Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2013,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 10,, 11, 13 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Sanierungsgebiet

Paragraph eins,

Als Sanierungsgebiet im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt.

§ 2

Text

Maßnahmen für Anlagen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn dem in Paragraph eins, festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
    1. Litera a
      einen Abscheidegrad „Anzahlkonzentration“ im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10 -9 m) von mehr als 95 % und
    2. Litera b
      einen Abscheidegrad „EC- Massenkonzentration“ von mehr als 90 % aufweisen.
  2. Absatz 2Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Regelung der Absatz eins und 2 gilt nicht für Anlagen, die unter Paragraph 13, Absatz 2, IG-L fallen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsOrtsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, IG-L), die in dem in Paragraph eins, festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z. B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der ArbeitnehmerInnen führt.

§ 4

Text

Maßnahmen für den Verkehr

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen sowie folgende Straßenzüge:
    1. Ziffer eins
      B1 Hadikgasse – Wientalstraße (von Hütteldorfer Brücke bis Albert-Schweitzer-Gasse und B1 Wientalstraße (von Albert-Schweitzer-Gasse bis Auhofstraße)
    2. Ziffer 2
      B7 Brünner Straße (von Hochfeldstraße bis Landesgrenze)
    3. Ziffer 3
      B8 Wagramer Straße (von Bettelheimstraße bis westliche Landesgrenze und von Friedhofweg bis östliche Landesgrenze)
    4. Ziffer 4
      B17 Triester Straße (von B225 Wienerbergstraße bis Auf- bzw. Abfahrtsrampen der A2 Südautobahn Höhe Liesingbach)
  2. Absatz 2Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
  3. Absatz 3Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.
  2. Absatz 2Ab dem 1.1.2016 gilt zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Fahrverbot im Sanierungsgebiet ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen.
  3. Absatz 3Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Absatz eins und Absatz 2, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 und 8 IG-L zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,
    2. Ziffer 2
      Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2013,.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt bis 1.1.2016 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 2“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.
  6. Absatz 6Ab dem 1.1.2016 gelten Absatz eins und 2 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 3“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.
  7. Absatz 7Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, für die der Ausnahmetatbestand des Absatz 5, oder 6 zutrifft, haben die dort genannten Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

§ 6

Text

Wirkung der Maßnahmen

Paragraph 6,

Die in den Paragraphen 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

§ 7

Text

Verweisungen

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:

Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2010;

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,.

§ 7a

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 7 a,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umgesetzt.

§ 8

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSofern die Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, tritt für Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von
    1. Litera a
      mehr als 37 kW am 1.9.2006 sowie
    2. Litera b
      18 kW bis 37 kW am 1.1.2008
    in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, tritt am 1.9.2007 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 4, tritt am 1.1.2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, tritt am 1.7.2008 in Kraft.