Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in lit. f genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 24 Abs. 2a das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in Litera f, genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.