Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinder- und Jugendhilfegesetz, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Langtitel

Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe

StF: LGBl.Nr. 29/2013 (RL 2011/36/EU vom 5. April 2011, ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1–11 [CELEX-Nr. 32011L0036])

Änderung

LGBl.Nr. 37/2018

LGBl.Nr. 39/2018

LGBl.Nr. 46/2019

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 24/2020

LGBl.Nr. 81/2020 (RL 2001/55/EG vom 20. Juli 2001, ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12–23 [CELEX-Nr. 32001L0055]; RL 2004/81/EG vom 29. April 2004, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19–23 [CELEX-Nr.32004L0081]; RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26 [CELEX-Nr. 32011L0095]; RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–1 [CELEX-Nr. 32013L0033])

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 83/2021

LGBl.Nr. 4/2022

LGBl.Nr. 42/2022

LGBl.Nr. 72/2022

LGBl.Nr. 44/2025

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

RL (EU) 2024/1346 vom 14. Mai 2024, ABl. L, 2024/1346 vom 22.5.2024, [CELEX-Nr. 32024L1346] RL (EU) 2024/1712 vom 13. Juni 2024, ABl. L 2024/1712 vom 24.6.2024 [CELEX-Nr. 32024L1712]

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Allgemeines; Auftrag

Paragraph 2, Ziele

Paragraph 3, Grundsätze

Paragraph 4, Persönlicher Anwendungsbereich

Paragraph 5, Begriffe

2. Abschnitt: Kinder- und Jugendhilfeleistungen

1. Unterabschnitt: Leistungsarten

Paragraph 6

2. Unterabschnitt: Systemleistungen

Paragraph 7, Monitoring und Forschung

Paragraph 8, Planung

Paragraph 9, Öffentlichkeitsarbeit

Paragraph 10, Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften

3. Unterabschnitt: Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention

Paragraph 11

4. Unterabschnitt: Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen

Paragraph 12, Gegenstand

Paragraph 13, Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen

Paragraph 14, Dienste für Kinder und Jugendliche

Paragraph 15, Dienste für Pflege- und Tageseltern

Paragraph 16, Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen

5. Unterabschnitt: Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, Hilfe zur Erziehung

Paragraph 17, Gefährdungsabklärung

Paragraph 18, Hilfeplanung

Paragraph 19, Hilfe zur Erziehung

Paragraph 20, Unterstützung der Erziehung

Paragraph 21, Volle Erziehung

Paragraph 22, Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung

Paragraph 23, Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

Paragraph 24, Hilfe für junge Erwachsene

6. Unterabschnitt: Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeeltern

Paragraph 25, Volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen

Paragraph 26, Volle Erziehung bei Pflegeeltern

Paragraph 27, Pflegekindergeld

Paragraph 28, Sonstige Pflegeverhältnisse

7. Unterabschnitt: Mitwirkung bei der Adoption

Paragraph 29

3. Abschnitt: Tageseltern

Paragraph 30,

4. Abschnitt: Organisation

Paragraph 33, Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 34, Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 35, Fachliche Ausrichtung

Paragraph 36, Personal

Paragraph 37, Dokumentation

Paragraph 38, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 39, Informationsrechte

Paragraph 40, Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines

Paragraph 41, Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte

Paragraph 42, Mitwirkung

5. Abschnitt: Kosten

Paragraph 43, Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 44, Anhörung des Sozialfonds

Paragraph 45, Übergang von Rechtansprüchen

Paragraph 46, Abgabenbefreiung

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 47, Strafbestimmungen

Paragraph 48, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 49, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

Paragraph 50, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2019

Paragraph 51, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 52, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020

Paragraph 53, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Paragraph 54, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Paragraph 55, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

§ 1

Text

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Allgemeines, Auftrag

  1. Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung; sie sind vor Gewalt und anderen Formen der Gefährdung ihres Wohls zu schützen.
  2. Absatz 2,Die Förderung und der Schutz sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen.
  3. Absatz 3,Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Eltern und die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in ihrer Verantwortung; in jenen Fällen, in denen eine angemessene Pflege und Erziehung nicht gewährleistet ist, hat die Kinder- und Jugendhilfe für die entsprechende Förderung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sorgen.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Ziele

  1. Absatz eins,Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, dass Kinder und Jugendliche ihre Anlagen und Fähigkeiten frei entfalten können und sie sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung des Ziels nach Absatz eins, sind insbesondere auch folgende Ziele zu verfolgen:
    1. Litera a
      Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
    2. Litera b
      Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
    3. Litera c
      Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Bedarfe sollen frühzeitig erkannt werden; die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen.
  2. Absatz 2,Die Kinder- und Jugendhilfe ermutigt und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, die eigenen Anlagen und Fähigkeiten zu stärken, zu erweitern und einzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen; sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
  4. Absatz 4,Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten des Sozialraums mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese Möglichkeiten besser zu nutzen.
  5. Absatz 5,Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems zusammen. Sie strebt Vereinbarungen mit diesen Einrichtungen an, in denen die Grundsätze einer Zusammenarbeit festgelegt werden.
  6. Absatz 6,In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Persönlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 6, bleibt unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,), Begriffe

  1. Absatz eins,Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Absatz 2,Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3,Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.
  4. Absatz 4,Werdende Eltern sind Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.
  5. Absatz 5,Mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.
  6. Absatz 6,Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 21,) geschieht.
  7. Absatz 7,Pflegeeltern sind Personen, die Pflegekinder gemäß Absatz 6, pflegen und erziehen.
  8. Absatz 8,Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 6

Text

2. Abschnitt, Kinder- und Jugendhilfeleistungen

1. Unterabschnitt, Leistungsarten

Paragraph 6

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gliedern sich in folgende Leistungsarten:

  1. Litera a
    Systemleistungen, wie Monitoring und Forschung, Planung, Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften,
  2. Litera b
    Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention, insbesondere Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und zur Gewaltprävention,
  3. Litera c
    Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen, insbesondere Dienste zur Information über förderliche Pflege und Erziehung und Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen,
  4. Litera d
    Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sowie Hilfe zur Erziehung,
  5. Litera e
    Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen und
  6. Litera f
    Mitwirkung bei der Adoption.

§ 7

Text

2. Unterabschnitt, Systemleistungen

Paragraph 7 *,), Monitoring und Forschung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen und stellt diese gemeinsam mit den statistischen Leistungsdaten alle drei Jahre in einem Kinder- und Jugendhilfebericht dar.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 4, ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81 aus 2020,, 4/2022

§ 8

Text

Paragraph 8 *,), Planung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Planung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen (Paragraph 7, Absatz eins,), wissenschaftlichen Erkenntnisse, fachlichen Standards sowie die Strukturen, Entwicklungen und Problemlagen in der Bevölkerung.
  3. Absatz 3,Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilferat, der die Landesregierung in Planungsfragen berät.
  4. Absatz 4,Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:
    1. Litera a
      das mit den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe betraute Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
    2. Litera b
      ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist (Berichterstattung),
    3. Litera c
      der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,
    4. Litera d
      drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
    5. Litera e
      vier von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
    6. Litera f
      bis zu fünf von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte sonstige Mitglieder.
  5. Absatz 5,Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
  6. Absatz 6,Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
  7. Absatz 7,Die vorsitzende Person kann zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.
  8. Absatz 8,Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
  9. Absatz 9,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthält. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen zur Vertretung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates im Falle ihrer Verhinderung vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9

Text

Paragraph 9,, Öffentlichkeitsarbeit

  1. Absatz eins,Die Landesregierung wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin; sie stellt insbesondere sicher, dass spezifisches Fachwissen im Bereich Kinderschutz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 10

Text

Paragraph 10,, Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften

Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.

§ 11

Text

3. Unterabschnitt, Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die Landesregierung sorgt für entwicklungsfördernde und präventive Angebote und unterstützt und begleitet solche.
  2. Absatz 2,Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen zu stärken.
  3. Absatz 3,Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4,Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie. Sie umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und frühkindlicher Interaktionsstörungen der Eltern-Kind-Beziehung;
    2. Litera b
      Gewaltpräventionsangebote, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in Familien;
    3. Litera c
      Angebote zur Vorbeugung besonders belastender Beziehungsbrüche, insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Verlust einer Bezugsperson;
    4. Litera d
      Unterstützung familienergänzender Betreuungsangebote.

§ 12

Text

4. Unterabschnitt, Dienste für Kinder und Jugendliche,, Familien und andere Bezugspersonen

Paragraph 12,, Gegenstand

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Landesregierung für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Folgende Dienste werden jedenfalls angeboten:
    1. Litera a
      Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen;
    2. Litera b
      Dienste für Kinder und Jugendliche;
    3. Litera c
      Dienste für Pflege- und Tageseltern;
    4. Litera d
      Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen.

§ 13

Text

Paragraph 13 *,), Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen

Eltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie in ihrer elterlichen Kompetenz stärken und sie dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Die Angebote stehen auch anderen familiären Bezugspersonen offen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

  1. Litera a
    Beratung werdender Eltern;
  2. Litera b
    Beratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern;
  3. Litera c
    Information über förderliche Pflege und Erziehung;
  4. Litera d
    Beratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen;
  5. Litera e
    Stationäre Betreuung von Schwangeren, Müttern und Vätern mit Kindern in Notsituationen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 14

Text

Paragraph 14,, Dienste für Kinder und Jugendliche

Kindern und Jugendlichen stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützen und die die soziale Integration in der Familie, in der Schule, im sozialen Nahraum und am Arbeitsplatz fördern. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

  1. Litera a
    Allgemeine Beratungsangebote bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
  2. Litera b
    Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit;
  3. Litera c
    Unterstützung für sozial benachteiligte und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche;
  4. Litera d
    Stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

§ 15

Text

Paragraph 15,, Dienste für Pflege- und Tageseltern

Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

  1. Litera a
    Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Pflege- oder Tageseltern;
  2. Litera b
    Beratung und fachliche Begleitung.

§ 16

Text

Paragraph 16,, Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen

Berufsgruppen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden. Die Angebote fördern insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen diesen Gruppen, Einrichtungen und Personen und tragen zur Qualitätsentwicklung und einer fundierten Information im Kinderschutz bei.

§ 17

Text

5. Unterabschnitt, Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung,, Hilfe zur Erziehung

Paragraph 17,, Gefährdungsabklärung

  1. Absatz eins,Ergibt sich für die Landesregierung, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, hat sie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit eine Gefährdungsabklärung umgehend einzuleiten und durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und aus der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
  3. Absatz 3,Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche am Wohn- und von Aufenthaltsorten der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche und Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu beteiligen.
  5. Absatz 5,Mitteilungspflichtige im Sinne des Absatz eins, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

§ 18

Text

Paragraph 18,, Hilfeplanung

  1. Absatz eins,Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat.
  2. Absatz 2,Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Hilfe zur Erziehung sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommende Hilfe zur Erziehung oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 19

Text

Paragraph 19,, Hilfe zur Erziehung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.
  2. Absatz 2,Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung (Paragraph 20,) oder als volle Erziehung (Paragraph 21,) aufgrund einer Vereinbarung (Paragraph 22,) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug (Paragraph 23,) gewährt.

§ 20

Text

Paragraph 20,, Unterstützung der Erziehung

  1. Absatz eins,Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bei einem Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet oder einer solchen vorgebeugt werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Unterstützung der Erziehung umfasst sämtliche Formen der Unterstützung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie erfolgt insbesondere durch ambulante psychosoziale Hilfen, wie die aufsuchende sozialpädagogische Familienarbeit, Hilfen zur Gewährleistung einer verlässlichen Tagesstruktur oder zur Bewältigung von Krisen.

§ 21

Text

Paragraph 21,, Volle Erziehung

  1. Absatz eins,Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Volle Erziehung umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung; sie erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen (Paragraph 25,) oder bei Pflegeeltern (Paragraph 26,).

§ 22

Text

Paragraph 22,, Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, mit der die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesen und der Landesregierung. Der Abschluss, die Änderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 23

Text

Paragraph 23,, Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung, oder bei Gefahr im Verzug

  1. Absatz eins,Stimmen die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einer notwendigen Hilfe zur Erziehung nicht zu, hat die Landesregierung bei Gericht die nötigen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der oder von Teilen der Obsorge, zu beantragen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung unverzüglich den erforderlichen Schutz des Kindes sicherzustellen und die erforderliche Hilfe zur Erziehung zu gewähren sowie die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.

§ 24

Text

Paragraph 24,, Hilfe für junge Erwachsene

Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.

§ 25

Text

6. Unterabschnitt, Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeeltern

Paragraph 25,, Volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen

  1. Absatz eins,Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 21, Absatz 2,) bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Sozialpädagogische Einrichtungen sind:
    1. Litera a
      Einrichtungen zur stationären Krisenintervention,
    2. Litera b
      Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
    3. Litera c
      Einrichtungen für das ambulant betreute Wohnen für Jugendliche und
    4. Litera d
      nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
  3. Absatz 3,Der Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Dem Bewilligungsantrag sind die zur Beurteilung nach Absatz 4, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere müssen
    1. Litera a
      ein fachlich fundiertes pädagogisches und organisatorisches Konzept vorliegen,
    2. Litera b
      zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete, verlässliche Personen sowie zur Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen (Paragraph 36,),
    3. Litera c
      die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet und
    4. Litera d
      die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein.
  5. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 gelten auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs, insbesondere im pädagogischen und organisatorischen Konzept, sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.
  6. Absatz 6,Sozialpädagogische Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen wird, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen notwendig ist. Wird einem Auftrag zur Behebung eines im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung gravierenden Mangels nicht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen; auf diese Folge muss im Mängelbehebungsbescheid hingewiesen worden sein.
  7. Absatz 7,Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Absatz 6,) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

§ 26

Text

Paragraph 26,, Volle Erziehung bei Pflegeeltern

  1. Absatz eins,Bevor die Landesregierung Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragt (Paragraph 21, Absatz 2,), hat sie die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu prüfen; im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes müssen die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Pflegeeltern dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen.
  2. Absatz 2,Pflegeeltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß Paragraph 15, Litera a, nachzuweisen oder diese innerhalb der im Auftrag gemäß Absatz eins, festgelegten Frist zu besuchen. Die Landesregierung kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung oder der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,, Pflegekindergeld

  1. Absatz eins,Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt die Landesregierung Pflegeeltern, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Dabei sind das Alter des Kindes oder Jugendlichen sowie allfällige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen.
  3. Absatz 3,Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegekindergeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern.

§ 28

Text

Paragraph 28,, Sonstige Pflegeverhältnisse

  1. Absatz eins,Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Im Verfahren ist das betroffene Kind zu hören.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung des anvertrauten Pflegekindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Pflegeeltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  4. Absatz 4,Sonstige Pflegeverhältnisse unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

§ 29

Text

7. Unterabschnitt, Mitwirkung bei der Adoption

Paragraph 29 *,)

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
  2. Absatz 2,Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.
  3. Absatz 3,Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.
  4. Absatz 4,Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Informationen erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu. Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81 aus 2020,, 44/2025

§ 30

Text

3. Abschnitt, Tageseltern

Paragraph 30 *,)

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, ausgenommen nahe Angehörige und Pflegeeltern, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil des Tages regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Bei der Eignungsprüfung sind die in Paragraph 28, Absatz 3, angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach Paragraph 15, Litera a, nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Für Tageseltern gelten die Paragraphen 10, Absatz eins, 11 und 43 Absatz 3, des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die frühkindliche und außerschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des Paragraph 11, des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes erlassen.
  4. Absatz 4,Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 46 aus 2019,, 72/2022

§ 33

Text

4. Abschnitt, Organisation

Paragraph 33 *,), Träger der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Absatz eins,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. Absatz 2,Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz 9, 27, Absatz 2, 30, Absatz 3, 33, Absatz 5 und 35 Absatz 3,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (Paragraph 25,), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (Paragraph 28,), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39 Absatz 5,), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (Paragraph 30,).
  3. Absatz 3,Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der Paragraphen 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Absatz 2, zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (Paragraph 26,) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (Paragraph 29,).
  4. Absatz 4,Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 5, – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.
  6. Absatz 6,Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46 aus 2019,, 81 aus 2020,, 44/2025

§ 34

Text

Paragraph 34,, Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz eins,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sollen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Ziele und Grundsätze zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob
    1. Litera a
      die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung von verlässlichen, fachlich geeigneten Personen geführt wird,
    2. Litera b
      die Einrichtung im Hinblick auf die Leistung über ein geeignetes Fach- und Organisationskonzept, verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.
  3. Absatz 3,Eine gemäß Paragraph 25, bewilligte Einrichtung ist jedenfalls im Bewilligungsumfang zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 21,) geeignet.
  4. Absatz 4,Beauftragungen nach Absatz eins, haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      Art, Umfang und Grundsätze sowie sonstige Bedingungen der Leistungserbringung,
    2. Litera b
      die Höhe der Auftragsentgelte und die Grundlagen für deren Bemessung,
    3. Litera c
      nähere Regelungen zur Aufbewahrungsdauer von Dokumentationen (Paragraph 37, Absatz 5,),
    4. Litera d
      allfällige Kostenbeiträge der Leistungsempfänger (Paragraph 43, Absatz eins,),
    5. Litera e
      Art und Umfang von Auskunfts- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers in Bezug auf die erbrachten Leistungen und die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung sowie
    6. Litera f
      die Geltungsdauer des Vertrags.
  5. Absatz 5,Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat vor Erbringung von Leistungen, für die ein Kostenbeitrag nach Paragraph 43, Absatz eins, zu entrichten ist, auf die Beitragspflicht hinzuweisen.

§ 35

Text

Paragraph 35,, Fachliche Ausrichtung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben für ihre Kernleistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität ihrer Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die fachlichen Standards für ihre Kernleistungen der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung – einschließlich der Dokumentation – mit Verordnung festzulegen.

§ 36

Text

Paragraph 36,, Personal

  1. Absatz eins,Für die Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (2. Abschnitt) dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fachkräfte die Möglichkeit haben
    1. Litera a
      zur berufsbegleitenden Fortbildung sowie zum fachlichen Wissenstransfer, insbesondere zur kollegialen Fallberatung im Team und
    2. Litera b
      zur beruflichen Reflexion, insbesondere zur Supervision und zur Intervision.

§ 37

Text

Paragraph 37 *,), Dokumentation

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraph 34, Absatz eins,) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Absatz 6, eine schriftliche Dokumentation zu führen.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  5. Absatz 5,Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. Paragraph 29, Absatz 5, bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, geregelt werden.
  6. Absatz 6,Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (Paragraphen 29, Absatz 5 und 37 Absatz 5,) nur für Informationszwecke (Paragraphen 29, Absatz 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.
  7. Absatz 7,Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, 44/2025

§ 38

Text

Paragraph 38 *,), Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz eins,Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, besteht nicht
    1. Litera a
      gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. Litera b
      im Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;
    3. Litera c
      gegenüber sonstigen Personen und Stellen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrpersonen und erziehenden Personen, Betreuungspersonen gemäß dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Behörden), soweit das berechtigte Interesse des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt;
    4. Litera d
      gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 39,).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

§ 39

Text

Paragraph 39 *,), Informationsrechte

  1. Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Informationen über alle der Landesregierung und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
  3. Absatz 3,Nach Erreichung der Volljährigkeit sind ihnen auf Verlangen Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  4. Absatz 4,Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Information nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.
  5. Absatz 5,Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Absatz eins bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2020,, 44/2025

§ 40

Text

Paragraph 40 *,), Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. Litera a
      von Kindern und Jugendlichen sowie von jungen Erwachsenen (nach den Bedingungen des Paragraph 24,), die Ziel einer Leistung nach diesem Gesetz sind:
      1. Ziffer eins
        Namen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind;
      2. Ziffer 2
        Angaben zur Art der Gefährdung der Kinder und Jugendlichen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen;
    2. Litera b
      von Erziehungsberechtigten und sonstigen Bezugspersonen, soweit dies für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist:
      1. Ziffer eins
        Namen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind;
      2. Ziffer 2
        Angaben im Zusammenhang mit Gefährdungen und Maßnahmen nach Litera a, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Einzelfall erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, zu verarbeiten:
    1. Litera a
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
    2. Litera b
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Name, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer sowie berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beteiligt sind, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
    3. Litera c
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über betreute Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene (nach den Bedingungen des Paragraph 24,).
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Paragraphen 25, 26, 28 und 30) folgende personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, sowie von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen (Paragraph 29,) zu verarbeiten:
    1. Litera a
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Litera b
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (nach den Bedingungen des Paragraph 24,) betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 26, oder 28 oder mit Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnnen (Paragraph 29,) nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben:
      personenbezogene Daten gemäß Litera a und darüber hinaus personenbezogene Daten über die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen sowie über die Eignung als Betreuungsperson;
    3. Litera c
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Name, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer sowie berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beteiligt sind, personenbezogene Daten gemäß Litera b, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (nach den Bedingungen des Paragraph 24,) betreuen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. Litera d
      personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, 81 aus 2020,, 72/2022

§ 41

Text

Paragraph 41 *,), Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz) durchzuführen und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen, kann die Landesregierung zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch diese Person gefährdet ist, Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:
    1. Litera a
      aus der zentralen Informationssammlung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, des Sicherheitspolizeigesetzes (Kriminalpolizeilicher Aktenindex);
    2. Litera b
      aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach Paragraph 58 c, des Sicherheitspolizeigesetzes.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen durch eine bestimmte Person im Wege einer Registerabfrage Auskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann im Wege einer Registerabfrage Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen, soweit diese im Zusammenhang mit der Anstellung und Aufsicht von Personen an sozialpädagogischen Einrichtungen sowie zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht von Pflegeeltern, Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen und Tageseltern relevant sind.
  5. Absatz 5,Einen Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach den Absatz 2 bis 4 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und soweit es das Kindeswohl erfordert an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Absatz 2 bis 4 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einem Verdacht aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach den Absatz 2 bis 4 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht nicht, sind die Daten der betreffenden Personen mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben (Paragraph 37,) zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, 81 aus 2020,, 72/2022

§ 42

Text

Paragraph 42 *,), Mitwirkung

  1. Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022

§ 43

Text

5. Abschnitt, Kosten

Paragraph 43 *,), Kostentragung, Kostenersatz

  1. Absatz eins,Personen, die Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 16, ausgenommen Leistungen nach Paragraph 13, Litera a bis c und Paragraph 14,, in Anspruch nehmen, haben grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten; dabei sind Ziel, Art, Umfang und Aufwand der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen; für die erste Inanspruchnahme einer Beratung ist jedenfalls kein Beitrag zu leisten. Die Höhe eines allfälligen Beitrags ist von der Landesregierung im Rahmen der Beauftragung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, (Leistungsvertrag) mit der jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung festzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Kosten der Hilfe zur Erziehung (Paragraphen 19 bis 21) hat unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sowie des Paragraph 45, zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) aufzukommen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Hilfe zur Erziehung (Paragraphen 19 bis 21) sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Einkommensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe zur Erziehung imstande waren. Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, soweit sie entsprechende Vermögenserträge oder Forderungen gegen Dritte auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen, haben. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Leistungserbringung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
  4. Absatz 4,Wenn die Beratung nach Paragraph 13, Litera a und b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.
  5. Absatz 5,Für die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nach den Absatz eins, 3 und 4 sowie nach den Paragraphen 45 und 47 Absatz 3, oder aufgrund von Kostenersatzansprüchen gegenüber anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:

Paragraph 57, –

Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

Paragraph 58, –

Aufgaben des Sozialfonds –

mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, gehören –

Paragraph 59, –

Kostentragung –

mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter und dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 45 und 47 Absatz 3, dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind –

Paragraph 60, –

Mittel des Sozialfonds –

Paragraph 61, –

Beiträge des Landes und der Gemeinden –

Paragraph 62, –

Organe des Sozialfonds –

Paragraph 63, –

Kuratorium –

Paragraph 64, –

Vorsitzender oder Vorsitzende –

Paragraph 65, –

Zuständiges Mitglied der Landesregierung –

mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –

Paragraph 66, –

Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

Paragraph 67, –

Förderungsverfahren –

Paragraph 68, –

Aufsicht über den Sozialfonds –.

*) Fassung LGBl.Nr. 39 aus 2018,, 81/2020

§ 44

Text

Paragraph 44 *,), Anhörung des Sozialfonds

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 45

Text

Paragraph 45,, Übergang von Rechtansprüchen

Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen (Paragraph 43, Absatz 3,), gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach Paragraph 43, Absatz 3, aufgrund einer Anzeige der Landesregierung an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der Paragraphen 1395, zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

§ 46

Text

Paragraph 46,, Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 47

Text

6. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 47 *,), Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung nach Paragraph 25, betreibt,
    2. Litera b
      ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 28, in Pflege und Erziehung übernimmt oder die Pflege und Erziehung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, widerrufen wurde,
    3. Litera c
      eine Adoption (Paragraph 29,) unbefugt oder entgeltlich vermittelt,
    4. Litera d
      ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 30, betreut oder die Betreuung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, widerrufen wurde,
    5. Litera e
      Bescheidauflagen oder Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden gemäß den Paragraphen 25, 28, oder 30 nicht erfüllt,
    6. Litera f
      einer Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den Paragraphen 25, 26, 28, oder 30 nicht nachkommt oder
    7. Litera g
      die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 38, verletzt.
  2. Absatz 2,Übertretungen gemäß Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Absatz eins, Litera c, empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 46 aus 2019,, 72/2022

§ 48

Text

Paragraph 48,, Inkrafttreten, Außerkrafttreten,, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, tritt das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8 aus 1997,, Nr. 14 aus 2000,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Maßnahmen der Erziehungshilfe gemäß Paragraphen 11 und 12 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8/ 1997, Nr. 14 aus 2000,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, sind als Hilfe zur Erziehung nach den Paragraphen 20 und 21 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8 aus 1997,, Nr. 14/ 2000, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, bleiben aufrecht und gelten als Vereinbarungen gemäß Paragraph 22, dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,.
  4. Absatz 4,Bewilligungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins bis 4 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8 aus 1997,, Nr. 14 aus 2000,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 28, dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,.
  5. Absatz 5,Bewilligungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8 aus 1997,, Nr. 14 aus 2000,, Nr. 58/ 2001, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 30, dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,.
  6. Absatz 6,Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Jugendwohlfahrtseinrichtungen gemäß Paragraph 21, des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8 aus 1997,, Nr. 14 aus 2000,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 10 aus 2012, und Nr. 14 aus 2013,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,.
  7. Absatz 7,Verträge mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge nach Paragraph 34,
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 5 und Absatz 6, sowie 40 Absatz 5, gelten sinngemäß auch für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, erstellte Dokumentationen der öffentlichen Jugendwohlfahrt im operativen Bereich.
  9. Absatz 9,Für den Fall, dass die Paragraphen 41 und 42 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

§ 49

Text

Paragraph 49 *,), Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

  1. Absatz eins,Artikel römisch sechs des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39 aus 2018,, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung aufgrund des Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39 aus 2018, kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 50

Text

Paragraph 50 *,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2019

  1. Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46 aus 2019,, ausgenommen die Änderungen betreffend Paragraph 47,, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund der Paragraphen 30, Absatz 3 und 31 a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46 aus 2019,, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

§ 52

Text

Paragraph 52 *,), Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020

Artikel römisch sieben, des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81 aus 2020,, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 53

Text

Paragraph 53 *,), Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". XLI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 7, Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung betreffend den Paragraph 7, Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 54

Text

Paragraph 54,, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Artikel römisch zehn, des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 47, Absatz 3, des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72 aus 2022,, bleibt unberührt.

§ 55

Text

Paragraph 55,, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, zu behandeln.