Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 06.09.2021 stellte der XXXX Naturschutzbeirat in seiner Funktion als Umweltanwalt (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich des Vorhabens „ XXXX “ einen UVP-Feststellungsantrag.1. Mit Eingabe vom 06.09.2021 stellte der römisch 40 Naturschutzbeirat in seiner Funktion als Umweltanwalt (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich des Vorhabens „ römisch 40 “ einen UVP-Feststellungsantrag.
2. Mit der im Spruch als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 19.04.2022 wurde festgestellt, dass das Vorhaben „ XXXX “ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde. 2. Mit der im Spruch als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 19.04.2022 wurde festgestellt, dass das Vorhaben „ römisch 40 “ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung fristgerecht eine Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 19.04.2022 wurde festgestellt, dass das Vorhaben „ XXXX “ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde.Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 19.04.2022 wurde festgestellt, dass das Vorhaben „ römisch 40 “ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde.
Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung bezeichnet auf der Seite 12 „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung bezeichnet auf der Seite 12 „ römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der darin aufliegenden Urschrift der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung (ON 50).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist und zwar durch die Unterschrift eines (hierzu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und diese daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die interne Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist und zwar durch die Unterschrift eines (hierzu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und diese daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die interne Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 23 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht.
Zwar muss, wie oben bereits erwähnt, die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt zehn Buchstaben. Die Urschrift ist jedoch nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Erkennbar ist lediglich der Anfangsbuchstabe „S“, an den zwei unidentifizierbare Zeichen anschließen.
Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis derselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Aus dem Schriftzug ist nämlich mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben kein einziger weiterer Buchstabe erkennbar, der auch nur ansatzweise zur Klärung der Identität der genehmigenden Person beitragen würde (vgl. im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren). Es liegt somit im gegenständlichen Fall auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte.Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis derselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Aus dem Schriftzug ist nämlich mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben kein einziger weiterer Buchstabe erkennbar, der auch nur ansatzweise zur Klärung der Identität der genehmigenden Person beitragen würde vergleiche im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren). Es liegt somit im gegenständlichen Fall auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte.
Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der oben zitierten Rechtsprechung keine Unterschrift ist.
Der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 19.04.2022 fehlt es somit mangels einer Unterschrift des genehmigenden Organs bzw. eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet und das Verfahren daher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist.
Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.