Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung , Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV)
StF: BGBl. II Nr. 156/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 3.

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

§ 4.

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 462/2022)

§ 6.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 7.

Zusammenkünfte

§ 8.

Betreten

§ 9.

Ausnahmen

§ 10.

Glaubhaftmachung

§ 11.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 12.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 13.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 1

Text

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

§ 2

Text

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 2.
  1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. (2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
    1. 1.
      Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. a)
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf , oder
      2. b)
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
    2. 2.
      Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
    3. 3.
      Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
    4. 4.
      Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
    5. 5.
      Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
    6. 6.
      Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  3. (3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
  4. (4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
    1. 1.
      Name,
    2. 2.
      Geburtsdatum,
    3. 3.
      Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
    4. 4.
      Barcode bzw. QR-Code.
    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

§ 3

Text

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

§ 3.
  1. (1) Die Betreiber oder Inhaber von
    1. 1.
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    2. 2.
      Krankenanstalten oder Kuranstalten und
    3. 3.
      Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
    haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  2. (2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  3. (3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.
      spezifische Hygienemaßnahmen;
    2. 2.
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
    3. 3.
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
    4. 4.
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
    5. 5.
      Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
    6. 6.
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
  4. (4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:
    1. 1.
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
    2. 2.
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
    3. 3.
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
    4. 4.
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;
    5. 5.
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
  5. (5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.
  6. (6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

§ 4

Text

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

§ 4.
  1. (1) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben
    1. 1.
      Besucher,
    2. 2.
      Begleitpersonen und
    3. 3.
      Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. (2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch
    1. 1.
      externe Dienstleister,
    2. 2.
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
    3. 3.
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. 4.
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. 5.
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

§ 6

Text

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

§ 6.
  1. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben
    1. 1.
      Besucher,
    2. 2.
      Begleitpersonen und
    3. 3.
      Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. (2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch
    1. 1.
      externe Dienstleister,
    2. 2.
      Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,
    3. 3.
      Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
    4. 4.
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
    5. 5.
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
  3. (3) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
  4. (4) In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.

§ 7

Text

Zusammenkünfte

§ 7.
  1. (1) Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  2. (2) Abs. 1 gilt nicht für:
    1. 1.
      Begräbnisse;
    2. 2.
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
    3. 3.
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    4. 4.
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
    5. 5.
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
    6. 6.
      Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
    7. 7.
      das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
    8. 8.
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

§ 8

Text

Betreten

§ 8.

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).

§ 9

Text

Ausnahmen

§ 9.
  1. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.
      elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
    2. 2.
      Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
    3. 3.
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung,
    4. 4.
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind,
    5. 5.
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten,
    6. 6.
      – mit Ausnahme der Abs. 2 bis 5 dieses Paragraphen sowie der §§ 10 bis 12 und § 13 Abs. 4 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung,
    7. 7.
      Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem § 7 gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.
    Sofern in den Fällen der Z 3 bis 6 strengere Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, bleiben diese unberührt.
  2. (2) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. 1.
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
    2. 2.
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. (3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
    1. 1.
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. 2.
      für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. 3.
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    4. 4.
      für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    5. 5.
      wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
    6. 6.
      während der Sportausübung;
    7. 7.
      in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
    8. 8.
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht;
    9. 9.
      wenn dies zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig ist.
  4. (4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  5. (5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
  6. (6) Die Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten nicht, soweit die COVID-19-VbV strengere Regelungen vorsieht.

§ 10

Text

Glaubhaftmachung

§ 10.
  1. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüber
    1. 1.
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. 2.
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
    3. 3.
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowie
    4. 4.
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. (2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

§ 11

Text

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 11.

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 12

Text

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 12.

Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

§ 13

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13.
  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
  2. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.
  3. (3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
  4. (4) Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
  5. (5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.
  6. (6) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 11. September 2022 auch
    1. 1.
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
    2. 2.
      ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Z 1, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.
  7. (7) § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.
  8. (8) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022 treten mit 24. Oktober 2022 in Kraft.
  9. (9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.
  10. (10) § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.