke. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, er sei in der Studierendenvertretung aktiv und beabsichtigte die begehrten Informationen im Rahmen dieser Vertretungstätigkeit zu verwenden. Zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung bestehe neben dem höherwertig einzustufenden Interesse des Beschwerdeführers auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Informationserteilung. Informationen über die Qualität der Lehre einer (öffentlichen) Universität würden eindeutig im öffentlichen Interesse und insbesondere im Interesse der Studierenden liegen.
3.1.9.2. Die belangte Behörde führte zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen zusammengefasst aus, deren Bekanntwerden wäre geeignet, die betroffenen Lehrveranstaltungsleiter einerseits in ihrem Interesse auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie andererseits in ihrem Interesse, nicht womöglich (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“, öffentlich bloßgestellt und angefeindet zu werden, zu verletzen. Die belangte Behörde unterliege als Arbeitgeberin der Verpflichtung, den Schutz der bei ihr geführten personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten zu wahren sowie ihren arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten zu entsprechen. Zudem wäre das Bekanntwerden von Detailinformationen über vergangene Lehrveranstaltungsergebnisse nicht dazu geeignet, das Bildungsniveau pro futuro zu heben. In allen Fällen stellten die begehrten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Wettbewerb mit anderen Institutionen stehenden belangten Behörde dar, die der Sicherung ihrer Qualität und Funktionsfähigkeit dienten und Bestandteil von vertraulich durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren und darauf aufbauenden Maßnahmen seien. Zudem befürchte die belangte Behörde erhebliche Reputationsnachteile und (mittelbar) erhebliche finanzielle Nachteile gegenüber Institutionen, die derartige Informationen nicht offenlegen (müssen).
3.1.9.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der belangten Behörde mit Blick auf die begehrten Informationen nicht gelungen, überwiegende berichtigte Interessen an deren Geheimhaltung geltend zu machen, dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen:
3.1.9.4. Vorweg sei auf die besondere Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied der Studierendenvertretung hingewiesen; in diesem Zusammenhang begehrt der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zum Zweck der Information und Beratung von Studierenden und damit zusammenhängender Aufgaben innerhalb der studentischen Interessenvertretung (§ 20 HSG 2014). Zwar hat der EGMR die Rolle des besonders geschützten „public bzw. social watchdogs“ bisher auf Journalisten (vgl. EGMR 27.06.2017, 931/13, Satakunnan Markkinapörssi Oy And Satamedia Oy/Finnland), Nichtregierungsorganisationen (vgl. EGMR 22.04.2013, 48876/08, Animal Defenders International/Vereinigtes Königreich), Menschenrechtsaktivisten (vgl. EGMR 31.05.2022, 208/18, Taner Kiliç/Türkei No 2), wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur zu Themen von öffentlichem Interesse (vgl. EGMR 08.11.2026, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn) sowie Wahlbeobachtern (vgl. EGMR 13.12.2022, 15758/13, Timur Sharipov/Russland) beschränkt. Fallgegenständlich ist jedoch im Besonderen zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied der Studierendenvertretung die Erfüllung der in § 20 HSG 2014 determinierten Aufgaben obliegt, wozu u.a. die Vertretung der Interessen der Studierenden, deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich sowie die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden zählen. Zudem hält § 2 Z 6 UG als leitenden Grundsatz der Universitäten die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, ausdrücklich fest. 3.1.9.4. Vorweg sei auf die besondere Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied der Studierendenvertretung hingewiesen; in diesem Zusammenhang begehrt der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zum Zweck der Information und Beratung von Studierenden und damit zusammenhängender Aufgaben innerhalb der studentischen Interessenvertretung (Paragraph 20, HSG 2014). Zwar hat der EGMR die Rolle des besonders geschützten „public bzw. social watchdogs“ bisher auf Journalisten vergleiche EGMR 27.06.2017, 931/13, Satakunnan Markkinapörssi Oy And Satamedia Oy/Finnland), Nichtregierungsorganisationen vergleiche EGMR 22.04.2013, 48876/08, Animal Defenders International/Vereinigtes Königreich), Menschenrechtsaktivisten vergleiche EGMR 31.05.2022, 208/18, Taner Kiliç/Türkei No 2), wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur zu Themen von öffentlichem Interesse vergleiche EGMR 08.11.2026, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn) sowie Wahlbeobachtern vergleiche EGMR 13.12.2022, 15758/13, Timur Sharipov/Russland) beschränkt. Fallgegenständlich ist jedoch im Besonderen zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied der Studierendenvertretung die Erfüllung der in Paragraph 20, HSG 2014 determinierten Aufgaben obliegt, wozu u.a. die Vertretung der Interessen der Studierenden, deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich sowie die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden zählen. Zudem hält Paragraph 2, Ziffer 6, UG als leitenden Grundsatz der Universitäten die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, ausdrücklich fest.
3.1.9.5. In diesem Zusammenhang besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass zur wirksamen und zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der Studierendenvertretung deren Mitgliedern Zugang zu bestimmten studienbezogenen Informationen zu gewähren ist. In diesem Sinne hat der EGMR ausgesprochen, dass Hindernisse, die geschaffen werden, um den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse zu erschweren, Personen, die in den Medien oder verwandten Bereichen tätig sind, davon abhalten können, sich mit solchen Themen zu befassen (vgl. EGMR 08.11.2026, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). 3.1.9.5. In diesem Zusammenhang besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass zur wirksamen und zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der Studierendenvertretung deren Mitgliedern Zugang zu bestimmten studienbezogenen Informationen zu gewähren ist. In diesem Sinne hat der EGMR ausgesprochen, dass Hindernisse, die geschaffen werden, um den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse zu erschweren, Personen, die in den Medien oder verwandten Bereichen tätig sind, davon abhalten können, sich mit solchen Themen zu befassen vergleiche EGMR 08.11.2026, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn).
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall wäre eine Geheimhaltung von studienbezogenen Informationen jedenfalls geeignet, die Mitglieder der Studierendenvertretung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
3.1.9.6. Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz (2025), § 6 IFG, S. 143).3.1.9.6. Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz (2025), Paragraph 6, IFG, Sitzung 143).
3.1.9.7. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die begehrten Informationen mit personenbezogenen Daten der Lehrenden iSd Art. 4 Z 1 DSGVO verknüpft sind. Aus dem öffentlich einsehbaren Lehrveranstaltungsverzeichnis der belangten Behörde (vgl. https://ufind.univie.ac.at/de/index.html, zuletzt abgerufen am 24.02.2026) geht hervor, dass mit jeder konkreten Lehrveranstaltung der Name des Lehrenden, dessen berufliche und akademische Titel, berufliche Funktionen und berufliche Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer) verlinkt sind. Durch Zugänglichmachung zu Informationen je Lehrveranstaltung wird sohin ein Konnex zu den im Lehrveranstaltungsverzeichnis einsehbaren Daten der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter geschaffen; sohin Daten, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Besondere Datenkategorien (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DSGVO) sind hiervon jedoch nicht betroffen. 3.1.9.7. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die begehrten Informationen mit personenbezogenen Daten der Lehrenden iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verknüpft sind. Aus dem öffentlich einsehbaren Lehrveranstaltungsverzeichnis der belangten Behörde vergleiche https://ufind.univie.ac.at/de/index.html, zuletzt abgerufen am 24.02.2026) geht hervor, dass mit jeder konkreten Lehrveranstaltung der Name des Lehrenden, dessen berufliche und akademische Titel, berufliche Funktionen und berufliche Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer) verlinkt sind. Durch Zugänglichmachung zu Informationen je Lehrveranstaltung wird sohin ein Konnex zu den im Lehrveranstaltungsverzeichnis einsehbaren Daten der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter geschaffen; sohin Daten, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Besondere Datenkategorien (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Artikel 10, DSGVO) sind hiervon jedoch nicht betroffen.
3.1.9.8. In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 8 EMRK und/oder nach § 1 DSG, vor (vgl. VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des § 6 IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Art. 22a Abs. 2 B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie § 1 DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn).3.1.9.8. In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Artikel 8, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Artikel 8, EMRK und/oder nach Paragraph eins, DSG, vor vergleiche VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Artikel 10, EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie Paragraph eins, DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn).
3.1.9.9. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen (vgl. EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 76 Abs. 1 UG ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen ist, mit dem Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, Art, Form und Termine der Lehrveranstaltungen, öffentlich zugänglich gemacht werden. Bereits hierin zeigt sich, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass bestimmte personenbezogene Daten von Lehrenden (im konkreten Fall: deren Namen und beruflichen Kontaktdaten) öffentlich zugänglich zu machen sind, worin bereits ein öffentliches Interesse an diesen Informationen zum Ausdruck kommt. Hinzu tritt der Umstand, dass bereits (zulässigerweise) veröffentlichte personenbezogene Daten betroffener Personen zwar (weiterhin) unter den Schutzbereich der DSGVO fallen, derartigen Informationen jedoch ein geringeres Schutzgewicht im Rahmen einer Interessenabwägung zukommt.3.1.9.9. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen vergleiche EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 76, Absatz eins, UG ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen ist, mit dem Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, Art, Form und Termine der Lehrveranstaltungen, öffentlich zugänglich gemacht werden. Bereits hierin zeigt sich, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass bestimmte personenbezogene Daten von Lehrenden (im konkreten Fall: deren Namen und beruflichen Kontaktdaten) öffentlich zugänglich zu machen sind, worin bereits ein öffentliches Interesse an diesen Informationen zum Ausdruck kommt. Hinzu tritt der Umstand, dass bereits (zulässigerweise) veröffentlichte personenbezogene Daten betroffener Personen zwar (weiterhin) unter den Schutzbereich der DSGVO fallen, derartigen Informationen jedoch ein geringeres Schutzgewicht im Rahmen einer Interessenabwägung zukommt.
3.1.9.10. Weiterhin ist bei den in Rede stehenden Informationen zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich die Berufsausübung der Lehrenden – sohin deren Sozialsphäre –, betreffen, letzterer aber einen geringeren Schutz beanspruchen kann, als die Privatsphäre bzw. der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person (vgl. OGH 02.02.2022, 6Ob129/21w, Rz 87; VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026 bis 0027-7, Rz 31ff). Zwar hat der EGMR bereits festgehalten, dass unter bestimmten Umständen auch berufliche Tätigkeiten unter das Recht auf ein privates Sozialleben nach Art. 8 EMRK fallen können (vgl. EGMR 12.06.2014, 56030/07, Fernández Martínez/Spanien), fallgegenständlich ist aufgrund der bereits öffentlich zugänglichen Informationen, sowie der öffentlichen Stellung des Lehrpersonals an einer öffentlichen Universität, von einem geminderten Schutzinteresse an den hier in Rede stehenden Informationen auszugehen. 3.1.9.10. Weiterhin ist bei den in Rede stehenden Informationen zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich die Berufsausübung der Lehrenden – sohin deren Sozialsphäre –, betreffen, letzterer aber einen geringeren Schutz beanspruchen kann, als die Privatsphäre bzw. der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person vergleiche OGH 02.02.2022, 6Ob129/21w, Rz 87; VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026 bis 0027-7, Rz 31ff). Zwar hat der EGMR bereits festgehalten, dass unter bestimmten Umständen auch berufliche Tätigkeiten unter das Recht auf ein privates Sozialleben nach Artikel 8, EMRK fallen können vergleiche EGMR 12.06.2014, 56030/07, Fernández Martínez/Spanien), fallgegenständlich ist aufgrund der bereits öffentlich zugänglichen Informationen, sowie der öffentlichen Stellung des Lehrpersonals an einer öffentlichen Universität, von einem geminderten Schutzinteresse an den hier in Rede stehenden Informationen auszugehen.
3.1.9.11. Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Art. 22a B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). 3.1.9.11. Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Artikel 22 a, B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22).
3.1.9.12. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dem (persönlichem) Interesse des Beschwerdeführers als Studierender und aktives Mitglied der Studierendenvertretung Rechnung zu tragen, sondern auch einem öffentlichen Interesse an der Führung der gesetzlich determinierten Geschäfte der belangten Behörde. Als zentrale Aufgabe der Universitäten (und sohin der belangten Behörde) wird in § 3 Z 1 UG die Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst festgehalten. Dabei ist besonders auf § 3 Z 11 leg.cit. hinzuweisen, wonach die Universitäten die Pflicht trifft, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren. Bereits aus dem Auftrag des Universitätsgesetzes kann abgeleitet werden, dass die Tätigkeit der belangten Behörde (u.a. im Bereich der universitären Lehre) Gegenstand des öffentlichen Interesses ist. Dem Beschwerdeführer kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten werden, soweit er den Standpunkt vertritt, dass die Herausgabe von Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse sowie Lehrveranstaltungsevaluierungen einer Universität im öffentlichen (bzw. allgemeinen) Interesse liegen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass öffentliche Universitäten aus Steuergeldern finanziert werden und ihnen eine zentrale Rolle im Hochschulbildungssektor zukommt. 3.1.9.12. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dem (persönlichem) Interesse des Beschwerdeführers als Studierender und aktives Mitglied der Studierendenvertretung Rechnung zu tragen, sondern auch einem öffentlichen Interesse an der Führung der gesetzlich determinierten Geschäfte der belangten Behörde. Als zentrale Aufgabe der Universitäten (und sohin der belangten Behörde) wird in Paragraph 3, Ziffer eins, UG die Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst festgehalten. Dabei ist besonders auf Paragraph 3, Ziffer 11, leg.cit. hinzuweisen, wonach die Universitäten die Pflicht trifft, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren. Bereits aus dem Auftrag des Universitätsgesetzes kann abgeleitet werden, dass die Tätigkeit der belangten Behörde (u.a. im Bereich der universitären Lehre) Gegenstand des öffentlichen Interesses ist. Dem Beschwerdeführer kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten werden, soweit er den Standpunkt vertritt, dass die Herausgabe von Statistiken über Noten und Prüfungsergebnisse sowie Lehrveranstaltungsevaluierungen einer Universität im öffentlichen (bzw. allgemeinen) Interesse liegen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass öffentliche Universitäten aus Steuergeldern finanziert werden und ihnen eine zentrale Rolle im Hochschulbildungssektor zukommt.
3.1.9.13. Je höher aber das öffentliche Interesse an der begehrten Information einzustufen ist, und je eher aufgrund der „watchdog“-Rolle der anfragenden Person gewährleistet wird, dass die begehrte Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt bei der Abwägungsentscheidung allenfalls negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu. Bei Beurteilung der in Frage kommenden Geheimhaltungsinteressen ist nach dem „harm test“ zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zu klären ist daher, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist. Dabei ist auch relevant, ob ein einmal eingetretener Schaden wieder ausgeglichen werden könnte), und ob es einen klaren Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 88f). 3.1.9.13. Je höher aber das öffentliche Interesse an der begehrten Information einzustufen ist, und je eher aufgrund der „watchdog“-Rolle der anfragenden Person gewährleistet wird, dass die begehrte Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt bei der Abwägungsentscheidung allenfalls negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu. Bei Beurteilung der in Frage kommenden Geheimhaltungsinteressen ist nach dem „harm test“ zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zu klären ist daher, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist. Dabei ist auch relevant, ob ein einmal eingetretener Schaden wieder ausgeglichen werden könnte), und ob es einen klaren Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 88f).
3.1.9.14. Die belangte Behörde brachte dahingehend u.a. vor, als Arbeitgeberin der Verpflichtung zu unterliegen, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten zu schützen. Dem ist das soeben Gesagte entgegenzuhalten, wonach die in Rede stehenden personenbezogenen Daten einerseits ohnedies im für jedermann zugänglichen Lehrveranstaltungsverzeichnis veröffentlicht werden und lediglich die berufliche Sozialsphäre der Lehrenden berühren, demgegenüber aber das öffentliche (und allgemeine) Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen, sowohl der Person des Beschwerdeführers in dessen Rolle als Studierendenvertreter, als auch der Öffentlichkeit insgesamt, das (grundsätzlich zwar legitime) Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten der Universitätsbediensteten überwiegt.
3.1.9.15. Besonders hervorzuheben ist dabei der gerichtsbekannte Umstand, dass bestimmte Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Notenstatistiken zu gewissen Prüfungen im Bereich der belangten Behörde bereits jetzt veröffentlichen. So werden beispielsweise von der Fakultätsvertretung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der belangten Behörde in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse von Modulprüfungen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften in den sozialen Medien veröffentlicht (vgl. etwa https://www.facebook.com/FVJusWien/posts/liebe-kolleginnenwie-immer-ver%C3%B6ffentlichen-wir-auch-dieses-mal-die-pr%C3%BCfungsstati/1302419968592976/, abgerufen am 24.02.2026). Auch vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der belangten Behörde, wonach ihr durch Bekanntwerden der begehrten Informationen ein Schaden entstehen könnte, nicht gefolgt werden. Wäre dies der Fall, würden nicht einzelne Fakultäten der belangten Behörde bereits seit mehreren Jahren Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen an die jeweilige Fakultätsvertretung zur Veröffentlichung übermitteln. 3.1.9.15. Besonders hervorzuheben ist dabei der gerichtsbekannte Umstand, dass bestimmte Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Notenstatistiken zu gewissen Prüfungen im Bereich der belangten Behörde bereits jetzt veröffentlichen. So werden beispielsweise von der Fakultätsvertretung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der belangten Behörde in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse von Modulprüfungen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften in den sozialen Medien veröffentlicht vergleiche etwa https://www.facebook.com/FVJusWien/posts/liebe-kolleginnenwie-immer-ver%C3%B6ffentlichen-wir-auch-dieses-mal-die-pr%C3%BCfungsstati/1302419968592976/, abgerufen am 24.02.2026). Auch vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der belangten Behörde, wonach ihr durch Bekanntwerden der begehrten Informationen ein Schaden entstehen könnte, nicht gefolgt werden. Wäre dies der Fall, würden nicht einzelne Fakultäten der belangten Behörde bereits seit mehreren Jahren Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen an die jeweilige Fakultätsvertretung zur Veröffentlichung übermitteln.
3.1.9.16. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut der Persönlichkeitsrechte Lehrender führt die belangte Behörde zudem ins Treffen, dass durch das Bekanntwerden der Statistiken zu Noten, Prüfungs- sowie Evaluierungsergebnissen betroffene Lehrveranstaltungsleiter womöglich (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“, öffentlich bloßgestellt und angefeindet werden könnten. Der theoretische Eintritt eines Schadens durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen vermag ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde allerdings nicht zu begründen. Grundsätzlich indizierte die Fürsorgepflicht eines („staatlichen“) Arbeitgebers den Schutz Bediensteter etwa in Fällen, in welchen der Betroffene an einer (politisch bzw. rechtlich) umstrittenen Entscheidung mitgewirkt hat und er bei Weitergabe seiner Kontaktdaten der Gefahr ernstlicher Nachteile in Form von „Stalkingattacken“ udgl. ausgesetzt wäre (vgl. Guckelberger in Gersdorf/Paal, BeckOK [48. Edition] § 5 IFG Rz 28). Dahingehendes ist fallbezogen jedoch nicht hinreichend konkret hervorgekommen. Das bereits dargelegte Informationsinteresse des Beschwerdeführers wiegt im Ergebnis schwerer als das Geheimhaltungsinteresse der Lehrenden, die auf Grund deren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Universität zweifellos zumindest teilweise öffentlich (beruflich) in Erscheinung treten; so gehört es gerade zur Kerntätigkeit des wissenschaftlichen Personals einer Universität, durch öffentliche Publikationen am öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs und Meinungsstreit teilzunehmen, wodurch zweifellos ein beruflicher öffentlicher Auftritt unvermeidbar ist. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Lehrende – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – aus Folge deren Lehr- und Publikationstätigkeit fallweise unsachlicher Kritik in sozialen Medien ausgesetzt und/oder sonst Gegenstand medialer Berichterstattung werden können. Dieser Umstand allein vermag jedoch das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu überwiegen. Hervorzuheben ist nämlich einmal mehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zum Zweck seiner Tätigkeit als Studierendenvertreter benötigt, um die gesetzlichen Aufgaben der Studierendenvertretung (§ 20 HSG 2014) sinnvoll erfüllen zu können, nicht aber dazu, um etwa eine öffentliche Plattform zur Bewertung (oder gar Diffamierung) einzelner Lehrender zu schaffen. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer (bzw. die Studierendenvertretung), im Zusammenhang mit jeglicher (Weiter-)Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Lehrenden zum (datenschutzrechtlich) Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) wird, damit strikt den (abschließend normierten) Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO (bzw. sämtlichen Verarbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO) unterliegt, wobei ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen mit empfindlichen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO bedroht ist.3.1.9.16. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut der Persönlichkeitsrechte Lehrender führt die belangte Behörde zudem ins Treffen, dass durch das Bekanntwerden der Statistiken zu Noten, Prüfungs- sowie Evaluierungsergebnissen betroffene Lehrveranstaltungsleiter womöglich (z.B. in sozialen Medien) „herausgegriffen“, öffentlich bloßgestellt und angefeindet werden könnten. Der theoretische Eintritt eines Schadens durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen vermag ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde allerdings nicht zu begründen. Grundsätzlich indizierte die Fürsorgepflicht eines („staatlichen“) Arbeitgebers den Schutz Bediensteter etwa in Fällen, in welchen der Betroffene an einer (politisch bzw. rechtlich) umstrittenen Entscheidung mitgewirkt hat und er bei Weitergabe seiner Kontaktdaten der Gefahr ernstlicher Nachteile in Form von „Stalkingattacken“ udgl. ausgesetzt wäre vergleiche Guckelberger in Gersdorf/Paal, BeckOK [48. Edition] Paragraph 5, IFG Rz 28). Dahingehendes ist fallbezogen jedoch nicht hinreichend konkret hervorgekommen. Das bereits dargelegte Informationsinteresse des Beschwerdeführers wiegt im Ergebnis schwerer als das Geheimhaltungsinteresse der Lehrenden, die auf Grund deren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Universität zweifellos zumindest teilweise öffentlich (beruflich) in Erscheinung treten; so gehört es gerade zur Kerntätigkeit des wissenschaftlichen Personals einer Universität, durch öffentliche Publikationen am öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs und Meinungsstreit teilzunehmen, wodurch zweifellos ein beruflicher öffentlicher Auftritt unvermeidbar ist. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Lehrende – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – aus Folge deren Lehr- und Publikationstätigkeit fallweise unsachlicher Kritik in sozialen Medien ausgesetzt und/oder sonst Gegenstand medialer Berichterstattung werden können. Dieser Umstand allein vermag jedoch das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu überwiegen. Hervorzuheben ist nämlich einmal mehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Informationen zum Zweck seiner Tätigkeit als Studierendenvertreter benötigt, um die gesetzlichen Aufgaben der Studierendenvertretung (Paragraph 20, HSG 2014) sinnvoll erfüllen zu können, nicht aber dazu, um etwa eine öffentliche Plattform zur Bewertung (oder gar Diffamierung) einzelner Lehrender zu schaffen. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer (bzw. die Studierendenvertretung), im Zusammenhang mit jeglicher (Weiter-)Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Lehrenden zum (datenschutzrechtlich) Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) wird, damit strikt den (abschließend normierten) Erlaubnistatbeständen des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO (bzw. sämtlichen Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO) unterliegt, wobei ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen mit empfindlichen Geldbußen nach Artikel 83, DSGVO bedroht ist.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat zudem jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dies unbeschadet sonstiger nationaler straf- und medienrechtlicher Rechtsinstitute, die sowohl der belangten Behörde, als auch deren Bediensteten zur Verfügung stehen und eine rechtliche Handhabe gegen überbordende und rufschädigende öffentliche Einlassungen bieten. Nach Artikel 82, Absatz eins, DSGVO hat zudem jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dies unbeschadet sonstiger nationaler straf- und medienrechtlicher Rechtsinstitute, die sowohl der belangten Behörde, als auch deren Bediensteten zur Verfügung stehen und eine rechtliche Handhabe gegen überbordende und rufschädigende öffentliche Einlassungen bieten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Herausgabe der begehrten Informationen den Beschwerdeführer rechtlich nicht in die Lage versetzt, schrankenlos personenbezogene Daten Lehrender (weiter-) zu verarbeiten, sondern er (bzw. die Studierendenvertretung) den einschlägigen medien- und datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt.
3.1.9.17. Darüber hinaus bringt die belangte Behörde vor, im (inter-)nationalen Wettbewerb mit anderen (öffentlichen und privaten) postsekundären Bildungseinrichtungen und Forschungsträger-Organisationen zu stehen, wodurch das Bekanntwerden der begehrten Informationen erhebliche Reputationsnachteile und mittelbar potentiell erheblich finanzielle Nachteile für die belangte Behörde oder allgemein für informationspflichtige Organe gegenüber Institutionen, die derartige Informationen nicht offenlegen (müssen), mit sich brächte.
3.1.9.18. Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc Interessen – erlaubt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 36), jedoch können in der Veröffentlichung der in Rede stehenden Information keine die Geheimhaltung dieser Information rechtfertigende Reputationsnachteile erblickt werden. Soweit die belangte Behörde mögliche Nachteile gegenüber nicht-informationspflichtigen Institutionen vorbringt, ist fallgegenständlich ein Vergleich mit solchen (privaten) postsekundären Bildungseinrichtungen nicht maßgeblich. Dies ergibt sich bereits aus der Finanzierung der belangten Behörde aus Bundesmitteln (§ 12 Abs. 1 UG), sohin öffentlichen Geldern, wodurch ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an der Aufgabenerfüllung der belangten Behörde (auch im Bereich der Lehre und des Prüfungswesens) indiziert ist. Auch ein mittelbar potentiell erheblicher finanzieller Nachteil für die belangte Behörde durch Veröffentlichung der begehrten Information ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da bereits nach der aktuellen Rechtslage die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden bei der Leistungsverpflichtung des Bundes zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 2 Z 2 iVm § 14 Abs. 8 zweiter Satz UG), somit eine Veröffentlichung der ohnedies zu berücksichtigenden Evaluierungsergebnisse vielmehr dem öffentlichen Interesse an universitätsbezogenen Budgetentscheidungen zuträglich scheint. 3.1.9.18. Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc Interessen – erlaubt vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 36), jedoch können in der Veröffentlichung der in Rede stehenden Information keine die Geheimhaltung dieser Information rechtfertigende Reputationsnachteile erblickt werden. Soweit die belangte Behörde mögliche Nachteile gegenüber nicht-informationspflichtigen Institutionen vorbringt, ist fallgegenständlich ein Vergleich mit solchen (privaten) postsekundären Bildungseinrichtungen nicht maßgeblich. Dies ergibt sich bereits aus der Finanzierung der belangten Behörde aus Bundesmitteln (Paragraph 12, Absatz eins, UG), sohin öffentlichen Geldern, wodurch ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an der Aufgabenerfüllung der belangten Behörde (auch im Bereich der Lehre und des Prüfungswesens) indiziert ist. Auch ein mittelbar potentiell erheblicher finanzieller Nachteil für die belangte Behörde durch Veröffentlichung der begehrten Information ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da bereits nach der aktuellen Rechtslage die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden bei der Leistungsverpflichtung des Bundes zu berücksichtigen ist (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, zweiter Satz UG), somit eine Veröffentlichung der ohnedies zu berücksichtigenden Evaluierungsergebnisse vielmehr dem öffentlichen Interesse an universitätsbezogenen Budgetentscheidungen zuträglich scheint.
3.1.9.19. Diese Überlegungen sind auch einer Prüfung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG, der als Geheimhaltungsgrund das Interesse an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens normiert zugrunde zu legen. In den Materialien wird zur Konkretisierung des Begriffs „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ auf § 118 Abs 2 AktG verwiesen (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 20). Darin heißt es ua: „Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, […].“ Typischerweise gelten als derartige Nachteile die Bekanntmachung von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, die Weitergabe von Informationen, die Mitbewerbern Einblick in interne Kalkulationen geben (wie zB Daten von Angebotlegern in einem Vergabeverfahren) udgl. Dabei liegt ein Nachteil insb dann vor, wenn im Lichte einer ex-ante-Beurteilung dieser hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 32). Vor dem Hintergrund des in § 12ff UG festgelegten Verfahrens zur Finanzierung der belangten Behörde scheint der Eintritt eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens durch Veröffentlichung der begehrten Informationen nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal – wie bereits dargelegt –nach geltender Rechtslage die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.3.1.9.19. Diese Überlegungen sind auch einer Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG, der als Geheimhaltungsgrund das Interesse an der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens normiert zugrunde zu legen. In den Materialien wird zur Konkretisierung des Begriffs „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ auf Paragraph 118, Absatz 2, AktG verwiesen vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 20). Darin heißt es ua: „Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, […].“ Typischerweise gelten als derartige Nachteile die Bekanntmachung von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, die Weitergabe von Informationen, die Mitbewerbern Einblick in interne Kalkulationen geben (wie zB Daten von Angebotlegern in einem Vergabeverfahren) udgl. Dabei liegt ein Nachteil insb dann vor, wenn im Lichte einer ex-ante-Beurteilung dieser hinreichend wahrscheinlich ist vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 32). Vor dem Hintergrund des in Paragraph 12 f, f, UG festgelegten Verfahrens zur Finanzierung der belangten Behörde scheint der Eintritt eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens durch Veröffentlichung der begehrten Informationen nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal – wie bereits dargelegt –nach geltender Rechtslage die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.
3.1.9.20. Soweit die belangte Behörde zudem ins Treffen führt, die begehrten Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, ist dem entgegenzuhalten, dass „Geschäftsgeheimnisse“ nach dem Verständnis des VwGH „Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen“ sind; zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen schließlich „Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Eine ähnliche Definition von Geschäftsgeheimnissen findet sich in Art 2 Z 1 der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2006/157, 1 ff. Darin heißt es: „[Der Ausdruck] „Geschäftsgeheimnis“ [bezeichnet] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“ (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 54f). 3.1.9.20. Soweit die belangte Behörde zudem ins Treffen führt, die begehrten Informationen stellten in allen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, ist dem entgegenzuhalten, dass „Geschäftsgeheimnisse“ nach dem Verständnis des VwGH „Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen“ sind; zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen schließlich „Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Eine ähnliche Definition von Geschäftsgeheimnissen findet sich in Artikel 2, Ziffer eins, der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2006/157, 1 ff. Darin heißt es: „[Der Ausdruck] „Geschäftsgeheimnis“ [bezeichnet] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“ vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 54f).
3.1.9.21. Vor diesem Hintergrund gelingt es der belangten Behörde nicht, einen kommerziellen Wert bzw. eine kommerzielle Natur der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen darzulegen und haben sich auch für das erkennende Gericht keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben. Alleine der Umstand, dass diese Informationen bislang keinem breiteren Personenkreis bekannt waren, vermag noch nicht nahezulegen, dass es sich dabei um konkret schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
3.1.9.22. Darüber hinaus kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Veröffentlichung der gegenständlichen Informationen geeignet sei, das Vertrauen in den vertraulichen Ablauf der Qualitätssicherung nachhaltig zu beeinträchtigen, seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen das gemäß § 14 UG zu führende Qualitätsmanagement der belangten Behörde unterminiert werden würde. Auch bei Gewährung der gegenständlichen Informationen wäre die belangte Behörde in der Lage, diese Daten im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre zu verwerten und einer internen Prüfung zu unterziehen. Aus dem Argument der belangten Behörde, wonach die begehrten Informationen „ihrer Natur nach“ nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt wären, ergibt sich keinesfalls ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. In diesem Zusammenhang kann erneut auf den gemäß § 2 Z 6 UG die belangte Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben treffenden leitenden Grundsatz hingewiesen werden, wonach den Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, Mitsprache zu gewähren ist. Auch vor diesem Hintergrund ist das Interesse der (studienbezogenen) Öffentlichkeit an Zugang zu den für das Qualitätsmanagementsystem der belangten Behörde zentralen Evaluierungsergebnissen besonders hervorzuheben. 3.1.9.22. Darüber hinaus kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Veröffentlichung der gegenständlichen Informationen geeignet sei, das Vertrauen in den vertraulichen Ablauf der Qualitätssicherung nachhaltig zu beeinträchtigen, seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen das gemäß Paragraph 14, UG zu führende Qualitätsmanagement der belangten Behörde unterminiert werden würde. Auch bei Gewährung der gegenständlichen Informationen wäre die belangte Behörde in der Lage, diese Daten im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre zu verwerten und einer internen Prüfung zu unterziehen. Aus dem Argument der belangten Behörde, wonach die begehrten Informationen „ihrer Natur nach“ nicht für die öffentliche Zugänglichmachung bestimmt wären, ergibt sich keinesfalls ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. In diesem Zusammenhang kann erneut auf den gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, UG die belangte Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben treffenden leitenden Grundsatz hingewiesen werden, wonach den Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, Mitsprache zu gewähren ist. Auch vor diesem Hintergrund ist das Interesse der (studienbezogenen) Öffentlichkeit an Zugang zu den für das Qualitätsmanagementsystem der belangten Behörde zentralen Evaluierungsergebnissen besonders hervorzuheben.
3.1.9.23. Im Besonderen ist zudem zur begehrten Information „Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung, zumindest den universitätseinheitlichen Teil“ auf die Entscheidung des OGH vom 02.02.2022, 6Ob129/21w, zu verweisen. Darin hatte der OGH die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer App zur Bewertung von Schulen und Lehrern zu beurteilen, in welcher der jeweilige Name des Lehrenden, sein akademischer Grad und die ihn betreffenden Bewertungen den Nutzern offengelegt wurden. Zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung und der durchzuführenden Interessenabwägung führte der OGH wie folgt aus:
„4.2. Ein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung kann sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm [39. Lfg] Art 6 DSGVO Rz 54). Dabei ist zu beachten, dass Art 10 EMRK sowohl das Empfangen von Informationen und Ideen als auch deren Weitergabe schützt (vgl 6 Ob 236/19b – Ibiza-Video, [ErwGr B.5.1.] MR 2020, 72 [Frauenberger] = ecolex 2020, 617 [Hofmarcher]). Das gilt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ebenso für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit nach Art 11 GRC.„4.2. Ein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung kann sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm [39. Lfg] Artikel 6, DSGVO Rz 54). Dabei ist zu beachten, dass Artikel 10, EMRK sowohl das Empfangen von Informationen und Ideen als auch deren Weitergabe schützt vergleiche 6 Ob 236/19b – Ibiza-Video, [ErwGr B.5.1.] MR 2020, 72 [Frauenberger] = ecolex 2020, 617 [Hofmarcher]). Das gilt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ebenso für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit nach Artikel 11, GRC.
[…]
6.2. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst allgemein zu berücksichtigen, dass eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen würde (RS0008990).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen wurde (6 Ob 100/20d Gesinnungsverwirrung [ErwGr 2.3.2.]). Der höchstpersönliche Lebensbereich, der jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie erfasst, stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar (RS0008990 [T11]). Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt (vgl 6 Ob 100/20d – Gesinnungsverwirrung). Hier muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen und sozialen Leben betätigt. Auch im Bereich der Sozialsphäre sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, jedenfalls verboten (6 Ob 100/20d – Gesinnungsverwirrung [ErwGr 2.3.2.]).Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen wurde (6 Ob 100/20d Gesinnungsverwirrung [ErwGr 2.3.2.]). Der höchstpersönliche Lebensbereich, der jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie erfasst, stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar (RS0008990 [T11]). Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt vergleiche 6 Ob 100/20d – Gesinnungsverwirrung). Hier muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen und sozialen Leben betätigt. Auch im Bereich der Sozialsphäre sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, jedenfalls verboten (6 Ob 100/20d – Gesinnungsverwirrung [ErwGr 2.3.2.]).
6.3. Auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität (RS0008998) gewährt kein allgemeines Recht, den öffentlichen „Gebrauch“ des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen (RS0009319; RS0109217 [T3]). Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RS0009319). Im Zuge der gebotenen Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, ob der Namensträger zur Nennung seines Namens einen sachlichen Anlass gegeben hat; wenn er dies nicht getan hat, führt dies aber nicht in jedem Fall zwingend zur Unzulässigkeit der Namensnennung (6 Ob 266/06w [ErwGr 3.6.]). Es kommt vielmehr auf die Abwägung der einander konkret gegenüber stehenden Interessen an.
6.4. Die Beurteilung, ob ein Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf und die persönliche Ehre einer Person nach § 1330 ABGB rechtswidrig ist, bedarf ebenfalls einer umfassenden Interessenabwägung (RS0008987). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen (RS0008987 [T7]; vgl RS0107915) oder von Wertungsexzessen (RS0054817 [T31, T42, T45]) besteht kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Im Übrigen sind die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses, aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RS0054817 [T30]).6.4. Die Beurteilung, ob ein Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf und die persönliche Ehre einer Person nach Paragraph 1330, ABGB rechtswidrig ist, bedarf ebenfalls einer umfassenden Interessenabwägung (RS0008987). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen (RS0008987 [T7]; vergleiche RS0107915) oder von Wertungsexzessen (RS0054817 [T31, T42, T45]) besteht kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Im Übrigen sind die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses, aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RS0054817 [T30]).
[…]
6.8.1. Die zur Verfügung stehenden Bewertungskategorien betreffen ausnahmslos die Berufsausübung, nicht das Privat- oder Familienleben. Sie legen eine Beeinträchtigung der Personenwürde des Klägers (iSd § 1330 Abs 1 ABGB) nicht nahe. Darüber hinaus schließt die eingeschränkte Bewertungsmöglichkeit – ausschließlich durch die Vergabe von Sternen, also ohne Freitextbewertung – Beleidigungen von vornherein aus. Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf seinen wirtschaftlichen Ruf (iSd § 1330 Abs 2 ABGB) hat der Kläger nicht vorgebracht. Es ist auch nicht offenkundig, dass einem Lehrer durch eine schlechte Durchschnittsbewertung auf dem Bewertungsportal der Zweitbeklagten berufliche Nachteile drohen. Schwache Bewertungen in den hier vorhandenen Kategorien berühren die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht. Die Gefahr schlechter Bewertungen ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl BGH VI ZR 488/19, Ärztebewertung IV, Rz 39; vgl EGMR 24. 11. 2015, Bsw 72966/13 Kucharczyk gegen Polen, zur Kritik an einem Rechtsanwalt), weil jede Beurteilung inhaltsleer würde, wenn schlechte Bewertungen bereits per se beanstandet werden könnten.6.8.1. Die zur Verfügung stehenden Bewertungskategorien betreffen ausnahmslos die Berufsausübung, nicht das Privat- oder Familienleben. Sie legen eine Beeinträchtigung der Personenwürde des Klägers (iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB) nicht nahe. Darüber hinaus schließt die eingeschränkte Bewertungsmöglichkeit – ausschließlich durch die Vergabe von Sternen, also ohne Freitextbewertung – Beleidigungen von vornherein aus. Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf seinen wirtschaftlichen Ruf (iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) hat der Kläger nicht vorgebracht. Es ist auch nicht offenkundig, dass einem Lehrer durch eine schlechte Durchschnittsbewertung auf dem Bewertungsportal der Zweitbeklagten berufliche Nachteile drohen. Schwache Bewertungen in den hier vorhandenen Kategorien berühren die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht. Die Gefahr schlechter Bewertungen ist grundsätzlich hinzunehmen vergleiche BGH römisch sechs ZR 488/19, Ärztebewertung römisch vier, Rz 39; vergleiche EGMR 24. 11. 2015, Bsw 72966/13 Kucharczyk gegen Polen, zur Kritik an einem Rechtsanwalt), weil jede Beurteilung inhaltsleer würde, wenn schlechte Bewertungen bereits per se beanstandet werden könnten.
[…]
6.8.5. Zusammengefasst liegt bei Bewertungen, die von den eigenen Schülern des Klägers abgegeben werden, kein überwiegendes Interesse des Klägers am Unterbleiben der beanstandeten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vor.
6.9. Aber auch die Gefahr, dass Bewertungen von Personen abgegeben werden, die nicht Schüler des Klägers waren, führt nicht zur Unzulässigkeit der hier beanstandeten Datenverarbeitungen.“
3.1.9.24. Vor diesem Hintergrund kann auch verfahrensgegenständlich kein überwiegendes Interesse der belangten Behörde bzw. der betroffenen Lehrenden an Geheimhaltung der begehrten Evaluierungsergebnisse gegenüber sowohl den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als auch öffentlichen Interessen erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Evaluierungsergebnisse allein die von der Öffentlichkeit wahrnehmbare berufliche Tätigkeit der Betroffenen, nicht aber deren Privatsphäre betrifft. Zum Vorbringen der belangten Behörde, wonach bei einer Veröffentlichung ungünstiger Evaluierungsergebnisse z.B. erstmalig lehrende Praedoc-Universitätsassistenten (die zugleich Doktoratsstudierende wären) eine Entmutigung und öffentliche Demütigung diese Studierenden zu befürchten wäre, ist ein besonderes Geheimhaltungsinteresse dieser Personengruppe auch nicht als dem öffentlichen Interesse überwiegend anzusehen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der theoretische Eintritt von nachtteiligen Effekten nicht ein konkretes Informationsinteresse zu überwiegen vermag.
3.1.9.25. Auch kann dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach eine Betriebsvereinbarung mit den Lehrende zur Geheimhaltung von Evaluierungsergebnissen bestehe, verfahrensgegenständlich keine maßgebende Bedeutung zugemessen werden, da eine solche das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bindende Betriebsvereinbarung nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationszugang zu derogieren vermag.
3.1.9.26. Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 22a Abs. 2 B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.3.1.9.26. Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
3.1.9.27. Vor dem Hintergrund der dg. Rechtsprechung und im Lichte der durchgeführten Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung sowie Ergebnisse des universitätseinheitlichen Teiles der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023 zu gewähren ist. Es hat sich insbesondere nicht ergeben, dass die Geheimhaltung dieser Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.3.1.9.27. Vor dem Hintergrund der dg. Rechtsprechung und im Lichte der durchgeführten Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung sowie Ergebnisse des universitätseinheitlichen Teiles der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023 zu gewähren ist. Es hat sich insbesondere nicht ergeben, dass die Geheimhaltung dieser Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
3.1.9.28. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz IFG, soweit die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) eingreift, das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören hat. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 22f) geht hervor, dass auch das Verwaltungsgericht den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören hat. Eine dahingehende Unmöglichkeit kann sich auch aus zeitlichen Schranken ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen. Dahingehend ist sodann auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß ihren eigenen Angaben rund 11.000 Mitarbeiter, darunter etwa 7.700 Wissenschaftler hat (vgl. https://www.univie.ac.at/ueber-uns#c3230, abgerufen am 24.02.2026). Im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 IFG normierte zweimonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes war sohin eine Anhörung aller von der Informationserteilung betreffender Lehrender weder zweckmäßig noch möglich. Dahingehend wurde jedoch dem Vorbringen des informierten Vertreters der belangten Behörde, welcher im Verfahren u.a. den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen vorbrachte, im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung Rechnung getragen.3.1.9.28. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz IFG, soweit die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) eingreift, das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören hat. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 22f) geht hervor, dass auch das Verwaltungsgericht den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören hat. Eine dahingehende Unmöglichkeit kann sich auch aus zeitlichen Schranken ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen. Dahingehend ist sodann auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß ihren eigenen Angaben rund 11.000 Mitarbeiter, darunter etwa 7.700 Wissenschaftler hat vergleiche https://www.univie.ac.at/ueber-uns#c3230, abgerufen am 24.02.2026). Im Hinblick auf die in Paragraph 11, Absatz 2, IFG normierte zweimonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes war sohin eine Anhörung aller von der Informationserteilung betreffender Lehrender weder zweckmäßig noch möglich. Dahingehend wurde jedoch dem Vorbringen des informierten Vertreters der belangten Behörde, welcher im Verfahren u.a. den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen vorbrachte, im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung Rechnung getragen.
3.1.9.29. Besondere Beachtung ist jedoch dem Vorbringen der belangten Behörde zu schenken, wonach in einigen (wenigen) Lehrveranstaltungen die Anzahl der teilnehmenden Studierenden derart gering ist, dass durch Bekanntwerden der begehrten Informationen (dies betrifft sowohl Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen als auch Evaluierungsergebnisse) Rückschlüsse auf die betreffenden Studierenden möglich werden. Da es sich dabei um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, ist wiederum § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG einschlägig, wobei dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Weder brachte der Beschwerdeführer dahingehend ein zumindest gleichgewichtiges persönliches oder öffentliches Interesse vor noch ergab sich ein solches im Rahmen einer amtswegigen Prüfung. Insbesondere besteht weder für den Beschwerdeführer als Studierender bzw. Mitglied der Studierendenvertretung noch für die Öffentlichkeit ein den einzelnen Studierenden überwiegendes Interesse an konkreten Noten zu Lehrveranstaltungen sowie Evaluierungsangaben, welche Rückschlüsse auf diese Informationen betreffende Studierende ermöglichen würde. So ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese beispielsweise anführt, im Falle einer Prüfung mit lediglich zwei Teilnehmern wäre es bei Veröffentlichung der darauf bezogenen Noten für beide Teilnehmer möglich, die Noten des jeweils anderen zu ermitteln. 3.1.9.29. Besondere Beachtung ist jedoch dem Vorbringen der belangten Behörde zu schenken, wonach in einigen (wenigen) Lehrveranstaltungen die Anzahl der teilnehmenden Studierenden derart gering ist, dass durch Bekanntwerden der begehrten Informationen (dies betrifft sowohl Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen als auch Evaluierungsergebnisse) Rückschlüsse auf die betreffenden Studierenden möglich werden. Da es sich dabei um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, ist wiederum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG einschlägig, wobei dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Weder brachte der Beschwerdeführer dahingehend ein zumindest gleichgewichtiges persönliches oder öffentliches Interesse vor noch ergab sich ein solches im Rahmen einer amtswegigen Prüfung. Insbesondere besteht weder für den Beschwerdeführer als Studierender bzw. Mitglied der Studierendenvertretung noch für die Öffentlichkeit ein den einzelnen Studierenden überwiegendes Interesse an konkreten Noten zu Lehrveranstaltungen sowie Evaluierungsangaben, welche Rückschlüsse auf diese Informationen betreffende Studierende ermöglichen würde. So ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese beispielsweise anführt, im Falle einer Prüfung mit lediglich zwei Teilnehmern wäre es bei Veröffentlichung der darauf bezogenen Noten für beide Teilnehmer möglich, die Noten des jeweils anderen zu ermitteln.
3.1.9.30. Sohin erscheint es im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers weder erforderlich noch verhältnismäßig, Informationen in einem Ausmaß zu veröffentlichen, die sich auf konkret zu identifizierende Studierende und deren Studienleistungen bzw. Evaluierungsangaben beziehen. Dahingehend ist wiederum auf Art. 4 Z 1 DSGVO Rückgriff zu nehmen, wonach der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen bezeichnet, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.3.1.9.30. Sohin erscheint es im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers weder erforderlich noch verhältnismäßig, Informationen in einem Ausmaß zu veröffentlichen, die sich auf konkret zu identifizierende Studierende und deren Studienleistungen bzw. Evaluierungsangaben beziehen. Dahingehend ist wiederum auf Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO Rückgriff zu nehmen, wonach der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen bezeichnet, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
3.1.9.31. Direkt kann eine Person identifiziert werden, wenn der Verwender der Daten aus den ihm bekannten Informationen unmittelbar auf eine konkrete Person schließen kann. Die Verwendung des Begriffs »indirekt« durch den Unionsgesetzgeber deutet laut EuGH darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (vgl. EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rz 41). Indirekt identifizierbar bedeutet, dass der Verantwortliche oder eine andere Person durch Verknüpfung einzelner nur schwach ausgeprägter personenbezogener Merkmale oder aus dem Kontext einer Information, die betroffene Person nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Mittel wahrscheinlich bestimmen könnte. Ob dies der Verantwortliche oder die andere Person auch tatsächlich macht, ist irrelevant (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Z 1 DSGVO, Rz 18f).3.1.9.31. Direkt kann eine Person identifiziert werden, wenn der Verwender der Daten aus den ihm bekannten Informationen unmittelbar auf eine konkrete Person schließen kann. Die Verwendung des Begriffs »indirekt« durch den Unionsgesetzgeber deutet laut EuGH darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht vergleiche EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rz 41). Indirekt identifizierbar bedeutet, dass der Verantwortliche oder eine andere Person durch Verknüpfung einzelner nur schwach ausgeprägter personenbezogener Merkmale oder aus dem Kontext einer Information, die betroffene Person nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Mittel wahrscheinlich bestimmen könnte. Ob dies der Verantwortliche oder die andere Person auch tatsächlich macht, ist irrelevant (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, Rz 18f).
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken – die grundsätzlich nicht personenbezogen sind – sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können (vgl. dazu VfSlg. 12.228/1989).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken – die grundsätzlich nicht personenbezogen sind – sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können vergleiche dazu VfSlg. 12.228/1989).
3.1.9.32. Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass ab einer Teilnehmeranzahl von fünf Personen je absolvierter Lehrveranstaltung, Prüfung bzw. Evaluierung eine Zuordnung der begehrten Informationen zu einer konkreten Person nicht mehr möglich ist, sohin mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen (vgl. in diesem Sinne auch die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 30.03.2015, DSB-D215.611/0003-DSB/2014 betreffend Gesundheitsdaten). Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs 2 IFG setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 93). Fallbezogen sind für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der belangten Behörde nicht möglich wäre, die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, soweit diese weniger als fünf Studierende betreffen, von der Informationsgewährung auszunehmen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Somit war gemäß § 11 Abs. 3 IFG auszusprechen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist. 3.1.9.32. Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass ab einer Teilnehmeranzahl von fünf Personen je absolvierter Lehrveranstaltung, Prüfung bzw. Evaluierung eine Zuordnung der begehrten Informationen zu einer konkreten Person nicht mehr möglich ist, sohin mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen vergleiche in diesem Sinne auch die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 30.03.2015, DSB-D215.611/0003-DSB/2014 betreffend Gesundheitsdaten). Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach Paragraph 6, Absatz 2, IFG setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 93). Fallbezogen sind für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der belangten Behörde nicht möglich wäre, die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, soweit diese weniger als fünf Studierende betreffen, von der Informationsgewährung auszunehmen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Somit war gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist.
3.1.10. Zu den weiteren begehrten Informationen:
3.1.10.1. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich der Lehrveranstaltungsevaluierungen zudem „die in https://www.qs.univie.ac.at/evaluationen/lehrveranstaltungen/auswertung-und-ergebnisumsetzung/ genannten Zusammenstellungen je SPL in den Semestern seit inklusive 23W“, wobei er die auf dieser Website angeführten Punkte in weiterer Folge auflistete ("Eine Liste an Lehrveranstaltungen, die nicht evaluiert wurden“, "Eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil (Frage: Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für sehr gut – sehr schlecht) je Lehrveranstaltung" sowie "Aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung").
3.1.10.2. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Informationen inhaltlich auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung beziehen. Soweit dem Beschwerdeführer somit Zugang zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung zu gewähren ist (vgl. oben unter Punkt 3.1.9.), wird seinem Informationsbegehren Rechnung getragen und ist nicht gesondert über Teile dieser Information (wenn diese Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung darstellen) abzusprechen. 3.1.10.2. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Informationen inhaltlich auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung beziehen. Soweit dem Beschwerdeführer somit Zugang zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung zu gewähren ist vergleiche oben unter Punkt 3.1.9.), wird seinem Informationsbegehren Rechnung getragen und ist nicht gesondert über Teile dieser Information (wenn diese Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung darstellen) abzusprechen.
3.1.10.3. Zu den weiters vom Beschwerdeführer beantragten Informationen hinsichtlich „aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung“ ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie den Beschwerdeführer dahingehend auf die auf der Website https://unidata.gv.at/ aufrufbaren Informationen verweist. Wie festgestellt, sind auf dieser Website die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar. Gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz IFG ist die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig. Ein solcher Verweis ist ausreichend zur rechtsgenügenden Erledigung des Antrags (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9, Rz 13). Letztlich sei diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein dahingehendes Informationsbegehren als „erledigt“ betrachtete.3.1.10.3. Zu den weiters vom Beschwerdeführer beantragten Informationen hinsichtlich „aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung“ ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie den Beschwerdeführer dahingehend auf die auf der Website https://unidata.gv.at/ aufrufbaren Informationen verweist. Wie festgestellt, sind auf dieser Website die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz IFG ist die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig. Ein solcher Verweis ist ausreichend zur rechtsgenügenden Erledigung des Antrags vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9,, Rz 13). Letztlich sei diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein dahingehendes Informationsbegehren als „erledigt“ betrachtete.
3.1.10.4. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“. Wie festgestellt, führt die belangte Behörde keine dahingehenden Statistiken. Aufzeichnungen [iSd § 2 IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f). Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“ keinen Informationszugang gewährt hat. 3.1.10.4. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“. Wie festgestellt, führt die belangte Behörde keine dahingehenden Statistiken. Aufzeichnungen [iSd Paragraph 2, IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13). Paragraph 2, Absatz eins, IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2,, Rz 7f). Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“ keinen Informationszugang gewährt hat.
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), namentlich ob sich die belangte Behörde zurecht auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG berufen konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), namentlich ob sich die belangte Behörde zurecht auf den Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG berufen konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).
Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.