Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 11. Dezember 2019 über die Erhebung von Nächtigungsabgaben und einer Forschungsinstitutsabgabe im Land Salzburg (Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG)
StF: LGBl Nr 7/2020 (Blg LT 16. GP: RV 105, AB 148, jeweils 3. Sess)


Änderung

LGBl Nr 58/2020 (Blg LT 16. GP: IA 303, AB 327, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 122/2020 (Blg LT 16. GP: IA 33, AB 62, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 38/2022 (Blg LT 16. GP: IA 305, AB 344, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 71/2022 (Blg LT 16. GP: RV 507, AB 550, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 77/2024 (Blg LT 17. GP: RV 530, AB 566, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 101/2024 (Blg LT 17. GP: IA 41, AB 70, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 77/2025 (Blg LT 17. GP: RV 478, AB 529, jeweils 3. Sess)

Anpassung von Beträgen durch Verordnung:

LGBl Nr 83/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph eins

Gegenstand der Abgaben

Paragraph 2

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022,)

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

 

Allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Paragraph 4

Abgabebefreiungen

Paragraph 5

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Paragraph 5 a

Höhe des Mobilitätsbeitrags

Paragraph 6

Abgabepflichtige

Paragraph 7

Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter

Paragraph 7 a

Zusätzliche Datenübermittlung

Paragraph 8

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 9

Anzeigepflicht, Unterkunftsregister

Paragraph 10

Informationspflicht

3. Abschnitt

Besondere Nächtigungsabgabe

Paragraph 11

Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe

Paragraph 12

Abgabepflichtige

Paragraph 13

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 14

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024,)

 

4. Abschnitt

Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 15

Höhe der Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 16

Abgabepflichtige

Paragraph 17

Abgabenerklärung, Fälligkeit

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 18

Zweckwidmung

Paragraph 19

Abgabenbehörden

Paragraph 20

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022,)

Paragraph 21

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22

Strafbestimmungen

Paragraph 23

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 24

Hinweis auf Notifikationsverfahren

Paragraph 25

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Gegenstand der Abgaben

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe.
  2. Absatz 2,In den Kurbezirken (Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe).
  3. Absatz 3,Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag wird für entgeltliche Nächtigungen in
    1. Ziffer eins
      Räumen, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen,
    2. Ziffer 2
      Privatunterkünften,
    3. Ziffer 3
      Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten sowie
    4. Ziffer 4
      sonstigen gleichartigen Unterkünften
    eingehoben.
  4. Absatz 4,Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
  5. Absatz 5,Die Forschungsinstitutsabgabe wird für mehrtägige und längere Aufenthalte eingehoben.
  6. Absatz 6,Die in diesem Gesetz geregelten Abgaben können nebeneinander eingehoben werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022,)

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;
  2. Ziffer 2
    dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;
  3. Ziffer 3
    Unterkunftgeberin und Unterkunftgeber: eine Person, die eine Unterkunft oder eine Stellfläche für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte udgl zur Verfügung stellt oder die Zurverfügungstellung beabsichtigt;
  4. Ziffer 4
    Privatunterkunft: eine Unterkunft, die außerhalb des Gastgewerbes für vorübergehende Aufenthalte gegen Entgelt bestimmt ist, zB Privatzimmervermietung;
  5. Ziffer 5
    Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügen, der Privatzimmervermietung oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden;
  6. Ziffer 6
    dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;
  7. Ziffer 7
    dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Wohnmobile, Campingbusse udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt;
  8. Ziffer 8
    mehrtägiger Aufenthalt: ein Aufenthalt in einer Mindestdauer von zwei bis fünf aufeinander folgenden Nächtigungen. Die Mindestdauer wird von der Kurkommission (Paragraph 19, HKG 1997) festgesetzt. Wird keine Festsetzung vorgenommen, gelten fünf aufeinander folgende Nächtigungen als Mindestaufenthaltsdauer.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Abgabebefreiungen

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe und des Mobilitätsbeitrags befreit sind Nächtigungen von:
    1. Ziffer eins
      Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten;
    3. Ziffer 3
      Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
    4. Ziffer 4
      Angehörigen (Ziffer 3,) von Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;
    5. Ziffer 5
      Mieterinnen und Mietern einer Stellfläche (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,) für einen dauernd abgestellten Wohnwagen und deren Angehörigen (Ziffer 3,) in diesem Wohnwagen;
    6. Ziffer 6
      Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, sofern sie sich dort zu anderen Zwecken als zum Kurgebrauch aufhalten, sowie deren Begleitpersonen, die in der Krankenanstalt übernachten;
    7. Ziffer 7
      Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb;
    8. Ziffer 8
      Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
    9. Ziffer 9
      Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen, sowie deren Begleitpersonen;
    10. Ziffer 10
      Personen, die als schwerbeschädigt im Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw als schwerversehrt im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes gelten, sowie Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz;
    11. Ziffer 11
      Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.
  2. Absatz 2,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 5

Text

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird
    1. Ziffer eins
      in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (Paragraphen 8, ff Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (Paragraphen 12, ff S.TG 2003),
    2. Ziffer 2
      in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
    3. Ziffer 3
      in der Stadt Salzburg von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

durch Verordnung festgesetzt. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet gemäß Ziffer eins und außerhalb dieses Gebietes gemäß Ziffer 2, Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

  1. Absatz 2,Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
  1. Ziffer eins
    in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (Paragraph 34, S.TG 2003) besteht:

 

  • Strichaufzählung
    von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026

3,00 €

 

  • Strichaufzählung
    ab 1. Oktober 2026

3,50 €

  1. Ziffer 2
    in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht:

 

  • Strichaufzählung
    von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026

4,00 €

 

  • Strichaufzählung
    ab 1. Oktober 2026

5,00 €

Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Ziffer 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Ziffer eins, 20 % des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
  1. Absatz 3,In der Verordnung gemäß Absatz eins, können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
  2. Absatz 4,Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht.
  3. Absatz 5,In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, der Landesregierung obliegt. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 1,00 € und 5,00 € zu liegen.
  4. Absatz 6,Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Absatz 2 und 5 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
  5. Absatz 7,Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Tourismusverband anzuhören.
  6. Absatz 8,Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Absatz eins und 5 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
  7. Absatz 9,Verordnungen gemäß Absatz eins und 5 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 5a

Text

Höhe des Mobilitätsbeitrags

Paragraph 5 a

  1. Absatz eins,Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt für jede Nächtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, für die auch die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist:
  1. Ziffer eins
    von 1. Mai 2025 bis 30. April 2027

0,50 €

  1. Ziffer 2
    ab 1. Mai 2027

1,10 €

Der Mobilitätsbeitrag wird neben der allgemeinen Nächtigungsabgabe eingehoben.

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Absatz eins, durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

§ 6

Text

Abgabepflichtige

Paragraph 6

Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ist von der nächtigenden Person (Paragraph eins, Absatz 3,) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag.

§ 7

Text

Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz) im Bereich des Tourismus haben der Abgabenbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Name oder Firma und Wohnadresse oder Sitz sowie allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese bei ihnen registrierte Unterkünfte in der jeweiligen Gemeinde bereithalten, sowie die Adressen der Unterkünfte und die Anzahl der vermittelten Nächtigungen für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann mit den Diensteanbieterinnen und Diensteanbietern unter der Voraussetzung, dass sie ihrer Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, nachkommen, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Entrichtung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber zu entrichten befugt sind, sowie über die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
  3. Absatz 3,Wird gemäß Absatz 2, eine Vereinbarung getroffen, wonach die Diensteanbieterinnen oder Diensteanbieter die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag für diese bei der Abgabenbehörde entrichten, treffen die Pflichten des Paragraph 6, die Diensteanbieterin oder den Diensteanbieter. Für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber und die Diensteanbieterin oder der Diensteanbieter gemeinsam.

§ 7a

Text

Zusätzliche Datenübermittlung

Paragraph 7 a,

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Anfrage gemäß Paragraph 48 b, Absatz 2 a, Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, Absatz 2 a, Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 8

Text

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 6, abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Abgabepflichtigen an Stelle der Verpflichtung gemäß Absatz eins, laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der nächtigenden Person einzutragen sind. Die notwendigen Daten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.
    Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 1.000 € nicht übersteigt,
    1. Ziffer eins
      die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist.
  4. Absatz 4,Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
  5. Absatz 5,Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter gemäß Paragraph 7, Absatz 3, haben der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und die Höhe der sich daraus ergebenden und jene der bereits entrichteten Abgabenbeträge bekannt zu geben. Sie haben die eingehobene allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag bis zum 15. des auf die Einhebung folgenden zweiten Monats abzuführen.
  6. Absatz 6,Die Abgabenbehörde kann mit den Abgabepflichtigen ausgenommen im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Diese Vereinbarungen können für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren abgeschlossen werden. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarungen werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz 2, erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Absatz 2, soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.

§ 9

Text

Anzeigepflicht, Unterkunftsregister

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Abgabenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Absatz eins, angezeigten Unterkünfte (Unterkunftsregister). Bei erfolgter vollständiger Anzeige und Vorliegen einer Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, hat die Abgabenbehörde eine Neueintragung in das Register vorzunehmen und den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern dies unter Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer der jeweiligen Unterkunft mitzuteilen. Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde. Für die Beendigung und wesentliche Änderung gilt der zweite Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3,Neueintragungen, Änderungen und Löschungen sind binnen zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch die veröffentlichte Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern zu aktualisieren.
  4. Absatz 4,Verweigert die Abgabenbehörde die Vornahme einer Neueintragung, Änderung oder Löschung im Unterkunftsregister, hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Wurde für die Unterkunftgeberin oder den Unterkunftgeber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abgabenkonto für die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe eingerichtet, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, erster Satz. Die Neueintragung in das Unterkunftsregister und die Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer erfolgen amtswegig. Die Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Unterkunftsregisters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

§ 10

Text

Informationspflicht

Paragraph 10

Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Besondere Nächtigungsabgabe

Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschalbetrages darf nicht höher festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      als das 380-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;
    2. Ziffer 2
      als das 360-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;
    3. Ziffer 3
      als das 300-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;
    4. Ziffer 4
      als das 260-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;
    5. Ziffer 5
      als das 200-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;
    6. Ziffer 6
      als das 130-Fache des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder des in Kurbezirken gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei dauernd abgestellten Wohnwagen.
    50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2,In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.
  3. Absatz 3,Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (Paragraph 5, Absatz 3,) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

römisch zehn

=

Grundbetrag

B1

=

Abgabenbetrag für die Saison 1

D1

=

Dauer der Saison 1 in Tagen

B2

=

Abgabenbetrag für die Saison 2

D2

=

Dauer der Saison 2 in Tagen

M

=

Mobilitätsbeitrag

Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Absatz eins, letzter Satz.
  1. Absatz 4,Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Nächtigungsabgabe während des Jahres (zB durch Eigentümerinnen- oder Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen, Mieterinnen- oder Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschalbetrages (Absatz eins,) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die Nächtigungsabgabe für diesen Monat nur einmal, und zwar von der oder dem neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
  2. Absatz 5,Vor der Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe ist der Tourismusverband anzuhören, sofern für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.
  3. Absatz 6,Verordnungen gemäß Absatz 2, treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 7,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022,).

§ 12

Text

Abgabepflichtige

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;
    2. Ziffer 2
      bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;
    3. Ziffer 3
      bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin bzw der Mieter der Stellfläche oder die Eigentümerin bzw der Eigentümer der Stellfläche, soweit sie oder er auch die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der Fläche ist.

Bei dauernd abgestellten Wohnwagen auf Stellflächen, für die ein Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Campingplatzes besteht, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Betreiberin oder der Betreiber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Betreiberin oder der Betreiber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.

  1. Absatz 2,Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 13

Text

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Die Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme der Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem zweiten Satz) haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem zweiten Satz hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Adresse, Größe und Nutzungsart, anzugeben.
  2. Absatz 2,Die besondere Nächtigungsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

§ 14

Text

Paragraph 14

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024,).

§ 15

Text

4. Abschnitt
Forschungsinstitutsabgabe

Höhe der Forschungsinstitutsabgabe

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein ist von der Kurkommission mit Verordnung in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Absatz eins, durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist ein Betrag ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und ein Betrag unter 0,5 Cent abzurunden.
  3. Absatz 3,Verordnungen der Kurkommission gemäß Absatz eins, sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anmerkung zu Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 :, Der Betrag wurde durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2023, angepasst.

§ 16

Text

Abgabepflichtige

Paragraph 16

Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. Paragraph 6, gilt sinngemäß.

§ 17

Text

Abgabenerklärung, Fälligkeit

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt Paragraph 8, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

§ 18

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Zweckwidmung

Paragraph 18

  1. Absatz eins,Von den Erträgen aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Abgabenbehörde zum 1. Juli und zum 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gilt für Kurbezirke, dass die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher für den Kurbezirk besteht, zu überweisen sind. In Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge an den Kurfonds zu überweisen. Übersteigt die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken (Paragraph 5, Absatz 5,) den Höchstbetrag der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung.
  4. Absatz 3 a,Die Erträge aus dem Mobilitätsbeitrag fließen dem Land zu und sind diesem zum 1. Juli und zum 1. November zu überweisen. Ab 1. November 2027 ist ein Betrag von 55 Cent je Nächtigung, für die der Mobilitätsbeitrag zu entrichten ist und die im Zeitraum 1. November bis 30. April erfolgt, an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen bzw verbleibt bei der Gemeinde, wenn kein Tourismusverband besteht. Die Überweisung hat zum 1. Juli und zum 1. November zu erfolgen. Die Erträge sind für die Ausweitung des touristischen Mobilitätsangebotes (insbesondere durch Bereitstellung eines kostenfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr) zu verwenden.
  5. Absatz 4,Die Erträge aus der besonderen Nächtigungsabgabe fließen zu:
    1. Ziffer eins
      soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;
    2. Ziffer 2
      soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.
    Der Anteil des Landes an der besonderen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken darf jedoch die Hälfte jenes Betrages nicht übersteigen, der sich bei einer Berechnung des Pauschalbetrages unter Zugrundelegung des Höchstbetrages der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ergeben würde.
  6. Absatz 5,Die dem Land jeweils zum 15. April des laufenden Jahres zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Nächtigungsabgabe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden. Wenn nachträgliche Änderungen im Gesamtertrag aus der besonderen Nächtigungsabgabe eine Korrektur der ursprünglich für das Land festgesetzten Anteile am Ertrag erforderlich machen, sind die Unterschiedsbeträge mit den Erträgen des jeweiligen Folgejahres aufzurechnen. Die Aufrechnung ist entsprechend zu erläutern.
  7. Absatz 6,Die Erträge der Forschungsinstitutsabgabe sind für die Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein zu verwenden und diesem als Förderungsbeitrag des Landes zu überweisen. Für die Einhebung gebührt eine Vergütung in der Höhe von 4 % dieser Abgabenerträgnisse.

§ 19

Text

Abgabenbehörden

Paragraph 19

Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.

§ 20

Text

Paragraph 20

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022,).

§ 21

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz eins und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß Paragraph 31 b, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Erhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den Paragraphen 30, ff S.TG 2003 übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß Paragraph 13, verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes sowie für Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, 9, Absatz eins und 2 und 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für die Erhebung der Fondsbeiträge gemäß den Paragraphen 50, ff S.TG 2003 verarbeitet werden.

§ 22

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine Nächtigungsabgabe, den Mobilitätsbeitrag, die besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe verkürzt;
    2. Ziffer 2
      durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine Nächtigungsabgabe, den Mobilitätsbeitrag, die besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe hinterzieht;
    3. Ziffer 3
      als Diensteanbieterin oder Diensteanbieter einem Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den Anzeige- und Informationspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins und 10 nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 500 €, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 € und im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.

§ 23

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 23

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2001,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,;
  2. Ziffer 2
    Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2015,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,;
  3. Ziffer 3
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1957,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 215 aus 2022,;
  4. Ziffer 4
    Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,;
  5. Ziffer 5
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 215 aus 2022,;
  6. Ziffer 6
    Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 2023,.

§ 24

Text

Hinweis auf Notifikationsverfahren

Paragraph 24

In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2019/0102/A durchgeführt worden.

§ 25

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig treten das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016,, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016,, außer Kraft. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf Abgabenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 5, 11 Absatz 2 und 15 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Verordnungen über die zusätzliche Gemeindeabgabe auf Grund der im Absatz 2, genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, treten sechs Monate nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Unterkunft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bereits zur Verfügung stellt, gilt Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, mit der Maßgabe, dass die Anzeige dieser Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten vorzunehmen ist.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen auf Grund von Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, können bereits ab dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens sechs Monate nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksam werden.
  6. Absatz 6,Verordnungen auf Grund der Paragraphen 8, Absatz eins bis 3 und 7 sowie 13 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020, können rückwirkend zu dem sich aus Absatz eins, ergebenden Zeitpunkt erlassen werden.
  7. Absatz 7,Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 3 und 25 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, treten mit 1. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 5, 15 Absatz eins und (§) 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. Absatz 10,Die Paragraphen 18, Absatz 6, 19 und 22 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2, 11, Absatz 7 und 20 außer Kraft. Die Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022,, zur zusätzlichen Gemeindeabgabe gemäß Paragraph 2, sind auf Abgabenfälle, die vor dem 1. Jänner 2023 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
  11. Absatz 11,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7 a,, die Paragraphen 5, Absatz 2, 5, 6 und 9, (§) 7a, 11 Absatz 6, 15, Absatz 2 und 3, (§) 21 und 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024, mit 1. Oktober 2024;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024, mit 1. Jänner 2025;
    3. Ziffer 3
      die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt und zu Paragraph 5 a,, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 4 Absatz eins, 5 a, 6, 7, Absatz 2 und 3, 8 Absatz 2, 4 bis 6, (§) 10, 11 Absatz eins, 18, Absatz eins und 3 a und 22 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024, mit 1. Mai 2025;
    4. Ziffer 4
      der Entfall des Paragraph 14, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis mit Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024, mit 1. Juli 2025.
  12. Absatz 12,Soweit auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024, Untergrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 5, bzw Paragraph 11, Absatz eins, unterschritten werden, müssen gesetzeskonforme Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 5, bzw Paragraph 11, Absatz 2, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Unterschreitens und im Fall des Paragraph 11, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen beschlossen werden und sechs Monate nach deren Kundmachung in Kraft treten.
  13. Absatz 13,Paragraph 25, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2024, tritt mit 1. Oktober 2024, Paragraph 5 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2024, tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2025, tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Paragraph 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2025, tritt mit 1. März 2020 in Kraft.