Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Pflegegesetz, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 15. Dezember 1999 zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz - PG)
StF: LGBl Nr 52/2000 (Blg LT 12. GP: RV 173, AB 233, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 26/2007 (Blg LT 13. GP: RV 170, AB 279, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 54/2011 (Blg LT 14. GP: RV 346, AB 395, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 86/2012 (Blg LT 14. GP: RV 18, AB 102, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 32/2015 (Blg LT 15. GP: RV 506, AB 605, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 47/2015 (Blg LT 15. GP: RV 601, AB 725, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 35/2020 (Blg LT 16. GP: IA 346, AB 359, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 144/2020 (Blg LT 16. GP: RV 142, AB 175, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 121/2021 (Blg LT 16. GP: IA 191, AB 207, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 44/2024 (Blg LT 17. GP: RV 385, AB 428, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 71/2025 (Blg LT 17. GP: RV 541, AB 580, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 76/2025 (Blg LT 17. GP: RV 481, AB 531, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziel des Gesetzes

Paragraph 2

Anwendungsbereich

Paragraph 2 a

Begriffsdefinitionen

2. Abschnitt

Allgemeine Standards

Paragraph 3

Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung

Paragraph 4

Dokumentation

Paragraph 5

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 6

Auskunftspflicht

Paragraph 6 a

Verbot von Zuwendungen

Paragraph 7

Betriebsrichtlinien

Paragraph 8

Standards für die Sicherheit der Leistungen

3. Abschnitt

Standards für die Hauskrankenpflege

Paragraph 9

Leistungen

Paragraph 10

Personalausstattung und Qualitätssicherung

4. Abschnitt

Standards für die Haushaltshilfe

Paragraph 11

Leistungen

Paragraph 12

Personalausstattung und Qualitätssicherung

5. Abschnitt

Standards für Tageszentren

Paragraph 13

Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu- und Umbauten

Paragraph 14

Leistungen

Paragraph 15

Personalausstattung und Qualitätssicherung

6. Abschnitt

Standards für Senioren- und, Seniorenpflegeheime

Paragraph 16

Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu- und Umbauten

Paragraph 17

Leistungen

Paragraph 18

Personalausstattung und Qualitätssicherung

Paragraph 19

Ärztliche Betreuung und Arzneimittel

Paragraph 20

Verpflegung

Paragraph 21

Hygiene

Paragraph 21 a

Einrichtungs- und Wertgegenstände

7. Abschnitt

Richtlinien für die Errichtung und den, Betrieb von Pflegeeinrichtungen

Paragraph 22

Verordnungen

8. Abschnitt

Kundenschutz

Paragraph 23

Informationspflichten

Paragraph 24

Abgrenzung

Paragraph 25

Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen

Paragraph 26

Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte

Paragraph 27

Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte des Kunden

Paragraph 27 a

Pflegeanwaltschaft

9. Abschnitt

Mitgestaltungsrechte in Senioren- und, Seniorenpflegeheimen

Paragraph 28

Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte

Paragraph 29

Bewohnerversammlung

Paragraph 30

Ständiges Organ zur Information und Beratung

10. Abschnitt

Aufsicht

Paragraph 31

Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme, wesentliche Änderung und Einstellung von Pflegeeinrichtungen

Paragraph 32

Sonstige Anzeigepflichten

Paragraph 33

Aufsicht

Paragraph 33 a

Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit

Paragraph 34

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 34 a

Einschränkung der Betroffenenrechte

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 34 b

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 35

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Paragraph 35 a

Kostentragung von Geldleistungen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Paragraph 36

Strafbestimmungen

Paragraph 37

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen

Paragraph 38 f, f

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins

Ziel dieses Gesetzes ist, Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Anspruch nehmen (Kunden), und Personen, die dies in unmittelbarer Zukunft beabsichtigen (Interessenten), zu schützen. Dieser Schutz umfasst insbesondere den Schutz der Menschenwürde und der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Ziffer eins, auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen der Haushaltshilfe,
    3. Ziffer 3
      Tageszentren,
    4. Ziffer 4
      Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. Ziffer 2
      auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Teilhabegesetz, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. Ziffer 3
      auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    4. Ziffer 4
      auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft;
    5. Ziffer 5
      auf die Pflege in Form einer 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG);
    6. Ziffer 6
      auf mobile und teilstationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen.
  3. Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

§ 2a

Text

Begriffsdefinitionen

Paragraph 2 a

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Pflege: Die Pflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen.
  2. Ziffer 2
    Betreuung: Alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. Ziffer 3
    Hilfe: Aufschiebbare Dienstleistungen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  4. Ziffer 4
    Stationäre Pflege: Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Hilfe).
  5. Ziffer 5
    Senioren- und Seniorenpflegeheime: Einrichtungen mit
    1. Litera a
      durchgehend präsentem, angestelltem Pflegepersonal und
    2. Litera b
      zumindest drei Betreuungsplätzen zum Zweck der stationären Pflege von Personen jeglichen Pflegebedarfs auf Grund ihres – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes.
    Keine Senioren- und Seniorenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen lediglich Hotelleistungen erbracht bzw in denen nur fallweise Pflegeleistungen angeboten oder diese bloß zugekauft werden. Verfolgt die Einrichtung auch noch andere Zwecke als jene nach der Litera b,, so gilt nur jener Teil der Einrichtung als Senioren- bzw Seniorenpflegeheim, welcher der stationären Pflege von Personen für Zwecke nach der Litera b, dient und sowohl räumlich als auch organisatorisch von den anderen Teilen abgegrenzt ist.
  6. Ziffer 6
    Tageszentren: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal und zumindest sechs Betreuungsplätzen zum Zweck der Tagespflege von Personen, die – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.
  7. Ziffer 7
    Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in Paragraph 9, Absatz eins, definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
    2. Litera b
      Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
  8. Ziffer 8
    Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in Paragraph 11, Absatz eins, definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Absatz eins, anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
    2. Litera b
      Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
  9. Ziffer 9
    Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Standards

Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Pflege sicherzustellen, die an einer möglichst weit gehenden Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden orientiert ist. Die sachlichen und personellen Ressourcen sind für den Kunden bestmöglich einzusetzen und sein soziales Umfeld so weit wie möglich einzubeziehen. Dazu ist im Rahmen des Pflegeverhältnisses mit anderen Pflegeeinrichtungen, mit den sonstigen Diensten für pflegebedürftige Personen, den niedergelassenen Ärzten und Krankenanstalten, Selbsthilfegruppen und informellen Diensten im Einvernehmen mit dem Kunden zusammenzuarbeiten und sind die Leistungen der Pflegeeinrichtungen aufeinander abzustimmen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich Art und Umfang der Leistungserbringung ist der Pflegebedarf der Kunden zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll nach Möglichkeit der Träger von Pflegeeinrichtungen auch auf die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten der Kunden angemessen Bedacht genommen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei nicht planbaren Leistungen soll sichergestellt werden, dass diese ihrer Erforderlichkeit entsprechend zeitnah erbracht werden.

§ 4

Text

Dokumentation

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
    1. Ziffer eins
      der pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung festzustellen ist,
    2. Ziffer 2
      die Pflegeplanung, ausgenommen für Kunden von Einrichtungen der Haushaltshilfe oder von Tageszentren,
    3. Ziffer 3
      die erbrachten Leistungen, nämlich
    4. Litera a
      die durchgeführten pflegerischen und ärztlich angeordneten Maßnahmen und
    5. Litera b
      im Bereich der Haushaltshilfe die erbrachten Leistungen im Bereich der personenbezogenen, haushaltsbezogenen und organisatorischen Hilfen.
  2. Absatz eins a,In der Dokumentation sollen Informationen über die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten des Kunden dargestellt werden.
  3. Absatz 2,Dokumentationen, die nicht den Kunden übergeben worden sind, sind so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Bei einem Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung ist die Dokumentation mit Zustimmung des Kunden an diese zu übergeben, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Pflege erforderlich ist.
  4. Absatz 3,Verfügungen des Kunden, durch die dieser für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, sind bei der Dokumentation aufzubewahren, um darauf bei allfälligen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Dem behandelnden Arzt ist in diese Verfügungen Einsicht zu gewähren.

§ 5

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Soweit sie nicht schon anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sind alle in einer Pflegeeinrichtung tätigen und tätig gewesenen Personen zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Kunden betreffenden Umstände, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung bekannt geworden sind, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten bestehen oder die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist.

§ 6

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

§ 6a

Text

Verbot von Zuwendungen

Paragraph 6 a

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen unter Aufnahme eines Notariatsaktes sowie Zuwendungen durch schriftlichen Vertrag, wenn der Träger gemeinnützig ist.
  2. Absatz 2,Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicher zu stellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Absatz eins, einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt.

§ 7

Text

Betriebsrichtlinien

Paragraph 7

Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
  2. Ziffer 2
    Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
  3. Ziffer 3
    Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
  4. Ziffer 4
    Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Text

Standards für die Sicherheit der Leistungen

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
  2. Absatz 2,Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (Paragraphen 10, Absatz 2, 12, Absatz 2, 18, Absatz 2,) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Standards für die Hauskrankenpflege

Leistungen

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Pflege,
    2. Ziffer 2
      Behandlungspflege,
    3. Ziffer 3
      therapeutische Pflege,
    4. Ziffer 4
      Prophylaxe.
  2. Absatz 2,Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

§ 10

Text

Personalausstattung und Qualitätssicherung

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. Absatz 2,Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Standards für die Haushaltshilfe

Leistungen

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Hilfe,
    2. Ziffer 2
      haushaltsbezogene Hilfe,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Hilfe.
    Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
  2. Absatz 2,Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

§ 12

Text

Personalausstattung und Qualitätssicherung

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Standards für Tageszentren

Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-, und Umbauten

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden, sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.

§ 14

Text

Leistungen

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Tagespflege: Diese umfasst die Verpflegung, die pflegerische Betreuung einschließlich therapeutischer und tagesstrukturierender Angebote, die Unterstützung in der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sowie allgemeine und spezielle Beratungsleistungen für ihre Kunden und deren pflegende Angehörige;
    2. Ziffer 2
      Fahrdienste von der Wohnung zum Tageszentrum und zurück.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Leistungen wie therapeutische Dienste oder spezielle pflegerische Hilfen können angeboten werden.

§ 15

Text

Personalausstattung und Qualitätssicherung

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. Absatz 2,Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

§ 16

Text

6. Abschnitt
Standards für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-, und Umbauten

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
  3. Absatz 3,Abweichungen von Absatz 2, sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

§ 17

Text

Leistungen

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Grundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bett-, der Leib- und der Hygienewäsche des Bewohners, grundsätzlich stattfindende und möglichst für die Bewohner geeignete Gruppenangebote zur geistigen und körperlichen Aktivierung und Angebote für gesellige Aktivitäten sowie die Pflege im Krankheitsfall.
    2. Ziffer 2
      Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und Positionierung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind (pflegebedingte Reinigung), die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.
  2. Absatz eins a,Im Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.
  3. Absatz 2,Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.
  4. Absatz 2 a,Die Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
    1. Ziffer eins
      höflich und respektvoll behandelt werden;
    2. Ziffer 2
      in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gefördert und unterstützt werden;
    3. Ziffer 3
      in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt und in der Wahrung ihrer Individualität unterstützt werden;
    4. Ziffer 4
      ihren persönlichen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, insbesondere Essens- und Ruhezeiten vorfinden, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
    5. Ziffer 5
      in einer angemessenen Art und Weise in der Kommunikation unterstützt und gefördert werden.
  5. Absatz 3,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.
  6. Absatz 4,Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Absatz eins, ist zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      für die Grundleistung nach Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit,
    2. Ziffer 2
      für die Pflegeleistung nach Pflegebedarf.

§ 18

Text

Personalausstattung und Qualitätssicherung

Paragraph 18

  1. Absatz eins,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht, sodass alle im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Leistungen erbracht werden können und die Leistungserbringung nicht gefährdet ist. Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, sind durch entsprechend qualifiziertes Personal zu erbringen.
  2. Absatz 2,Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, administrativer und personeller Angelegenheiten, zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit der betrauten Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

§ 19

Text

Ärztliche Betreuung und Arzneimittel

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Die Konsultation eines Arztes ist insbesondere bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Bewohners, aber auch dann sicherzustellen, wenn aufgrund der Situation ein unmittelbares Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Die Konsultation des Arztes und die an diesen weitergegebenen gesundheitsrelevanten Informationen sind zu dokumentieren. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.
  2. Absatz 2,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel der ärztlichen Anordnung gemäß angewendet werden. Ist ein Bewohner selbst nicht dazu in der Lage, ist für eine entsprechende Verabreichung zu sorgen. Der Verabreichung hat eine ärztliche Anordnung voranzugehen, deren Erteilung in geeigneter Form nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Ist eine Anwendung entsprechend der ärztlichen Anordnung nicht gewährleistet, wenn die einem Bewohner verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel von diesem selbst aufbewahrt würden, ist außerdem dafür zu sorgen, dass diese Arzneimittel nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt werden.

§ 20

Text

Verpflegung

Paragraph 20

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normalkost und für Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 21

Text

Hygiene

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.

§ 21a

Text

Einrichtungs- und Wertgegenstände

Paragraph 21 a

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten.

§ 22

Text

7. Abschnitt
Richtlinien über die Errichtung und den Betrieb
von Pflegeeinrichtungen

Verordnungen

Paragraph 22

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.

§ 23

Text

8. Abschnitt
Kundenschutz

Informationspflichten

Paragraph 23

Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.

§ 24

Text

Abgrenzung

Paragraph 24

Die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 regeln ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung der Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe sowie von Tageszentren über Vertragsbestimmungen, die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, in der Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Pflegeeinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sein muss und deren Fehlen zur Untersagung der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, führt.

§ 25

Text

Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Die Verträge zwischen den Trägern von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren einerseits und ihren Kunden andererseits sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die zu erbringenden Leistungen zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu lösen; bei Menschen, die blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen;
    2. Ziffer 2
      das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Betrieb seiner Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundlegend verändert wird; die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Monat, wenn dem Kunden eine gleichwertige Pflegeeinrichtung angeboten wird;
    3. Ziffer 3
      das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
      Wichtige Gründe sind insbesondere:
      1. Litera a
        wenn der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte über zwei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist erfolglos geblieben ist; die Kündigung ist gegenstandslos, wenn das Entgelt, von wem auch immer, bezahlt wird oder der Sozialhilfeträger die Entgeltleistung zusichert;
      2. Litera b
        wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden so verändert hat, dass eine fachgerechte Pflege durch die Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich ist;
      3. Litera c
        in Tageszentren, wenn sich der Kunde, ohne dass dies durch eine Krankheit bedingt ist, fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten den übrigen Kunden nicht mehr zumutbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Schriftlichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Träger unter Angabe des Grundes;
    5. Ziffer 5
      den Ausschluss der Kündigung zum Zweck einer über die Anpassung nach Paragraph 26, Absatz 4, hinausgehenden Erhöhung des Leistungsentgelts.

§ 26

Text

Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte

Paragraph 26

  1. Absatz eins,In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.
  4. Absatz 4,Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.

§ 27

Text

Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden

Paragraph 27

In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:

  1. Ziffer eins
    das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,
  2. Ziffer 2
    das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,
  3. Ziffer 3
    das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,
  4. Ziffer 4
    das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.

§ 27a

Text

Pflegeanwaltschaft

Paragraph 27 a

  1. Absatz eins,Die Salzburger Patientenvertretung (Paragraph 22, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der Paragraphen 14, Absatz 2, 14 a, 15, 83 und 83 a GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet Paragraph 22, Absatz 3, (Unabhängigkeit), 4 Litera b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Bewohner zu leisten. Maßgeblich ist die Anzahl der Bewohner zum Stichtag 31.12. des Vorjahres. Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß.

§ 28

Text

9. Abschnitt
Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen

Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Die Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind grundsätzlich vom Bewohner selbst wahrzunehmen. Der Bewohner kann jedoch die Ausübung seiner Mitgestaltungsrechte an einen Dritten übertragen.
  2. Absatz 2,Für die Wahrung der Interessen und Mitgestaltungsrechte von dementen, desorientierten und bettlägerigen Bewohnern ist entsprechend deren spezieller Bedürfnisse Sorge zu tragen.

§ 29

Text

Bewohnerversammlung

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben mindestens einmal jährlich sowie dann, wenn es drei Berechtigte im Sinn des Paragraph 28, verlangen, eine Versammlung der Bewohner der Pflegeeinrichtung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Zweck der Bewohnerversammlung ist die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung in allen bewohnerbezogenen Angelegenheiten des Betriebs, insbesondere in Angelegenheiten des Leistungsangebots und der Leistungsentgelte, des Betriebsablaufs, der Hausordnung und sonstiger Fragen des Zusammenlebens, der Einbindung der Bewohner in das soziale Umfeld, der Durchführung geselliger und kultureller Aktivitäten, Sicherheitsangelegenheiten der Bewohner sowie bauliche Änderungen und Änderungen der Ausstattung des Senioren- und Seniorenpflegeheimes.
  3. Absatz 3,Die Bewohnerversammlung entscheidet, ob ein ständiges Organ zur Information und Beratung eingerichtet wird, aus wie vielen Mitgliedern es besteht und welche Kompetenzen diesem übertragen werden. Die Bewohnerversammlung wählt die Mitglieder aus ihrem Kreis. Gleichermaßen entscheidet die Bewohnerversammlung über die Veränderung oder Auflösung des ständigen Organs und über die Abwahl der Mitglieder. Die Ergebnisse dieser Versammlungen sind zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Die Organe der Landesregierung sind befugt, an den Bewohnerversammlungen teilzunehmen.

§ 30

Text

Ständiges Organ zur Information und Beratung

Paragraph 30

Aufgabe des ständigen Organs zur Information und Beratung ist die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner, die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung im Umfang der von der Bewohnerversammlung übertragenen Kompetenzen. Der Träger ist zur Information, Anhörung und zur technischen Hilfe im angemessenen Umfang verpflichtet.

§ 31

Text

10. Abschnitt
Aufsicht

Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme,

wesentliche Änderung und Einstellung von Pflegeeinrichtungen

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Der Landesregierung sind anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.
  2. Absatz 2,Wesentliche Änderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 stellen insbesondere dar:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
    3. Ziffer 3
      bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
    4. Ziffer 4
      bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.
  3. Absatz 3,Die Anzeigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß Paragraph 22, erlassenen Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
  5. Absatz 5,Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Absatz eins, Ziffer 4,) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

§ 32

Text

Sonstige Anzeigepflichten

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung oder bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
  2. Absatz 2,Der Landesregierung sind weiters anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Betriebsrichtlinien (Paragraph 7,) und deren wesentliche Änderungen;
    2. Ziffer 2
      der oder die Leiter der Pflegeeinrichtung gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 12, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und deren Änderungen;
    3. Ziffer 3
      eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
    4. Ziffer 4
      sonstige Umstände, die die rechtliche Existenz des Trägers oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der Pflegeeinrichtung gefährden;
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Erhöhungen der Leistungsentgelte einschließlich deren Begründung;
    6. Ziffer 6
      gerichtliche Strafverfahren und streitige Zivilverfahren, die mit der Leistungserbringung an Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

§ 33

Text

Aufsicht

Paragraph 33

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß Paragraph 22, erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu gestatten:
    1. Ziffer eins
      der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten samt dem erforderlichen Einblick;
    2. Ziffer 2
      die Einsicht in sämtliche Unterlagen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von Relevanz sind (Heimverträge, Dokumentationen, Dienstpläne, Aufzeichnungen über die Medikamentengebarung udgl);
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme von Beweisen (Bildaufnahmen, Ablichtungen, Ausdrucke udgl).
  3. Absatz 3,Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel im Betrieb der Pflegeeinrichtung festgestellt, ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen angemessener Frist nicht zustande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.
  4. Absatz 3 a,Kein Mangel im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die Dokumentation durchgeführter pflegerischer Maßnahmen zwar unterblieben ist, jedoch
    1. Ziffer eins
      es sich lediglich um Einzelfälle des Unterbleibens und nicht um ein strukturelles Problem handelt,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentationslücke lediglich Maßnahmen betrifft, die sich nicht auf individuelle Pflegerisiken des betroffenen Kunden oder auf ärztlich angeordnete Maßnahmen beziehen, und
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmungen der Aufsichtsorgane sonst keine Hinweise auf sonstige Risiken in der Organisation bzw Struktur der Einrichtung erkennen lassen.
  5. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
  6. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung von Vereinbarungen und behördlichen Aufträgen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen. Werden im Zuge dieser Kontrolle nicht neuerlich Mängel festgestellt, die jenen vergleichbar sind bzw entsprechen, die der Vereinbarung bzw dem behördlichen Auftrag zugrunde lagen, und hat der Träger die ihm aufgetragenen Maßnahmen ergriffen, gilt die Vereinbarung bzw der behördliche Auftrag als erfüllt. Auf Verlangen des Trägers ist diesem darüber eine Bestätigung auszustellen.

§ 33a

Text

Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit

Paragraph 33 a

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

  1. Ziffer eins
    den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 33,, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte;
  2. Ziffer 2
    der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems geboten ist;
  3. Ziffer 3
    der Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
  4. Ziffer 4
    eine Information betrifft, die Gegenstand einer Aufsichtsmaßnahme ist.

§ 34

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden zum Zwecke der Aufsicht im Sinn des 10. Abschnittes verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Tageszentren und Einrichtungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe, die für ihre Kunden Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen:
      1. Litera a
        hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
      2. Litera b
        hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      von Kunden von Pflegeeinrichtungen: Personendaten, Kontaktdaten, Versicherungsdaten, Pflege- und Betreuungsdaten, Gesundheitsdaten, Kontaktdaten des Hausarztes, Geschäftsfähigkeit bzw Angaben bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angehörige und Kontaktpersonen, Angaben zur Wohnsituation und zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;
    5. Ziffer 5
      die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;
    6. Ziffer 6
      in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten und der angebotenen Plätze sowie über die Ausstattung.
  3. Absatz 3,Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.

§ 34a

Text

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 34 a

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen und physischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. Absatz 4,Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 34b

Text

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 34 b,

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2024,;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2024,;
    3. Ziffer 3
      Hausbetreuungsgesetz – HbeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2008,;
    4. Ziffer 3
      Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,;
    5. Ziffer 4
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 35

Text

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Paragraph 35

Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 35a

Text

Kostentragung von Geldleistungen

zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Paragraph 35 a

Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die Paragraphen 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistungen als Soziale Dienste zu gelten haben.

§ 36

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder 39 Absatz 3, unterlässt;
    2. Ziffer 2
      Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, den Paragraphen 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
    3. Ziffer 3
      eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß Paragraph 31, Absatz 5, weiterbetreibt;
    4. Ziffer 4
      die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (Paragraph 32, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      gegen Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
    6. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (Paragraph 33, Absatz 4,) betreibt.
  2. Absatz 2,Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch Personen begangen wurden, die
    1. Ziffer eins
      entweder allein oder als Teil eines Organs dieser Träger gehandelt haben und
    2. Ziffer 2
      eine Führungsposition aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Träger, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Träger zu treffen oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Träger innehaben.
  3. Absatz 3,Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Absatz 2, können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Absatz 2, oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

§ 36a

Text

Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise

Paragraph 36 a

Anmerkung, Außer Kraft getreten durch Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2022,)

§ 37

Text

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehende, Einrichtungen

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts), die bereits soziale Dienste im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes erbringen, bereits in Betrieb stehende Tageszentren und in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime, deren Errichtung und Betrieb nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz angezeigt und nicht untersagt wurde, sind von den Trägern binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Verpflichtungserklärungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, abzugeben und innerhalb dieser Frist den Kunden nachweislich Vertragsänderungen anzubieten, soweit die bestehenden Verträge mit der Verpflichtungserklärung nicht übereinstimmen.
  3. Absatz 3,Für bestehende Pflegeeinrichtungen (Absatz 2,) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (Paragraph 7,) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (Paragraph 21, Absatz eins,) nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den Mindeststandards dieses Gesetzes zu entsprechen. Der Weiterbetrieb von Pflegeeinrichtungen, die den baulichen und technischen Mindeststandards nicht entsprechen, ist jedoch zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist.

§ 38

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen, und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 6 a, 17, Absatz 4, 21 a, 24 bis 27, 31 Absatz 3 und 4, 32 Absatz eins, sowie 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2007, treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2, Absatz 4, 4, Absatz eins, 8, Absatz 2, 10, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, Absatz 2 a, 18, Absatz eins, 27 a, 33 und 34 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2011, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35 a, mit 1. Jänner 2012;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 10, Absatz eins, 12, Absatz eins, 15, Absatz eins, 16, Absatz 2, 18, Absatz eins und 36 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 34, 34 a und 34 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 31, Absatz 4 und 36 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 36 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.
  9. Absatz 9,Paragraph 36 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.
  10. Absatz 10,Die Paragraphen 4, Absatz eins bis 3, 6 Absatz eins und 33 Absatz 2 und 3 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 33, Absatz eins,, (§) 33a sowie 34b Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

§ 39

Text

Paragraph 39

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den Paragraphen 3, 8, 13 und 16 sowie die Paragraphen 2, 2 a, 7, 10, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, 17, Absatz eins a, 18, 19, 20, 22, 27 a, Absatz eins, 31, Absatz eins und 3, 33 Absatz eins und 5, 34 b Absatz eins, sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins a und 17 Absatz eins, mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz eins a, mit 1.1.2030;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27 a, Absatz 3, mit 1.1.2026.
  2. Absatz 2,Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,, die infolge eines Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz 4, nicht untersagt wurden bzw unter Paragraph 37, Absatz eins, fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025,, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach Paragraph 2 a, Ziffer 7, bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 4, für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.
  3. Absatz 3,Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2025, spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, gleichzustellen. Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß Paragraph 7, vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (Paragraph 21, Absatz eins,) nachzuweisen.
  4. Absatz 4,In Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.