Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)

Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1291/1 AB EZ 1291/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Höhe der Abgabe

Paragraph 3

Begriffsbestimmung

Paragraph 4

Abgabenbefreiung

Paragraph 5

Abgabenbegünstigung

Paragraph 6

Abgabenerhöhung

Paragraph 7

Antragstellung

Paragraph 8

Abgabepflichtige

Paragraph 9

Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe

Paragraph 10

Einrechnung der Abgabe

Paragraph 11

Meldepflicht

Paragraph 12

Auskunftspflicht und Kontrolle

Paragraph 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 14

Verweise

Paragraph 15

Strafbestimmungen

Paragraph 16

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 17

Inkrafttreten

Paragraph 17 a

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 18

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
  2. Absatz 2,Gemeinden gemäß Absatz eins, werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

§ 2

Text

Paragraph 2

Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für den ersten Hund gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und
    2. Ziffer 2
      für Hunde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Jagdhunde jährlich mit höchstens E 30,00 je Hund.
  2. Absatz 2,Für jeden weiteren unter die Regel der Ziffer eins, fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Ziffer eins, angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,

§ 3

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmung

  1. Absatz eins,Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von
    1. Litera a
      land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
    2. Litera b
      Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (in Graz mehr als 100) Meter entfernt liegen
    verwendet werden.
  2. Absatz 2,Unter Nutzhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
  3. Absatz 3,Unter Jagdhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.

§ 4

Text

Paragraph 4

Abgabenbefreiung

Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

  1. Ziffer eins
    Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
  2. Ziffer 2
    Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,
  3. Ziffer 3
    speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
  4. Ziffer 4
    Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
  5. Ziffer 5
    Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Abgabenbegünstigung

  1. Absatz eins,Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
    1. Litera a
      für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
    2. Litera b
      ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
    3. Litera c
      Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;
    4. Litera d
      alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Absatz eins, gestellten Bedingungen vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
    1. Ziffer eins
      einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient, oder
    2. Ziffer 2
      einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder sonstigen Ausbildungsstätte
    erfolgreich absolviert wurde. Der Gemeinde ist ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, geregelten Anforderungen erfüllen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6,Die bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, absolvierten Kurse gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

§ 6

Text

Paragraph 6

Abgabenerhöhung

  1. Absatz eins,Ist ein Hundekundenachweis gemäß Paragraph 3 b, Absatz 8, Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß Paragraph 11, diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß Paragraph 2, festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
  2. Absatz 2,Wird im Falle des Absatz eins, der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß Paragraph 2, herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß Paragraph 5, Absatz 3, mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.

§ 7

Text

Paragraph 7

Antragstellung

  1. Absatz eins,Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach den Paragraphen 4 und 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.
  2. Absatz eins a,Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Paragraph 236, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet dabei Anwendung.
  3. Absatz 2,Über Anträge nach Absatz eins, hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter Setzung einer Frist – formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,

§ 8

Text

Paragraph 8

Abgabepflichtige

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.
  3. Absatz 3,Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

§ 9

Text

Paragraph 9

Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach Paragraphen 4, oder 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.
  2. Absatz 2,Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Weist die Hundehalterin/der Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ist ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

§ 10

Text

Paragraph 10

Einrechnung der Abgabe

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Meldepflicht

  1. Absatz eins,Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten:
      Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse;
      2. Litera b
        Geschlecht;
      3. Litera c
        Geburtsdatum (zumindest Jahr);
      4. Litera d
        Kennzeichnungsnummer gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer).
  2. Absatz 2,Der Meldung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, TSchG,
    2. Ziffer 2
      der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß Paragraph 3 b, Absatz 8, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 7, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht.
  3. Absatz 3,Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

§ 12

Text

Paragraph 12

Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß Paragraph 11, zu melden, wird hiedurch nicht berührt.

§ 13

Text

Paragraph 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14

Text

Paragraph 14

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, entfallen)
    2. Ziffer 2
      Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

§ 15

Text

Paragraph 15

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 3 nicht erbringt,
    3. Ziffer 3
      unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

§ 16

Text

Paragraph 16

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Gemeinde bestehende Abgabenbefreiungen oder –begünstigungen, die mit Bescheid der Gemeinde erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig, soweit sich nicht die Vorraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung geändert haben.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, Absatz eins, gilt für Halterinnen/Halter von Hunden, die ihren Hund bereits nach den Bestimmungen des Hundeabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, angemeldet haben, mit der Maßgabe, dass sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Gemeindeverordnung nachzukommen haben.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 17

Text

Paragraph 17

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,

§ 17a

Text

Paragraph 17 a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, sind Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 17, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 17, Absatz 3, außer Kraft.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024, tritt Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 21. Juni 2024, in Kraft.
  4. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024, tritt Paragraph eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

§ 18

Text

Paragraph 18

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 5, dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,