III. Pauschalabgabe
Höhe der Abgabe
§ 10
(1) Für Volksbelustigungen (§ 2 Abs. 1 Z 3) beträgt die Pauschalabgabe pro Tag das Zwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes.
(2) Für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Pauschalabgabe pro Monat das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes, für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, bis zu 10 v.H. des Einspielergebnisses, sonst 29,05 Euro monatlich für jede Bahn. Die Pauschalabgabe von monatlich 29,05 Euro pro Apparat gilt auch für das Halten eines Dart- und Billardapparates.
(3) Für Veranstaltungen, die ohne Ausgabe von Eintrittskarten in öffentlichen oder für den Veranstaltungszweck besonders in Anspruch genommenen Räumlichkeiten oder im Freien stattfinden, wird die Abgabe nach der Größe der benützten Zuschauerfläche bemessen und beträgt für je angefangene 10 m2 1,05 Euro, für Veranstaltungen im Freien die Hälfte.
(4) Für das Halten einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken oder Deklamationen (Musikautomaten, Plattenspieler, Lautsprecheranlagen und dergleichen) an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Abgabe 1,80 Euro für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes pro Monat; Rundfunk- und Fernsehgeräte gelten nicht als Vorrichtung in diesem Sinne.
(5) Für Veranstaltungen, bei denen weder Eintrittskarten ausgegeben noch die Höhe der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen festgesetzt werden kann, beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 25 v. H. der Bruttoeinnahmen. Ihre Höhe wird vom Gemeinderat festgesetzt (§ 6 Abs. 2).