Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Baumschutzgesetz, Fassung vom 01.12.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz)

StF.: LGBl. Nr. 27/1974

Änderung

LGBl. Nr. 19/1984

LGBl. Nr. 22/1986

LGBl. Nr. 52/1993

LGBl. Nr. 54/1996

LGBl. Nr. 45/1998

LGBl. Nr. 48/1998

LGBl. Nr. 53/2001

LGBl. Nr. 31/2013

LGBl. Nr. 45/2013

LGBl. Nr. 71/2018

LGBl. Nr. 19/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
    3. Ziffer 3
      Obstbäume;
    4. Ziffer 4
      Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
    5. Ziffer 5
      Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
    6. Ziffer 6
      Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.

§ 2

Text

Erhaltungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
  2. Absatz 2Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

§ 3

Text

Verbotene Eingriffe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEs ist verboten,
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach Paragraph 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
  2. Absatz 2Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach Paragraph 422, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.

§ 4

Text

Bewilligungspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
    2. Ziffer 2
      ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
    3. Ziffer 3
      die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
    5. Ziffer 5
      bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
    6. Ziffer 6
      der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für eine Bewilligung nach Paragraph 4, ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach Paragraph 4, sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.
  3. Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (Paragraph 6,).
  4. Absatz 4Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
  5. Absatz 5Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Absatz 3, in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

§ 6

Text

Ersatzpflanzung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
  4. Absatz 4Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
  5. Absatz 5Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
  6. Absatz 6Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben.
  7. Absatz 7Wurde gemäß Absatz 4, eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Absatz 5, festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4,) samt Feststellung (Absatz 5,) entsprechend abzuändern.

§ 7

Text

Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des Paragraph eins,
  3. Absatz 3Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des Paragraph 6, vorzuschreiben.

§ 8

Text

Umpflanzung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAn Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 7 und Paragraph 7, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.

§ 9

Text

Ausgleichsabgabe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (Paragraph 6, Absatz 5,) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen oder zur Beschaffung der hiefür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet zu verwenden. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
  3. Absatz 3Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro.
  4. Absatz 4Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 5, mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
  5. Absatz 5Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.

§ 9a

Text

Änderung des Bemessungsbescheides

Paragraph 9 a,

Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (Paragraph 6, Absatz 7,) von Amts wegen entsprechend abzuändern.

§ 10

Text

Einstellung von Arbeiten

Paragraph 10,

Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige Bewilligung Eingriffe im Sinne des Paragraph 3, vorgenommen werden, so ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (Paragraph 57, AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

entfällt; Landesgesetzblatt 48 aus 1998, vom 29.9.1998

§ 11a

Text

Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien

Paragraph 11 a,

Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (Paragraph 124, Absatz 2, Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.

§ 12

Text

Zutritts- und Auskunftsrecht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
    2. Ziffer 2
      einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
    3. Ziffer 3
      einen Baum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
    4. Ziffer 4
      die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,
    5. Ziffer 5
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
    6. Ziffer 6
      Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  5. Absatz 5Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
  6. Absatz 6Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.
  7. Absatz 7Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).
  8. Absatz 8Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 14

Text

Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

Paragraph 14,
  1. Absatz einsHat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.

§ 15

Text

Mitwirkung des Bezirksvorsteher

Paragraph 15,

Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 16

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 16,

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind - ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 17

Text

Vollziehung; Beschwerden

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 13, Absatz eins,, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
  2. Absatz 2Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 18

Text

Unberührt bleibende Vorschriften

Paragraph 18,

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, des Wasserrechtes, und nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

  1. Ziffer eins
    Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;
  3. Ziffer 3
    Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1998, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist Paragraph 9, Absatz 3, des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.