§ 11Paragraph 11,
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2, von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7 Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material-, Farb- und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß Paragraph 4,, von baulichen Innenanlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, von baulichen Anlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, von öffentlichen Flächen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie von in Paragraph 7, Absatz 3, angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material-, Farb- und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.