(1)Absatz eins,Die gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.Die gemäß Paragraph 6, abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.