Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG

StF.: LGBl. Nr. 38/2004

Änderung

LGBl. Nr. 12/2007

LGBl. Nr. 34/2007

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 16/2013

LGBl. Nr. 29/2013

LGBl. Nr. 49/2018

LGBl. Nr. 50/2018

LGBl. Nr. 39/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. TEIL

Leichenwesen

1. ABSCHNITT

Totenbeschau

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Anzeige des Todesfalls an den Magistrat

§ 3

Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien

§ 4

Durchführung der Totenbeschau

§ 5

Verpflichtungen

§ 6

Maßnahmen des Totenbeschauarztes

§ 7

Todesbescheinigung

§ 8

Totenbeschauprotokoll

§ 9

Verordnungsermächtigung

§ 10

Vorgehen nach der Totenbeschau

2. ABSCHNITT

Obduktion

§ 11

Voraussetzungen

§ 12

Behördlich angeordnete Obduktion

§ 13

Privatobduktion

3. ABSCHNITT

Leichentransport

§ 14

Art des Leichentransports

§ 15

Leichentransport nach Wien

§ 16

Leichentransport in ein anderes Bundesland

§ 17

Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet

4. ABSCHNITT

Enterdigung

§ 18

Enterdigung

II. TEIL

Bestattungswesen

1. ABSCHNITT

Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

§ 19

Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Arten von Bestattungsanlagen

§ 21

Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb

§ 22

Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen

§ 23

Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen

§ 24

Betrieb von Bestattungsanlagen

§ 24a

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen

§ 25

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche

§ 25a

Aufbewahrung von Urnen

§ 26

Aufsicht

§ 27

Grabstellenrecht

2. ABSCHNITT

Bestattungsarten

§ 28

Voraussetzungen

§ 29

Durchführung der Erdbestattung

§ 30

Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

3. ABSCHNITT

Rechte und Pflichten der Rechtsträger
von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

§ 31

Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung

§ 32

Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung

§ 33

Hygiene

§ 34

Datenschutz

§ 35

Sperre oder Auflassung

III. TEIL

Strafbestimmungen

§ 36

Strafbestimmungen

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

§ 37

Rechtsmittel

§ 38

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 39

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 40

Vollziehung und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

römisch eins. TEIL
Leichenwesen

1. ABSCHNITT
Totenbeschau

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.
  2. Absatz 2Als Leichen gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Leichenteile,
    2. Ziffer 2
      nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.
  3. Absatz 3Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.
  4. Absatz 4Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Absatz 3, angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
  5. Absatz 5Ausgenommen von der Totenbeschau sind:
    1. Ziffer eins
      Gebeine und Skelette,
    2. Ziffer 2
      Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.
  6. Absatz 6Zweck der Totenbeschau:
    1. Ziffer eins
      Feststellung des eingetretenen Todes,
    2. Ziffer 2
      Feststellung der Art und Ursache des Todes,
    3. Ziffer 3
      Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
  7. Absatz 7Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verarbeitet werden.

§ 2

Text

Anzeige des Todesfalls an den Magistrat

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei Kenntnis des Todesfalls verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige (einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) der verstorbenen Person;
    2. Ziffer 2
      Mitbewohner;
    3. Ziffer 3
      Personen, die den Verstorbenen behandelt, betreut oder gepflegt haben;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines Beherbergungsbetriebes;
    5. Ziffer 5
      jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder vom Todesfall sonst Kenntnis erlangt.
  3. Absatz 3Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Absatz 2, angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.
  4. Absatz 4Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.
  6. Absatz 6Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.

§ 3

Text

Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien

Paragraph 3,

Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach Paragraph 2,, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.

§ 4

Text

Durchführung der Totenbeschau

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.
  2. Absatz 2Die Totenbeschau ist unentgeltlich.
  3. Absatz 3In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.

§ 5

Text

Verpflichtungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.
  2. Absatz 2Die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 zur Anzeige des Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben. Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe nach Paragraph 38, Absatz 2, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.
  3. Absatz 3Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten des Verstorbenen: Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      Ort und Zeitpunkt des Todes;
    3. Ziffer 3
      Datum der letzten Behandlung oder Hilfeleistung;
    4. Ziffer 4
      die für die Erfüllung der Aufgaben des Totenbeschauarztes bedeutsamen Angaben, insbesondere die wahrscheinliche Todesursache und die wahrscheinliche Todesart.
  4. Absatz 4Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die Veränderung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.
  5. Absatz 5Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe- oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen hat.
  6. Absatz 6Eine Anordnung nach Absatz 5, ist zu treffen, wenn dies:
    1. Ziffer eins
      zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus sanitären Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      zur Wahrung privater Interessen gerechtfertigt erscheint und dadurch kein wichtiges öffentliches Interesse verletzt wird.

§ 6

Text

Maßnahmen des Totenbeschauarztes

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Totenbeschau ist grundsätzlich in der Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen, zu treffen.
  3. Absatz 3Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind.
  4. Absatz 4Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft um Leichen von Personen handelt:
    1. Ziffer eins
      die Krankheiten hatten, welche eine konkrete Gefahr der Übertragung für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
    2. Ziffer 2
      die Krankheiten hatten, die epidemierechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
      hat der Totenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.

§ 7

Text

Todesbescheinigung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und dem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  2. Absatz 2Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.
  3. Absatz 3Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Absatz eins und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.
  4. Absatz 4Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      für sanitätsbehördliche Belange;
    2. Ziffer 2
      für die Durchführung der Bestattung;
    3. Ziffer 3
      für statistische Zwecke;

    zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

  5. Absatz 5Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Absatz eins und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.

§ 8

Text

Totenbeschauprotokoll

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen (Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach Paragraph 4, Absatz eins, bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll festzuhalten. Das Totenbeschauprotokoll kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch geführt werden.
  2. Absatz 2Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Eine Übermittlung der Daten nach Absatz eins und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren notwendig sind.
  4. Absatz 4Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 9

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 9,

Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;
  2. Ziffer 2
    Festlegung der Zeit für die Durchführung der Totenbeschau;
  3. Ziffer 3
    Form und Inhalt der Todesbescheinigung.

§ 10

Text

Vorgehen nach der Totenbeschau

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
    1. Ziffer eins
      einer Gebietskörperschaft,
    2. Ziffer 2
      einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
    3. Ziffer 3
      einer Ordensgemeinschaft,
      veranlasst wird.
  4. Absatz 4Die Aufbahrung nach Absatz 3, ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familienname des Verstorbenen,
  2. Ziffer 2
    letzter Wohnort des Verstorbenen,
  3. Ziffer 3
    genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
  4. Ziffer 4
    Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
  5. Ziffer 5
    Art des Sarges.
  1. Absatz 5Der Anzeige nach Absatz 4, ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
  2. Absatz 6Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Absatz 3, unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
  3. Absatz 7Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

§ 11

Text

2. ABSCHNITT
Obduktion

Voraussetzungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsKommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
  2. Absatz 2Liegen Umstände nach Absatz eins, nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Absatz 2, unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

§ 12

Text

Behördlich angeordnete Obduktion

Paragraph 12,
  1. Absatz einsÜber die Vornahme der Obduktion nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes nach Paragraph 11, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.
  3. Absatz 3Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat die Obduzentin oder der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und ihre oder seine Wahrnehmungen der Landespolizeidirektion Wien unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
  5. Absatz 5Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu vernähen und ist die Leiche zu reinigen.
  6. Absatz 6Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach Paragraph 7, auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Identität des Obduzierten,
    2. Ziffer 2
      erhobener Befund,
    3. Ziffer 3
      Krankheitsdiagnose,
    4. Ziffer 4
      Todesursache.
      Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen und dem Magistrat zu übergeben.

§ 13

Text

Privatobduktion

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion zustimmen.
  2. Absatz 2Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Paragraph 12, bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Absatz 4 und 5 zu entsenden.
  4. Absatz 4Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.
  5. Absatz 5Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.

§ 14

Text

3. ABSCHNITT
Leichentransport

Art des Leichentransports

Paragraph 14,
  1. Absatz einsLeichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
  2. Absatz 2Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.
  3. Absatz 3Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.

§ 15

Text

Leichentransport nach Wien

Paragraph 15,
  1. Absatz einsLeichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.
  2. Absatz 2Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
  4. Absatz 4Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind.

§ 16

Text

Leichentransport in ein anderes Bundesland

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.
  2. Absatz 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname des Verstorbenen;
    2. Ziffer 2
      Alter des Verstorbenen;
    3. Ziffer 3
      Ort, Tag und Ursache des Todes;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungsort des Leichentransports;
    5. Ziffer 5
      Art des Sarges;
    6. Ziffer 6
      Art des Transportmittels.
  3. Absatz 3Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
    3. Ziffer 3
      eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

§ 17

Text

Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
  2. Absatz 2Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
    3. Ziffer 3
      eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

§ 18

Text

4. ABSCHNITT

Enterdigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.
  2. Absatz 2Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
  3. Absatz 3Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
  4. Absatz 4Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Absatz eins, Auflagen oder bei Enterdigungen nach Absatz 2, oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

§ 19

Text

römisch II. TEIL
Bestattungswesen

1. ABSCHNITT
Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:
    1. Ziffer eins
      Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
    2. Ziffer 2
      Gebeine und Skelette;
    3. Ziffer 3
      abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
    1. Ziffer eins
      Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
    2. Ziffer 2
      Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
    3. Ziffer 3
      anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
  3. Absatz 3Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
  5. Absatz 5Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
    2. Ziffer 2
      die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
    3. Ziffer 3
      die Verwandten in gerader Linie und
    4. Ziffer 4
      die Geschwister.
  6. Absatz 6Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

§ 20

Text

Arten von Bestattungsanlagen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
  2. Absatz 2Bestattungsanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
    2. Ziffer 2
      Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche. Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.
  3. Absatz 3Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
  4. Absatz 4Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

§ 21

Text

Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
    1. Ziffer eins
      die in Wien verstorben sind,
    2. Ziffer 2
      die in Wien tot aufgefunden wurden,
    3. Ziffer 3
      deren letzter Wohnsitz Wien war.
  2. Absatz 2Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Absatz eins und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.

§ 22

Text

Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.
  2. Absatz 2Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.
  4. Absatz 4In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.
  5. Absatz 5In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
  6. Absatz 6Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.
  7. Absatz 7In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
  8. Absatz 8Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen.

§ 23

Text

Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts;
    2. Ziffer 2
      Zustimmung des Grundeigentümers;
    3. Ziffer 3
      maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage;
    4. Ziffer 4
      Baubeschreibung, die bei Friedhöfen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat;
    5. Ziffer 5
      Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben über die Arten der Grabstellen, die Höchstzahl der Särge oder die Höchstzahl der Behältnisse mit der Leichenasche zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage,
    2. Ziffer 2
      Baubeschreibung,
    3. Ziffer 3
      Betriebsbeschreibung.
  4. Absatz 4Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
  5. Absatz 5Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
  6. Absatz 6Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.
  7. Absatz 7Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

§ 24

Text

Betrieb von Bestattungsanlagen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Anzeige ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate;
    2. Ziffer 2
      Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichen Aufträgen erfolgt ist;
    3. Ziffer 3
      Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen.
  3. Absatz 3Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
  4. Absatz 4Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.
  5. Absatz 5Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.
  6. Absatz 6Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

§ 24a

Text

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.
  2. Absatz 2Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).
  3. Absatz 3Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
    1. Ziffer eins
      Zustimmung der Grundeigentümer,
    2. Ziffer 2
      es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
    3. Ziffer 3
      bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige muss die Zustimmung sämtlicher Eigentümer (Miteigentümer) der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften vorliegen und
    4. Ziffer 4
      Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Absatz eins und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Grabstellen oder Grabnischen,
    2. Ziffer 2
      Baubeschreibung,
    3. Ziffer 3
      Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,
    4. Ziffer 4
      bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige die Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer und Miteigentümer der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Die Bewilligung gemäß Absatz 3, ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
  6. Absatz 6Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Absatz 3, bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
  7. Absatz 7Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Absatz 6, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,
    2. Ziffer 2
      Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,
    4. Ziffer 4
      Anzahl und Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Art des Sarges,
    6. Ziffer 6
      Tag und Tageszeit der Bestattung,
    7. Ziffer 7
      Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
    8. Ziffer 8
      im Falle einer für Familienangehörige errichteten bewilligten Privatbegräbnisstätte Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern und
    9. Ziffer 9
      Nachweise über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Absatz 2,
  8. Absatz 8Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
  9. Absatz 9Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
  10. Absatz 10Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

§ 25

Text

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß Paragraph 19, Absatz 5, handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 19, Absatz 5, die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
    1. Ziffer eins
      Zustimmung der Grundeigentümer eines Privatgrundstückes liegt vor,
    2. Ziffer 2
      es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
    3. Ziffer 3
      pro Grundstück darf jeweils eine Privatbegräbnisstätte bewilligt werden und
    4. Ziffer 4
      es darf kein Urnenhain im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entstehen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,
    2. Ziffer 2
      Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
  4. Absatz 4Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Absatz eins, bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
  5. Absatz 5Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Absatz 4, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Familienzugehörigkeit nach Paragraph 19, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,
    4. Ziffer 4
      Tag und Tageszeit der Bestattung.
  6. Absatz 6Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
  7. Absatz 7Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
  8. Absatz 8Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Absatz eins, erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Absatz 4, bleiben davon unberührt.

§ 25a

Text

Aufbewahrung von Urnen

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;
    3. Ziffer 3
      die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen;
    4. Ziffer 4
      die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden;
    5. Ziffer 5
      es darf kein Urnenhain im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entstehen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfüllt sind.
  4. Absatz 4Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Absatz 3, ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
  6. Absatz 6Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Absatz eins, ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
  7. Absatz 7Die Verpflichtung nach Absatz 6, geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Absatz 6, sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.

§ 26

Text

Aufsicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAlle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
  3. Absatz 3Werden bei einer Bestattungsanlage, einer Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
  4. Absatz 4Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

§ 27

Text

Grabstellenrecht

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privat-rechtliches Benützungsrecht.
  2. Absatz 2Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.
  3. Absatz 3Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.
  4. Absatz 4Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungs-gemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.

§ 28

Text

2. ABSCHNITT
Bestattungsarten

Voraussetzungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Todesbescheinigung,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.
  2. Absatz 2Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Leichen nach Paragraphen 19, Absatz 6 und 30 Absatz 2,
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß Paragraph eins, Absatz 5,

§ 29

Text

Durchführung der Erdbestattung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsJeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Familiennamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.
  2. Absatz 2Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.
  3. Absatz 3In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
  4. Absatz 4An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.
  5. Absatz 5Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.
  6. Absatz 6Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

§ 30

Text

Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFür die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.
  2. Absatz 2Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Hautmilzbrand, Pest, Virales hämorrhagisches Fieber, Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).
  3. Absatz 3Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Absatz 2, zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.
  4. Absatz 4In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.
  5. Absatz 5Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.
  6. Absatz 6Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.
  7. Absatz 7Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach Paragraphen 25, oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 25, oder Paragraph 25 a, vorweisen kann.

§ 31

Text

3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rechtsträger von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung

Paragraph 31,

Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 32

Text

Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:
    1. Ziffer eins
      alle Grabstellen;
    2. Ziffer 2
      jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;
    3. Ziffer 3
      jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.

§ 33

Text

Hygiene

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
  2. Absatz 2Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.

§ 34

Text

Datenschutz

Paragraph 34,

Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, sicherstellen.

§ 35

Text

Sperre oder Auflassung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
  2. Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
  3. Absatz 3Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
  4. Absatz 4Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
  5. Absatz 5Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.
  6. Absatz 6Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.

§ 36

Text

römisch III. TEIL

Strafbestimmungen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach Paragraph 2, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      die Auskunftspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;
    3. Ziffer 3
      die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, verändert;
    4. Ziffer 4
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, eine Privatobduktion vornimmt;
    5. Ziffer 5
      Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 14,, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;
    6. Ziffer 6
      die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
    8. Ziffer 7 a
      eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraphen 24 a, oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 8
      eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;
    10. Ziffer 9
      eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;
    11. Ziffer 10
      eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach Paragraph 25 a, dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;
    12. Ziffer 11
      die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß Paragraph 31, unterlässt;
    13. Ziffer 12
      den Vorschriften gemäß Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 22, 25 Absatz 4,, 25a Absatz 6 und 7, 26 Absatz 2,, 29, 30 Absatz eins,, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;
    14. Ziffer 13
      den Bestimmungen der Verordnung nach Paragraph 9, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 37

Text

römisch IV. TEIL
Schlussbestimmungen

Rechtsmittel

Paragraph 37,

Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

§ 38

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 38,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 39

Text

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend Paragraph 3, sowie die Änderungen in den Paragraphen 3, samt Überschrift, 6 Absatz 4 und 12 Absatz 3, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins bis 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6 und 12 sowie Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 40

Text

Vollziehung und Übergangsbestimmungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsParagraphen eins bis 10 mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
  2. Absatz 2Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung. Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
  4. Absatz 4Paragraph 24 a, Absatz 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.