Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2021, mit der das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2021

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 3, des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 5, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Einkommen

  1. Absatz einsAls Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung BGBl. römisch eins 98/2018:
      1. Litera a
        Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988);
      2. Litera b
        Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988);
      3. Litera c
        Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988);
      4. Litera d
        Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988);
      5. Litera e
        Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, EStG 1988);
      6. Litera f
        Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988);
      7. Litera g
        sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988;
    2. Ziffer 2
      Wochengeld;
    3. Ziffer 3
      Kinderbetreuungsgeld;
    4. Ziffer 4
      Arbeitslosengeld;
    5. Ziffer 5
      Notstandshilfe;
    6. Ziffer 6
      Pensionsvorschuss;
    7. Ziffer 7
      erhaltene Unterhaltszahlungen;
    8. Ziffer 8
      Sonderzahlungen;
    9. Ziffer 9
      Leistungen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 20, StBHG.
  2. Absatz 2Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, StSUG übersteigt.
  3. Absatz 3Nicht zum Einkommen zählen:
    1. Ziffer eins
      die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz;
    2. Ziffer 2
      der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG;
    3. Ziffer 3
      Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG;
    4. Ziffer 4
      das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
    6. Ziffer 6
      sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
    7. Ziffer 7
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
    8. Ziffer 8
      das Hausgeld und Rücklagen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
    9. Ziffer 9
      Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
    10. Ziffer 10
      der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz.
  4. Absatz 4Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Einkommensermittlung, Nachweise

  1. Absatz einsDas für die Berechnung der Sozialunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
  2. Absatz 2Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.
  3. Absatz 3Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
  4. Absatz 4Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen.
  5. Absatz 5Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
  6. Absatz 6Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
  7. Absatz 7Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
  8. Absatz 8Bei Einkommen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
  9. Absatz 9Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Absatz 5 und 6 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Absatz eins, das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Höchstsatz

Der Höchstsatz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, StSUG beträgt 1.053,64 Euro.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2021, tritt Paragraph 3, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022, treten Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, 4, 6, 9 und 10 und Paragraph 3, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020,, außer Kraft.