§ 5
Rektorin bzw. Rektor, Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren
(1) Die Leitung des Bruckner-Konservatoriums obliegt der Rektorin oder dem Rektor. Sie oder er vertritt das Bruckner-Konservatorium nach außen. Im Übrigen obliegen der Rektorin oder dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung des Bruckner-Konservatoriums verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat das Bruckner-Konservatorium nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Rates für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bis zur Neubestellung bleibt die bisherige Rektorin oder der bisherige Rektor im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors finden das Stellenbesetzungsgesetz des Bundes sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 Anwendung.
(5) Die Rektorin bzw. der Rektor werden von einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor vertreten. Die Vertretung ist der Rektorin bzw. dem Rektor im Vertretungsfall weisungsgebunden. Auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors sind in der Satzung nach § 7 höchstens drei Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren vorzusehen sowie deren Vertretungsbefugnisse zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 141/2021)
(6) Die Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren werden vom Rat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis des Lehr- und Verwaltungspersonals des Bruckner-Konservatoriums für die Dauer der Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors bestellt. Die Rektorin oder der Rektor hat spätestens ein Jahr nach Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode den Vorschlag vorzulegen; § 4 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 141/2021)
(7) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktion der Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren. (Anm: LGBl. Nr. 141/2021)