(3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.