(3)Absatz 3,Der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Abs. 1 nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 15 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.Der Rechtsträger gemäß Absatz eins, hat der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung nachweislich den Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied bekannt zu geben. Gibt die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung das von ihr bestellte Mitglied dem Rechtsträger gemäß Absatz eins, nicht binnen zwei Wochen nachweislich bekannt oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Mitglieds der öffentlichen Stelle, des öffentlichen Unternehmens, des Forschers, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 15, unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.