(1)Absatz einsIm Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:
Anleitung zur Reflexion
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.