(2)Absatz 2Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 ist jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 21 Abs. 2 unverzüglich zu löschen.Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ist jenes Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegen. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und des Beurkundungsdekrets bzw. im Falle des Absatz 5, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, unverzüglich zu löschen.