Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG)
StF: BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

Paragraph 2,

Anwendung der Meldepflichten

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Relevante Tätigkeit

Paragraph 4,

Plattform und Plattformbetreiber

Paragraph 5,

Anbieter

Paragraph 6,

Sonstige Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt

Registrierungspflicht

Paragraph 7,

Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung

Paragraph 8,

Registrierung

Paragraph 9,

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

Paragraph 10,

Mahnung und Widerruf der Registrierung

Paragraph 11,

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

Paragraph 12,

Erneute Registrierung

4. Abschnitt

Meldepflichten

Paragraph 13,

Meldepflichtige Informationen

Paragraph 14,

Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

Paragraph 15,

Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

Paragraph 16,

Befreiung von der Meldepflicht

5. Abschnitt

Sorgfaltspflichten

Paragraph 17,

Identifizierung freigestellter Anbieter

Paragraph 18,

Erhebung von Informationen

Paragraph 19,

Überprüfung meldepflichtiger Informationen

Paragraph 20,

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

Paragraph 21,

Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

Paragraph 22,

Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 23,

Periodische Überprüfung

Paragraph 24,

Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 25,

Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

6. Abschnitt

Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Paragraph 26,

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

Paragraph 27,

Informationsaustausch

Paragraph 28,

Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 29,

Verletzung der Registrierungspflicht

Paragraph 30,

Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 31,

Verletzung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 32,

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Verweise auf andere Rechtsbestimmungen

Paragraph 34,

Vollziehung

Paragraph 35,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (Paragraph 6, Ziffer 2,) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.

§ 2

Text

Anwendung der Meldepflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäße Anwendung.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Relevante Tätigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins„Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
    2. Ziffer 2
      eine persönliche Dienstleistung;
    3. Ziffer 3
      den Verkauf von Waren;
    4. Ziffer 4
      die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
    Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eines verbundenen Rechtsträgers (Paragraph 6, Ziffer 13,) des Plattformbetreibers handelt.
  2. Absatz 2„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins,, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (Paragraph 4, Absatz 7,) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
  3. Absatz 3„Vergütung“ im Sinne des Absatz eins, ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
  4. Absatz 4„Persönliche Dienstleistung“ (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.

§ 4

Text

Plattform und Plattformbetreiber

Paragraph 4,
  1. Absatz eins„Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;
    3. Ziffer 3
      die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
  2. Absatz 2„Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3„Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (Paragraph 5, Absatz 3,) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.
  4. Absatz 4„Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Er hat im Inland
      1. Litera a
        seinen Sitz,
      2. Litera b
        seinen Ort der Geschäftsleitung oder
      3. Litera c
        eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Absatz 5,).
    2. Ziffer 2
      Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch einen meldepflichtigen Anbieter (Paragraph 5, Absatz 3,) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Absatz 5,), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.
  5. Absatz 5„Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (Paragraph 3, Absatz 2,) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Absatz 6,) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;
    2. Ziffer 2
      der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.
  6. Absatz 6„Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Absatz 7,) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
  7. Absatz 7Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.

§ 5

Text

Anbieter

Paragraph 5,
  1. Absatz eins„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (Paragraph 6, Ziffer 6,) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2„Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
  3. Absatz 3„Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Absatz 4,) ist.
  4. Absatz 4„Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,
    1. Ziffer eins
      bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
    2. Ziffer 2
      bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
    3. Ziffer 3
      bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (Paragraph 6, Ziffer 3,) ermöglicht hat, oder
    4. Ziffer 4
      für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.

§ 6

Text

Sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
  2. Ziffer 2
    „Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  3. Ziffer 3
    „inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
  4. Ziffer 4
    „Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
  5. Ziffer 5
    „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
  6. Ziffer 6
    „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Paragraph 14, abgeschlossen wird;
  7. Ziffer 7
    „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
  8. Ziffer 8
    „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
  9. Ziffer 9
    „staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
  10. Ziffer 10
    „staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;
  11. Ziffer 11
    „Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
  12. Ziffer 12
    „zuständige Behörde“ im Inland die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
  13. Ziffer 13
    „verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
  14. Ziffer 14
    „Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
  15. Ziffer 15
    „teilnehmender Staat“
    1. Litera a
      einen Mitgliedstaat
    2. Litera b
      ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in Paragraph 13, genannten Informationen besteht.
  16. Ziffer 16
    „zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 und die gemäß Paragraph 8, zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Registrierungspflicht

Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.
  3. Absatz 3Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Absatz eins und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
  4. Absatz 4Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, der ohne sich innerhalb der in Absatz eins, oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.

§ 8

Text

Registrierung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Name des zu Registrierenden,
    2. Ziffer 2
      Postanschrift des zu Registrierenden,
    3. Ziffer 3
      E-Mailadressen des zu Registrierenden,
    4. Ziffer 4
      Websites des zu Registrierenden,
    5. Ziffer 5
      jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
    6. Ziffer 6
      eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a, UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
    7. Ziffer 7
      die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des Paragraph 21, ansässig sind.
  2. Absatz 2Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 9

Text

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

Paragraph 9,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.

§ 10

Text

Mahnung und Widerruf der Registrierung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsErfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, seine Meldepflicht gemäß Paragraph 14, nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
  2. Absatz 2Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.

§ 11

Text

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

Paragraph 11,

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Ziffer eins
    der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  2. Ziffer 2
    es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  3. Ziffer 3
    der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht,
  4. Ziffer 4
    die österreichische Registrierung wurde widerrufen.

§ 12

Text

Erneute Registrierung

Paragraph 12,

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. Paragraph 222, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Meldepflichten

Meldepflichtige Informationen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
    3. Ziffer 3
      die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 ;,
    4. Ziffer 4
      für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. Litera a
        die Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
      2. Litera b
        jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (Paragraph 21,) ist;
      3. Litera c
        die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Absatz 4,), und
      4. Litera d
        jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
    5. Ziffer 5
      für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. Litera a
        Vor- und Nachname,
      2. Litera b
        Hauptanschrift,
      3. Litera c
        sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
      4. Litera d
        Geburtsdatum und
      5. Litera e
        sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
    6. Ziffer 6
      für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
      1. Litera a
        den eingetragenen Namen,
      2. Litera b
        Hauptanschrift,
      3. Litera c
        die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
      4. Litera d
        Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
      5. Litera e
        sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
      6. Litera f
        das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.
  2. Absatz 2Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b bis e sowie Ziffer 6, Litera b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Absatz eins, zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
    2. Ziffer 2
      die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
    3. Ziffer 3
      sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.
  4. Absatz 4Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.
  5. Absatz 5Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind.

§ 14

Text

Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ist verpflichtet, alle in Paragraph 13, genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (Paragraph 21,) oder das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (Paragraph 21,) oder wenn das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
  3. Absatz 3Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß Paragraph 14, jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

§ 15

Text

Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (Paragraph 14,) in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.
  3. Absatz 3Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.

§ 16

Text

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 16,
  1. Absatz einsExistiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß Paragraph 14, befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.
  2. Absatz 2Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß Paragraph 14,, wenn der meldende Plattformbetreiber
    1. Ziffer eins
      einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,
    2. Ziffer 2
      den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und
    3. Ziffer 3
      alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Ziffer 2, informiert hat.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Absatz eins und 2 mit Verordnung festzulegen.

§ 17

Text

5. Abschnitt
Sorgfaltspflichten

Identifizierung freigestellter Anbieter

Paragraph 17,
  1. Absatz einsUm festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
  2. Absatz 2Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu erheben.

§ 18

Text

Erhebung von Informationen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 14, ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die Steueridentifikationsnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
    3. Ziffer 3
      die Firmenbuchnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
  3. Absatz 3Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in Paragraph 13, genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

§ 19

Text

Überprüfung meldepflichtiger Informationen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
  3. Absatz 3Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 3, aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.

§ 20

Text

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß Paragraph 18, erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
  2. Absatz 2Legt der Anbieter die in Absatz eins, genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
  3. Absatz 3Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Absatz 2,) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

§ 21

Text

Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f, übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, bestätigt wurde.

§ 22

Text

Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEin meldender Plattformbetreiber hat die in Paragraphen 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in Paragraphen 17,, 18 Absatz 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Absatz eins,

§ 23

Text

Periodische Überprüfung

Paragraph 23,

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

  1. Ziffer eins
    die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
  2. Ziffer 2
    der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

§ 24

Text

Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 24,

Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend Paragraphen 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.

§ 25

Text

Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

Paragraph 25,
  1. Absatz einsJeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
  2. Absatz 2Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

§ 26

Text

6. Abschnitt
Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

Paragraph 26,

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Text

Informationsaustausch

Paragraph 27,

Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß Paragraph 13, nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (Paragraph 6, Ziffer 15,) handelt.

§ 28

Text

Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Meldung gilt als Abgabenerklärung.
  2. Absatz 2Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.

§ 29

Text

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verletzung der Registrierungspflicht

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
  3. Absatz 3Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ist nicht anzuwenden.

§ 30

Text

Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 13, oder 14 dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
    2. Ziffer 2
      unrichtige Informationen gemeldet werden.
  2. Absatz 2Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
  3. Absatz 3Paragraph 29, FinStrG ist nicht anzuwenden.

§ 31

Text

Verletzung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des Paragraph 29, oder des Paragraph 30, zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

§ 32

Text

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Paragraph 32,

Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.

§ 33

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise auf andere Rechtsbestimmungen

Paragraph 33,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

Text

Vollziehung

Paragraph 34,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 35

Text

Inkrafttreten

Paragraph 35,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.