Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz)

StF: LGBl. Nr. 76/2002 (XVIII. Gp. RV 304 AB 353)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Die Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer

Paragraph 2

Land- und Forstwirtschaft und ihre Betriebe

Paragraph 3

Mitgliedschaft

Paragraph 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 5

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 6

Aufgaben der Landwirtschaftskammer

2. Abschnitt: Verhältnis zu Behörden

Paragraph 7

Wechselseitige Information

Paragraph 8

Begutachtungsrecht

Paragraph 9

Aufsicht

Paragraph 10

Personenbezogene Daten

3. Abschnitt: Organisation der Landwirtschaftskammer

Paragraph 11

Organe der Landwirtschaftskammer

Paragraph 12

Die Vollversammlung

Paragraph 13

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 14

Einberufung der Vollversammlung

Paragraph 15

Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Paragraph 16

Öffentlichkeit der Vollversammlung

Paragraph 17

Auflösung der Vollversammlung; Beschlusserfordernisse bei Abberufung des Präsidenten (Vizepräsidenten)

Paragraph 18

Der Hauptausschuss; andere Ausschüsse

Paragraph 19

Der Kontrollausschuss

Paragraph 20

Der Präsident (Vizepräsident)

Paragraph 21

Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten)

Paragraph 22

Mandatsverlust

Paragraph 23

Kammerdirektion

4. Abschnitt: Finanzgebarung

Paragraph 24

Bedeckung des Aufwandes

Paragraph 25

Kammerumlagen

Paragraph 26

Kammerbeiträge

Paragraph 27

Beitrag des Landes

Paragraph 28

Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

2. Hauptstück

(Anm.:

entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

3. Hauptstück

(Anm.:

entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

4. Hauptstück: Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 109

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 110

Übergangsbestimmungen

Paragraph 110 a

Umsetzungshinweis

Paragraph 111

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Hauptstück
Die Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt, ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland, zur Beratung und Vertretung der Land- und Forstwirte sowie zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen berufen.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Eisenstadt.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.
  4. Absatz 4,Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift „Burgenländische Landwirtschaftskammer“ zu führen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Land- und Forstwirtschaft und ihre Betriebe

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Jagd und Fischerei, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Baumschulen, die Kompostierung, soweit diese nicht selbständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, und die Bereitstellung biologischer Rohstoffe.
  2. Absatz 2,Der Gartenbau im Sinne des Absatz eins, umfasst nicht
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung;
    2. Ziffer 2
      das Binden von Kränzen und Sträußen und den Handel mit gärtnerischen Erzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes in einem zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Nebenbetriebe im Sinne der Absatz eins und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
  4. Absatz 4,Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

§ 3

Text

Paragraph 3

Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
    1. Ziffer eins
      Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Ziffer eins, zu fallen;
    3. Ziffer 3
      Familienangehörige von in Ziffer eins und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder;
    4. Ziffer 4
      land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
  3. Absatz 3,Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
  4. Absatz 4,Für das Flächenausmaß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
  5. Absatz 5,Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
  6. Absatz 6,Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.

§ 4

Text

Paragraph 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,
    1. Litera a
      das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben,
    2. Litera b
      die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer einschließlich der fachlichen Beratung in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Mindestens 5 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammermitglieder haben das Recht, an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Die Unterstützungserklärung für einen Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und eigenhändige Unterschrift;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, wahlberechtigt zu sein; Datum.
  3. Absatz 3,Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen gemäß Absatz 2, gestellten Antrag zu behandeln und darüber abzustimmen.
  4. Absatz 4,Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muss, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner und den Sprecher rechtzeitig einzuladen.
  5. Absatz 5,Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner und den Sprecher zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner und der Sprecher können den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner und dem Sprecher.

§ 5

Text

Paragraph 5

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

  1. Absatz eins,Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben der Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung die in Paragraph 6, angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
  2. Absatz 2,Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes oder im Auftrag und nach Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.

§ 6

Text

Paragraph 6

Aufgaben der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich der Interessenvertretung:
      1. Litera a
        die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;
      2. Litera b
        an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
      3. Litera c
        die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;
      4. Litera d
        an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen;
      5. Litera e
        in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
      6. Litera f
        die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Förderung:
      1. Litera a
        auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;
      2. Litera b
        im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken;
      3. Litera c
        bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen;
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Beratung und Bildung:
      1. Litera a
        in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;
      2. Litera b
        Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden;
      3. Litera c
        die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;
      4. Litera d
        die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;
      5. Litera e
        die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;
      6. Litera f
        neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;
    4. Ziffer 4
      im Bereich der öffentlichen Verwaltung:
      1. Litera a
        im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen;
      2. Litera b
        im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.
  3. Absatz 3,Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Verhältnis zu Behörden

Paragraph 7

Wechselseitige Information

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden des Landes und den Gemeinden auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Begutachtungsrecht

Die Landesregierung hat Entwürfe zu Landesgesetzen zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.

§ 9

Text

Paragraph 9

Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes nicht verletzt und sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die von der Landesregierung entsendeten Vertreter haben das Recht, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss alljährlich der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann die Gebarung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat Beschlüsse aufzuheben, wenn durch sie Rechtsvorschriften verletzt werden.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat die Vollversammlung in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, aufzulösen. Sie hat weiters die Wahl zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum Mitglied des Hauptausschusses oder Kontrollausschusses für ungültig zu erklären, wenn das Wahlverfahren rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung sowie die Vorschriften über den Pensionsfonds bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Wird die Genehmigung erteilt, so wird der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.

§ 10

Text

Paragraph 10

Personenbezogene Daten

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Absatz eins, zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Ziffer eins,, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion;
    3. Ziffer 3
      zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
      1. Litera a
        von Mitgliedern: Daten nach Ziffer eins,, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
      2. Litera b
        von den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
      3. Litera c
        von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Litera b,, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
      4. Litera d
        zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Ziffer eins und Ziffer 2,, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
  3. Absatz 3,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Ziffer eins,, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  4. Absatz 4,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu Zwecken gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach Paragraph 9, erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.
  8. Absatz 8,Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Absatz 7, entstandenen Kosten zu ersetzen.
  9. Absatz 9,Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Organisation der Landwirtschaftskammer

Paragraph 11

Organe der Landwirtschaftskammer

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung
  2. Ziffer 2
    der Hauptausschuss
  3. Ziffer 3
    der Kontrollausschuss
  4. Ziffer 4
    der Präsident (Vizepräsident)

§ 12

Text

Paragraph 12

Die Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024, gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“ zu führen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist mit Ausnahme der der Präsidenten eine ehrenamtliche; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Reiseauslagen und auf Reisegebühren nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Reisegebührenvorschrift. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und Berichte zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer beginnt mit der Eröffnungssitzung der Vollversammlung und endet - außer bei Auflösung der Vollversammlung gemäß Paragraph 17, - mit der Eröffnungssitzung der neuen Vollversammlung.
  4. Absatz 4,Die gewählten Mitglieder derselben wahlwerbenden Gruppe können sich für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung zu einem Klub (einer Fraktion) zusammenschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

§ 13

Text

Paragraph 13

Aufgaben der Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuss (Paragraph 18,) oder der Präsident (Paragraph 20,) zuständig ist. Die Vollversammlung kann zur Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse Ausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und zweier Schriftführer;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses innerhalb der Grenzen des Paragraph 18, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, über die Dienst- und Besoldungsordnung sowie über den Pensionsfonds bzw. die freiwillige Pensionskassenvorsorge;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über die Befragung der Kammermitglieder;
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über die Gewährung einer Zulage für Bildungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit an die in der Vollversammlung vertretenen Klubs (Fraktionen).

§ 14

Text

Paragraph 14

Einberufung der Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses vom bisherigen Präsidenten zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen und in ihr den Vorsitz zu führen.
  2. Absatz 2,Jede weitere Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt.
  3. Absatz 3,Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat er die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Vollversammlung einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Vollversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegen Nachweis schriftlich derart einzuberufen, dass ihnen die Einberufung spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zukommt.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
  6. Absatz 6,Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. Absatz 7,Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Burgenländischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.

§ 15

Text

Paragraph 15

Beschlussfähigkeit, Abstimmung

  1. Absatz eins,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist.
  2. Absatz 2,War die ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Vollversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss der Vollversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.
  4. Absatz 4,Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung hat auch nähere Bestimmungen über die Organisation der Landwirtschaftskammer zu enthalten.

§ 16

Text

Paragraph 16

Öffentlichkeit der Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausschließen. Vor der Beschlussfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.
  2. Absatz 2,Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Vorsitzenden.

§ 17

Text

Paragraph 17

Auflösung der Vollversammlung; Beschlusserfordernisse, für die Abberufung des Präsidenten (Vizepräsidenten)

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß Paragraphen 19, Absatz 7 und 20 Absatz 8,
  4. Absatz 4,Die Landeswahlkommission hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Absatz eins, oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

§ 18

Text

Paragraph 18

Der Hauptausschuss; andere Ausschüsse

  1. Absatz eins,Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältnis- und Fraktionswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschusssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem D`Hondtschen Verfahren aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschusssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.
  3. Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses umfasst:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung des Kammerdirektors und, wenn die Bestellung eines solchen vorgesehen ist, seines Stellvertreters, auf Vorschlag des Präsidenten;
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung, unbeschadet der Befugnis des Präsidenten gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Umlage- und Beitragspflicht.
  4. Absatz 4,Der Präsident beruft den Hauptausschuss zu seinen Sitzungen ein, er setzt die Tagesordnung fest und führt in den Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Paragraph 15, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode bei der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses - außer dem Präsidenten und Vizepräsidenten - und die Einberufung der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  7. Absatz 7,Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten andere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen selbst gewählt; Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19

Der Kontrollausschuss

  1. Absatz eins,Der Kontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältniswahlrecht auf die Wählergruppen aufgeteilt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann zu seinen Sitzungen zur Beratung Sachverständige beiziehen.
  3. Absatz 3,Erfordert eine Prüfung besondere Fachkenntnisse, kann der Kontrollausschuss Sachverständige mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betrauen.
  4. Absatz 4,Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Stellt die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe nicht den Vizepräsidenten, so steht ihr die Obmannstelle im Kontrollausschuss zu. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Paragraph 18, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entsprechend, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird. Der Kontrollausschuss kann alle Nachweise und Aufklärungen verlangen, die die Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleibt der Kontrollausschuss bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses im Amt.

§ 20

Text

Paragraph 20

Der Präsident (Vizepräsident)

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wählt in ihrer Eröffnungssitzung in einem ersten Wahlgang den Präsidenten mit Stimmenmehrheit. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
  2. Absatz 2,Der Vizepräsident steht jener wahlwerbenden Gruppe zu, auf die nach dem Verhältniswahlrecht nach der Methode D`Hondt die zweitgrößte Zahl der Mandate fällt. Der Vizepräsident wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der wahlwerbenden Wählergruppe gewählt, der die Funktion des Vizepräsidenten zusteht. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Als Präsident und als Vizepräsident sind nur österreichische Staatsbürger wählbar.
  4. Absatz 4,Der Präsident leistet das Gelöbnis, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, dem Landeshauptmann, der Vizepräsident und die Kammerräte dem Präsidenten.
  5. Absatz 5,Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung zu überwachen.
  6. Absatz 6,Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss ein Gesetz, eine Verordnung oder die Geschäftsordnung verletzt oder dass er einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zweier Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden diese Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
  7. Absatz 7,Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
  8. Absatz 8,Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.
  9. Absatz 9,Scheidet der Präsident oder Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Wahlperiode längstens binnen vier Wochen eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  10. Absatz 10,Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident und der Vizepräsident bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.

§ 21

Text

Paragraph 21

Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten)

  1. Absatz eins,Der Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.
  2. Absatz 2,Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Artikel römisch eins, Paragraph 3, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Absatz 2,) nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Absatz 3, gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.
    1. Absatz 7,, Ziffer eins
      Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.
    2. Ziffer 2
      Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:
      1. Litera a
        5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
      2. Litera b
        10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
      3. Litera c
        20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
      4. Litera d
        25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    3. Ziffer 3
      Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Absatz 2,

§ 22

Text

Paragraph 22

Mandatsverlust

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.
  2. Absatz 2,Wenn bei einer in Absatz eins, genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.
  3. Absatz 3,Die Funktion einer der in Absatz eins, genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission erklärten Verzicht.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist Paragraph 65, Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,, maßgebend.

§ 23

Text

Paragraph 23

Kammerdirektion

  1. Absatz eins,Die Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.
  2. Absatz 2,Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.
  4. Absatz 4,Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7,) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.
  5. Absatz 5,Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, anbieten.
  6. Absatz 6,Paragraph 21, Absatz 7, gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Finanzgebarung

Paragraph 24

Bedeckung des Aufwandes

Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:

  1. Ziffer eins
    Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu entrichten sind;
  2. Ziffer 2
    Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4;
  3. Ziffer 3
    Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;
  4. Ziffer 4
    Beitrag des Landes gemäß Paragraph 27,;
  5. Ziffer 5
    Zuschüsse des Bundes;
  6. Ziffer 6
    allfällige sonstige Zuwendungen.

§ 25

Text

Paragraph 25

Kammerumlagen

  1. Absatz eins,Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Absatz 3,) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Absatz 4,) mit einem Hebesatz (Absatz 5,) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Grundbetrag ist mit Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, ausgehend von einem Betrag von 27 Euro zum 1. Jänner 2012, festzusetzen. Dabei sind Schwankungen bis zu 5 % der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Absatz eins,) erhoben, die gemäß Paragraphen 22, Absatz 2, Litera a und 30 Absatz eins und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.
  4. Absatz 4,Beitragsgrundlage der Kammerumlage
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, sind und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
    ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bewertet worden wäre.
  5. Absatz 5,Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  6. Absatz 6,Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
  7. Absatz 7,Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
  8. Absatz 8,Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
  9. Absatz 9,Hinsichtlich des gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Grundbetrages hat das Finanzamt die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Vorschreibung der Kammerumlage zu Grunde zu legen. Das Finanzamt hat auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Unterlagen (Name und Anschrift der Umlagepflichtigen, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, den Grundsteuermessbetrag, die diesem Messbetrag zugrundeliegende land- und forstwirtschaftliche Fläche) zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung anfallenden Kosten hat die Landwirtschaftskammer zu tragen.
  10. Absatz 10,Die Kammerumlagen von den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Umlagepflichtigen sind von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege einzubringen.
  11. Absatz 11,Wird einem gemäß Absatz eins, Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für Zwecke der Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, so ist dem Umlagepflichtigen von der Landwirtschaftskammer über Antrag der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag rückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des Folgejahres an die Landwirtschaftskammer zu richten.

§ 26

Text

Paragraph 26

Kammerbeiträge

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Kammermitglieder beschließen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kammermitglieder ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 % der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7,) vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 ‰ der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kammermitgliedern das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Kammermitgliedern der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.

§ 27

Text

Paragraph 27

Beitrag des Landes

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

§ 28

Text

Paragraph 28

Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Absatz 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 29

Text

2. Hauptstück

Paragraph 29

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 30

Text

Paragraph 30

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 31

Text

Paragraph 31

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 32

Text

Paragraph 32

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 33

Text

Paragraph 33

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 34

Text

Paragraph 34

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 35

Text

Paragraph 35

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 36

Text

Paragraph 36

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 37

Text

Paragraph 37

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 38

Text

Paragraph 38

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 39

Text

Paragraph 39

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 40

Text

Paragraph 40

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,).

§ 41

Text

Paragraph 41

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 42

Text

Paragraph 42

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 43

Text

Paragraph 43

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 44

Text

Paragraph 44

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 45

Text

Paragraph 45

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 46

Text

Paragraph 46

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 47

Text

Paragraph 47

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 48

Text

Paragraph 48

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 49

Text

Paragraph 49

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 50

Text

Paragraph 50

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 51

Text

Paragraph 51

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 52

Text

Paragraph 52

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 53

Text

Paragraph 53

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 54

Text

Paragraph 54

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 55

Text

Paragraph 55

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 56

Text

Paragraph 56

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 57

Text

Paragraph 57

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 58

Text

Paragraph 58

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 59

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Paragraph 59

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 60

Text

Paragraph 60

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 61

Text

Paragraph 61

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,).

§ 62

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Paragraph 62

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 63

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Paragraph 63

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 64

Text

Paragraph 64

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 65

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Paragraph 65

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 66

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Paragraph 66

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 67

Text

Paragraph 67

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 68

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Paragraph 68

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 69

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Paragraph 69

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 70

Text

Paragraph 70

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 71

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Paragraph 71

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 72

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Paragraph 72

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 73

Text

Paragraph 73

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 74

Text

Paragraph 74

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,).

§ 75

Text

Paragraph 75

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 76

Text

Paragraph 76

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 77

Text

Paragraph 77

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 78

Text

Paragraph 78

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 79

Text

Paragraph 79

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 80

Text

Paragraph 80

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 81

Text

Paragraph 81

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 82

Text

Paragraph 82

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 83

Text

Paragraph 83

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 84

Text

Paragraph 84

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 85

Text

Paragraph 85

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 86

Text

Paragraph 86

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 87

Text

Paragraph 87

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 88

Text

Paragraph 88

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 89

Text

Paragraph 89

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 90

Text

Paragraph 90

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 91

Text

Paragraph 91

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 92

Text

Paragraph 92

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 93

Text

Paragraph 93

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 94

Text

Paragraph 94

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 95

Text

Paragraph 95

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 96

Text

Paragraph 96

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 97

Text

Paragraph 97

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 98

Text

Paragraph 98

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 99

Text

Paragraph 99

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 100

Text

Paragraph 100

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 101

Text

Paragraph 101

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 102

Text

Paragraph 102

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 103

Text

Paragraph 103

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 104

Text

Paragraph 104

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,).

§ 105

Text

3. Hauptstück

Paragraph 105

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 106

Text

Paragraph 106

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 107

Text

Paragraph 107

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 108

Text

Paragraph 108

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

§ 109

Text

4. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 109

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

  1. Absatz eins,Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß Paragraph 25, Absatz 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß Paragraph 26, sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

§ 110

Text

Paragraph 110

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,, zuletzt geändert mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, errichteten Landwirtschaftskammer für das Burgenland.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der nach dem Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland und nach dem Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1926,, zuletzt geändert mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1972,, gewählten Organe der Landwirtschaftskammer wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Diese Organe gelten als Organe nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung gelten als nach diesem Gesetz erlassen, soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.
  4. Absatz 4,Soweit die in Absatz 3, genannten Vorschriften mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,, zuletzt geändert mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, erlassenen Vorschriften über den Pensionsfonds gelten für jene Bediensteten weiter, deren Pensionsansprüche nach diesen Vorschriften bestehen, sofern mit ihnen nicht einvernehmlich andere Regelungen getroffen wurden.
  6. Absatz 6,Paragraph 21, Absatz 7 und Paragraph 23, Absatz 6, gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder Paragraph 110, Absatz 5,, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.

§ 110a

Text

Paragraph 110 a

Umsetzungshinweis

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233, 30.04.2024, umgesetzt.

§ 111

Text

Paragraph 111

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,, zuletzt geändert mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, und das Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1926,, zuletzt geändert mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1972,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung des Paragraph 109, Absatz eins,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen des Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 3, erster und dritter Satz, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und letzter Halbsatz, Paragraph 47, Ziffer eins,, Paragraphen 48, 52, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 8 und 10 sowie Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 21, Absatz 2 und 7 sowie Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 110, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 53, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des Paragraph 10, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 27, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10, 12, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 2, 3 und 4 mit 1. Jänner 2025; gleichzeitig treten das 2. und 3. Hauptstück samt Überschriften sowie die Paragraphen 29 bis 108 und die Anlagen 1 bis 4 außer Kraft.
  11. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 110 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.