(1)Absatz eins,Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach Paragraph 13, genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6, die Anmeldebehörde im Sinne des Paragraph 10,, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 6, erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.