(1)Absatz einsOrtsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z. B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, IG-L), die in dem in Paragraph eins, festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z. B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.