(1)Absatz einsWer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.